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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Share-Tec GmbH für den Bereich wheego Car Sharing (AGB)

Stand April 2024

1. Gegenstand

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Share-tec GmbH, welche unter der Marke wheego ein Stations- und zonenbasiertes Carsharing betreibt (im Folgenden: „wheego“) und Personen („Kunden“), die Leistungen von wheego im Rahmen der Registrierung eines Benutzerkontos (Rahmenvertrag) in Anspruch nehmen. Ergänzend regeln die Allgemeinen Vermietbedingungen („AVB“) die Geschäftsbeziehung zwischen wheego und Kunden, die Fahrzeuge mieten („Mietvertrag“).

 

1.2 Mietverträge unter den AVB werden in Deutschland mit wheego als Vermieter und außerhalb Deutschlands mit der jeweiligen lokalen, mit wheego verbundenen Gesellschaft als Vermieter abgeschlossen, abhängig davon, in welchem Land die Miete eingeleitet wird. Unabhängig davon, ob der Mietvertrag zwischen einer lokalen, mit wheego verbundenen Gesellschaft als Vermieter und dem Kunden abgeschlossen wird, besteht der Rahmenvertrag immer zwischen wheego und dem Kunden.

Daneben gibt es die Möglichkeit, dass Mietverträge über von Dritten betriebene Mobilitäts-Plattformen (jeweils eine „Mobilitäts-Plattform“) abgeschlossen werden. In diesem Fall ist dann kein Rahmenvertrag erforderlich.

In solchen Fällen gelten ergänzend zu den AVB die Nutzungs- und Geschäftsbedingungen der jeweiligen Mobilitäts-Plattform (jeweils die „Plattformbedingungen“), wobei der Mietvertrag des Kunden immer mit wheego bzw. der lokalen, mit wheego verbundenen Gesellschaft als Vermieter abgeschlossen wird.

Für die hierdurch abgeschlossenen Einzelmietverträge gelten die wheego AVBs ohne Einschränkung.

 

1.3 Diese AGB werden durch die “Kosten- und Gebührenordnung wheego share” ergänzt, die über die Wheego Webseite (https://www.wheego-mobility.com/de/agb#agb-share) und in der wheego App abrufbar ist.

 

1.4 Für die Inanspruchnahme der Leistungen von wheego Share ist es erforderlich, ein mobiles Endgerät zu haben, auf welchem die wheego App installiert ist.

Sofern der Kunde über eine Mobilitäts-Plattform einen Mietvertrag abgeschlossen hat, ist abweichend hiervon je nach Bedingungen des Mobilitäts-Plattform-Betreibers eine eigene App erforderlich.

In jedem Fall hat der Kunde selbst für die Möglichkeit der mobilen Datenkommunikation mit seinen Endgeräten zu sorgen und trägt selbst die Kosten der Datenübertragung, die gegenüber seinem Mobilfunkprovider entstehen.

 

1.5 Weitere Informationen zu wheego und den Leistungen von wheego sowie zum Verhalten bei Unfällen und sonstigen Fragen finden sich in den FAQ in der App sowie auf der Wheego Webseite unter https://www.wheego-mobility.com/de/share/faq.

Sofern der Kunde im Folgenden ohne weitere Angaben zum Kontakt zu wheego oder einer lokalen mit wheego verbundenen Gesellschaft verpflichtet wird, so ist hierfür die in der wheego App hinterlegte Telefonnummer ( tel ergänzen ) des Service-Teams oder e-mail adresse (sharing@wheego-mobility.com) zu verwenden..

 

2. Registrierung, Nutzervertrag

2.1 Der Kunde führt die Registrierung seines individuelles Nutzerkontos über die wheego App durch. Diese ist über den Google Play Store bzw. den Apple App Store kostenlos auf sein Endgerät zu laden.

 

2.2 Durch Eingabe der abgefragten Daten und nach Bestätigung dieser AGB im Registrierungsprozess kommt der Rahmenvertrag zwischen wheego und dem Kunden zustande. Hierzu ist es erforderlich, dass wheego die entsprechende Bestätigung mit einem Aktivierungslink an den Kunden versendet und der Kunde diesen Aktivierungslink anklickt. Für die Registrierung eines Benutzerkontos ist eine Anmeldegebühr gemäß “Kosten- und Gebührenordnung wheego share”  zu zahlen.

 

2.3 Der Kunde hat keinen Anspruch auf den Abschluss eines Rahmenvertrages. wheego behält sich vor, eine Registrierung aus nachvollziehbaren Gründen abzulehnen, insbesondere falls wheego Grund zu der Annahme hat, dass der potenzielle Kunde sich nicht vertragsgemäß verhalten wird.

 

2.4 Dem Kunden ist es untersagt, sich mehrmals zu registrieren bzw. mehrere Nutzerkonten bei wheego zu unterhalten. wheego behält sich im Fall von Mehrfachanmeldungen das Recht vor, eine Vertragsstrafe gemäß gültiger “Kosten- und Gebührenordnung wheego share” geltend zu machen. Dies gilt ebenso bei der Anmeldung mit falschen oder gefälschten Daten.

Die Geltendmachung eines weiteren darüber hinausgehenden Schadens bleibt hiervon unberührt. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den entsprechenden Schadensersatzanspruch angerechnet.

 

2.5 Im Rahmen der Registrierung wählt der Kunde ein von ihm selbst bestimmtes Passwort. Mit diesem erhält er nach Freischaltung den Zugang zur wheego App. Darüber hinaus wählt der Kunde eine persönliche PIN, mit welchem er seine Einzelmietverträge startet. Die Änderung des Passworts und der persönlichen PIN kann der Kunde jederzeit über sein Nutzerkonto in der App eigenständig ändern.

 

2.6 Der Kunde ist verpflichtet, sein Passwort und seine PIN stets getrennt und sorgfältig zu verwahren und das Passwort oder die PIN niemals an Dritte weiterzugeben. Weiterhin verpflichtet sich der Kunde, sein Passwort und seine PIN so zu wählen, dass diese nicht ohne weiteres zu erraten sind. Insbesondere hat der Kunde ein Passwort und eine PIN zu wählen, die er nicht für andere Zugangsverfahren verwendet, um eine missbräuchliche Nutzung auszuschließen. Der Kunde darf die PIN und das Passwort insbesondere nicht unbeaufsichtigt oder offen lesbar aufbewahren.

Der Kunde hat stets dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Daten mit Bezug zu seinem Nutzerkonto zu jeder Zeit geschützt sind und kein Dritter in egal welcher Weise Zugang zu seinen Daten erhält.

Aus diesem Grund ist der Kunde zusätzlich verpflichtet, sein mobiles Endgerät mit einem separaten, sicheren Passwort oder einer entsprechenden Sicherung (biometrische Daten wie Face-ID oder Fingerprint) vor dem Zugriff von Dritten zu schützen.

wheego ist berechtigt, sofern auf dem Endgerät keine Zugangsbeschränkung (Face-ID, PIN/Passwort, Fingerprint) aktiviert ist, die Nutzung der wheego App einzuschränken oder den Kunden von der Nutzung auszuschließen.

 

2.7 Falls Dritte das Passwort/PIN und/oder andere Daten mit Bezug zum Nutzerkonto erlangen, ist der Kunde unverzüglich verpflichtet, dieses wheego mitzuteilen.

Dies gilt auch, wenn Dritte die Daten missbrauchen.

Der Kunde ist dann verpflichtet, detailliert den Vorfall vorzutragen – ein Nachweis über die Erstattung einer polizeilichen Anzeige ist für den Vortrag alleine nicht ausreichend.

 

2.8 Liegt ein schuldhafter Verstoß des Kunden gegen die Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Behandlung von Passwort und PIN vor und es kommt zu einem Drittzugriff, so haftet der Kunde grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften für alle hieraus entstehenden Schäden.

Dies gilt insbesondere, wenn mittelbar oder unmittelbar durch den Verstoß ein Diebstahl, eine Beschädigung oder eine missbräuchliche Nutzung eines Fahrzeugs ermöglicht wurde. Des Weiteren haftet der Kunde grundsätzlich für alle Schäden, die infolge einer von ihm verschuldeten verspäteten Meldung der Erlangung und/oder des Missbrauchs des Passwortes/PIN und/oder anderer Daten mit Bezug zum Nutzerkonto entstehen.

 

2.9 Sofern Dritte über das Nutzerkonto des Kunden Zugang zu einem Fahrzeug von wheego erhalten, ist der Kunde zur unverzüglichen Meldung an wheego verpflichtet. Der Kunde ist dann verpflichtet, detailliert den Vorfall vorzutragen – ein Nachweis über die Erstattung einer polizeilichen Anzeige ist für den Vortrag alleine nicht ausreichend.

Verstößt der Kunde schuldhaft gegen die aufgeführten Pflichten, so haftet der Kunde grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften für alle hieraus entstehenden Schäden. Dies gilt insbesondere, wenn mittelbar oder unmittelbar durch den Verstoß ein Diebstahl, eine Beschädigung oder eine missbräuchliche Nutzung eines Fahrzeugs ermöglicht wurde.

 

2.10 Der Kunde verpflichtet sich, wheego jede Änderung seiner Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Mobilfunknummer) unverzüglich mitzuteilen. Eine Änderung des Zahlungsmittels kann der Kunde ausschließlich über die wheego App durchführen. Falls der Kunde gegen diese Verpflichtung verstößt, so haftet er insbesondere für Schäden und Folgeschäden, die aufgrund falscher oder veralteter Daten entstehen. Sollten die Daten des Kunden nicht aktuell sein, so behält sich wheego vor, das Nutzerkonto des Kunden zu sperren.

 

2.11 Der Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien in Textform (z.B. Brief, E-Mail) oder über die Optionen, die in der wheego App zur Verfügung stehen, gekündigt werden. wheego wird eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende ankündigen.

 

2.12 Das Recht der Vertragsparteien zu einer außerordentlichen Kündigung des Rahmenvertrags bleibt hiervon unberührt. wheego kann insbesondere fristlos kündigen und den Kunden von einer Nutzung der Fahrzeuge ausschließen, wenn der Kunde

 

a) bei der Registrierung, Verifizierung oder im Laufe des Vertragsverhältnisses zu wheego unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb wheego die Fortsetzung des Vertrags nicht zuzumuten ist,

 

b) schwerwiegende Verletzungen des Vertragsverhältnisses zu wheego nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt,

 

c) eine Vertragsverletzung begangen hat, die unter diesen AGB oder den AVB mit einer Vertragsstrafe bewehrt ist. insbesondere Verletzungen der Verbote in Ziffer 2.2 und 2.3 der AVB.

 

d) seine Zahlungen allgemein eingestellt hat

 

e) ein Verbraucher ist und mit fälligen Zahlungen in Verzug ist

 

f) eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Rahmenvertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt und mit fälligen Zahlungen in Verzug ist

 

g)  bei der Registrierung oder im Laufe des Vertragsverhältnisses unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb wheego die Fortsetzung des Vertrags nicht zuzumuten ist

 

h) trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrags nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt

i) unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gefahren ist;

j) seine Kundenlogin-Daten ( Nutzername, Passwort und/oder PIN) an eine andere Person weitergegeben hat.

 

2.13 Wird der Rahmenvertrag gekündigt, so ist wheego berechtigt, die Daten aus dem Nutzerkonto (insbesondere die Daten zu abgeschlossenen Mietverträgen) weiter zu speichern, um ggf. noch ausstehende Abrechnungen vorzunehmen und ggf. noch ausstehende behördliche oder strafrechtliche Gebühren und/oder Ermittlungen abzuwickeln. Dies gilt vorbehaltlich einer weitergehenden gesetzlichen Rechtfertigung jedenfalls für eine Speicherdauer von 36 Monaten, da diese regelmäßig zu den genannten Zwecken erforderlich ist.

 

3. Nutzungsberechtigung, Fahrerlaubnis, Verifizierung

3.1 Kunden sind natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft (die beiden letzteren werden nachfolgend zusammen auch „Geschäftskunden“ genannt), welche sich erfolgreich und ordnungsgemäß bei wheego registriert haben und welche einen gültigen Rahmenvertrag mit wheego abgeschlossen haben.

3.1.1 Natürliche Personen sind als Kunden nutzungsberechtigt und insbesondere berechtigt, unter dem AVB Fahrzeuge zu reservieren und Mietverträge abzuschließen sind sofern sie

 

  1. mit wheego gemäß diesen AGB einen Nutzervertrag abgeschlossen haben und über ein von wheego freigeschaltetes Benutzerkonto verfügen. Weiterhin müssen sie den Verifizierungsprozess erfolgreich abegeschlossen haben und über die wheego App mit aktuellster Software-Version auf einem Endgerät verfügen,
  2. oder über eine Mobilitäts-Plattform zum Abschluss von Mietverträgen mit wheego oder der lokalen, mit wheego verbundenen Gesellschaft als Vermieter gemäß den AVB berechtigt sind,

 

In jedem Fall ist es erforderlich, dass der Kunde

 

  1. das Mindestalter von 18 Jahren vollendet haben, sofern nicht für bestimmte Fahrzeugmodelle ein höheres Mindestalter erforderlich ist. Dieses wird in der wheego App und in der Kosten und Gebührenordnung wheego share  angezeigt.

Bei Buchungen über eine Mobilitäts-Plattform kann ggf. der Abschluss von Mietverträgen auch mit einem anderen Mindestalter möglich sein,

 

  1. im Besitz einer im Land, in dem der Mietvertrag geschlossen wird, gültige Fahrerlaubnis zur Führung des jeweiligen Fahrzeugs ist. Daneben hat der Kunde insbesondere alle darin ggf. enthaltenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen und diese während der Miete stets bei sich zu tragen

 

  1. mindestens seit 1 Jahren im Besitz dieser Fahrerlaubnis zu sein. Bei Buchungen über eine Mobilitäts-Plattform können gegebenenfalls weitere einschränkende Vorgaben für den Abschluss von Mietverträgen gelten,

 

  1. über eine Meldeadresse in dem Land, in dem der Mietvertrag abgeschlossen wird, oder einem anderen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verfügen.

 

3.1.2 Juristische Personen und Personengesellschaften (im Folgenden “Geschäftskunden”) sind berechtigt, unter dem AVB Fahrzeuge zu reservieren und Mietverträge abzuschließen sind sofern sie

 

  1. mit wheego gemäß diesen AGB einen Rahmenvertrag abgeschlossen haben und über ein von wheego freigeschaltetes Benutzerkonto verfügen.
  2. oder über eine Mobilitäts-Plattform zum Abschluss von Mietverträgen mit wheego oder der lokalen, mit wheego verbundenen Gesellschaft als Vermieter gemäß den AVB berechtigt sind,

 

Zusätzlich müssen die Geschäftskunden einen oder mehrere Nutzer mit ihrem Kundenkonto verknüpfen. Diese Nutzer sind vom Geschäftskunden bevollmächtigt, in seinem Namen und auf seine Rechnung und mit seinem hinterlegten Zahlungsmittel Anmietungen auszuführen.

 

In jedem Fall ist es erforderlich, dass der Nutzer

 

  1. das Mindestalter von 18 Jahren vollendet haben, sofern nicht für bestimmte Fahrzeugmodelle ein höheres Mindestalter erforderlich ist. Dieses wird in der wheego App und in der Kosten und Gebührenordnung wheego share  angezeigt.

Bei Buchungen über eine Mobilitäts-Plattform kann ggf. der Abschluss von Mietverträgen auch mit einem anderen Mindestalter möglich sein,

 

  1. im Besitz einer im Land, in dem der Mietvertrag geschlossen wird, gültige Fahrerlaubnis zur Führung des jeweiligen Fahrzeugs ist. Daneben hat der Kunde insbesondere alle darin ggf. enthaltenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen und diese während der Miete stets bei sich zu tragen

 

  1. mindestens seit 1 Jahren im Besitz dieser Fahrerlaubnis zu sein. Bei Buchungen über eine Mobilitäts-Plattform können gegebenenfalls weitere einschränkende Vorgaben für den Abschluss von Mietverträgen gelten,

 

  1. über eine Meldeadresse in dem Land, in dem der Mietvertrag abgeschlossen wird, oder einem anderen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verfügen.

 

3..2 Um Mietverträge unter den AVB abschließen zu können, muss der Kunde seine Fahrerlaubnis  und seine Identität überprüfen und von wheego oder einem von wheego beauftragten Dienstleister verifizieren lassen. Im Falle von Geschäftskunden gelten die  folgenden Bedingungen für den Kunden abweichend für den Nutzer.

 

Hierzu ruft der Kunde die Verifizierungsfunktion in der wheego App auf. Der Kunde kann dann die Gültigkeit seines Führerscheins und seine Identität per Foto/Video prüfen und verifizieren lassen. Auf Aufforderung von wheego hat der Kunde erneut einen Verifizierungsprozess zu durchlaufen, um seine Identität bzw. die aktuelle Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis nachzuweisen. wheego ist berechtigt, zur Registrierung und Verifizierung weitere Unterlagen und Dokumente vom Kunden zu verlangen.

 

Beim Abschluss von Mietverträgen über eine Mobilitäts-Plattform erfolgt die Verifizierung, indem der entsprechende Prozess auf der Mobilitäts-Plattform durchlaufen wird.

 

3.3 Sofern dem Kunden die Fahrerlaubnis entzogen oder der Führerschein des Kunden vorübergehend sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist, erlischt die Berechtigung zur Anmietung und/oder Nutzung von Fahrzeugen sofort. Für die Dauer eines gerichtlich oder behördlich verhängten Fahrverbotes ruht die entsprechende Berechtigung des Kunden. Im Fall der Einschränkung der Fahrerlaubnis behält sich wheego vor, die Berechtigung zur Anmietung und/oder Nutzung von Fahrzeugen zu entziehen.

 

3.4 Der Kunde hat wheego die Entziehung oder Einschränkung seiner Fahrerlaubnis, die Wirksamkeit eines Fahrverbots oder eine vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme seines Führerscheins unverzüglich zu melden. Die Meldung muss unmittelbar schriftlich per E-Mail erfolgen.

 

3.5 wheego behält sich das Recht vor, ein Nutzerkonto zu sperren. Dies umfasst auch die Sperrung der Möglichkeit zum Abschluss von Mietverträgen über Mobilitäts-Plattformen. Dies gilt insbesondere bei Vertragsverletzungen des Kunden gegenüber wheego oder der lokalen, mit wheego verbundenen Gesellschaft als Vermieter, etwa im Falle des Zahlungsverzuges oder bei Verstößen gegen die Pflichten, die mit einer Vertragsstrafe bewehrt sind.

 

Zudem kann eine Sperrung des Abschlusses von Mietverträgen über eine Mobilitäts-Plattform erfolgen, wenn der Rahmenvertrag gekündigt wurde bzw. Kündigungsgründe gemäß Ziffer 2.12 dieser AGB vorliegen. Solche Maßnahmen werden dem Kunden per E-Mail und/oder postalisch mitgeteilt, soweit er einen Rahmenvertrag mit wheego abgeschlossen hat.

 

Eine Sperrung des Nutzerkontos storniert gleichzeitig sämtliche noch vom Kunden in der Zukunft getätigten Reservierungen.

 

4. Nutzung von Kundendaten

4.1 wheego erhebt und verarbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden in Übereinstimmung mit der Datenschutzerklärung, die unter https://www.wheego-mobility.com/de/datenschutz abrufbar ist.

 

4.2 Handelt es sich bei dem Vermieter im Rahmen des Mietvertrags nicht um wheego, sondern um eine lokale, mit wheego verbundene Gesellschaft, tauschen wheego und die lokale, mit wheego verbundene Gesellschaft Kundendaten aus, um die Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen des Rahmenvertrags und des Mietvertrags zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang wurde eine Vereinbarung getroffen, die die gemeinsame Verantwortlichkeit über die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung, die unter https://www.wheego-mobility.com/de/datenschutz abrufbar ist.

 

4.3 Die einzelnen Mietvorgänge werden mit Start- und Zielort, Start- und Zielzeitpunkt und Dauer der Nutzung sowie Start- und Zielkilometer und Tank- bzw. Ladestand zum Start- und zum Zielzeitpunkt per GPS oder Telematik von wheego erfasst und in der Rechnung aufgeführt, die der Vermieter unter den AVB stellt. wheego ist berechtigt, Dienstleister zur Ermittlung des Fahrzeugstandortes bzw. der oben aufgeführten Fahrzeugdaten einzusetzen.

 

4.4 wheego sowie der Vermieter (in Fällen, in denen der Mietvertrag mit einer lokalen, mit wheego verbundenen Gesellschaft abgeschlossen wird) sind berechtigt, für Zwecke der

  1. Vertragsdurchführung
  2. Abrechnung
  3. zum Nachweis von Vertragsverletzungen und / oder Straftatbeständen
  4. Verbesserung des Angebots

folgende Daten zu  erheben, zu verarbeiten und zu nutzen:

  1. die für das Nutzerkonto angegebenen personenbezogenen Daten des Kunden
  2. die Nutzungs- und Fahrzeugdaten des Kunden
  3. die Daten des angemieteten Fahrzeugs beim Startzeitpunkt
  4. die Daten des angemieteten Fahrzeugs beim Zielzeitpunkt
  5. sowie der bei der jeweiligen Miete per GPS generierten Spurdaten insbesondere wenn eine automatisierte Schadendetektion erfolgt.

Dies gilt auch für Daten, die von einer Mobilitäts-Plattform zu diesen Zwecken an wheego bzw. den Vermieter übermittelt werden.

Dies umfasst auch die (generischen) Standort- und Bewegungsdaten des mobilen Endgerätes des jeweiligen Nutzers.

Die Fahrzeuge können zudem über Funktionalitäten verfügen, die wheego die Verarbeitung von Standortdaten sowie von Angaben über den Fahrzeugzustand (Verriegelung, Geschwindigkeit, Sensordaten, Anstöße) ermöglichen.

 

4.5 wheego und der Vermieter (in Fällen, in denen der Mietvertrag mit einer lokale, mit wheego verbundenen Gesellschaft abgeschlossen wird) sind berechtigt, bei konkretem Anlass telefonisch oder schriftlich per e-mail mit dem Kunden Kontakt aufzunehmen. Dies kann z.B. erforderlich sein, um die Ursache einer Störung zu ermitteln. Dies gilt aufzählend jedoch nicht abschließend

a) bei Störungen des Anmiet- oder Nutzungsprozesses, z.B. wenn der Kunde das Fahrzeug öffnet, aber innerhalb eines erwartbaren Zeitraums nach Öffnung die Fahrt nicht beginnt,

b) bei einer Mietdauer über eine erwartbare Zeit hinaus, so dass nicht auszuschließen ist, dass der Kunde Probleme mit dem Beenden der Miete hat

c) bei außergewöhnlicher Nutzung der Tank- und Ladekarte

d) bei automatisierter Meldung über ungewöhnliches Fahr- und Lenkungsverhalten sowie über Anstöße, die auf einen Schaden oder eine Beschädigung hindeuten können

 

4.6 Sofern der Kunde Leistungen in Anspruch nimmt, welche von einer anderen Gesellschaft als wheego oder einer lokalen, mit wheego verbundenen Gesellschaft erbracht werden, wird  wheego für die Durchführung und Abrechnung dieser Leistungen die erforderlichen Kundendaten an die durchführende Gesellschaft übermitteln. wheego und der Vermieter (in Fällen, in denen der Mietvertrag mit einer lokalen, mit wheego verbundenen Gesellschaft abgeschlossen wird) behalten sich vor, im Rahmen der datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestände personenbezogene Daten des Kunden an Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben.

 

5. Haftung und vertragswesentliche Pflichten von wheego

5.1 wheego haftet – außer bei Personenschäden – für einen Schaden des Kunden, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns von wheego oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung von wheego gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen

 

Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit.  Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, die wheego die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags mit dem Kunden überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

5.2 wheego ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Kunde bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. In diesem Fall übernimmt wheego keine Haftung.

 

6. Haftung des Kunden

Der Kunde haftet gegenüber wheego für Schäden, die er verschuldet hat. Dies beinhaltet insbesondere Verstöße gegen die AGB und AVB, die Entwendung, Beschädigung oder den Verlust des wheego Fahrzeugs sowie Schlüssel und Zubehör (inkl. Park-/Tankkarte, Ladekabel,etc.). Im Falle der Haftung des Kunden ohne Versicherungsschutz der Fahrzeugversicherung, stellt der Kunde wheego von Forderungen Dritter frei.

Bei einem selbstverschuldeten Unfall erstreckt sich die Haftung des Kunden bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung auch auf die Schadennebenkosten, wie zum Beispiel Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten, Höherstufung der Versicherungsprämien,

Der Kunde ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die mit wheego Fahrzeugen begangen werden, haftbar. Er kommt für alle daraus entstehenden Kosten auf und stellt wheego vollständig von etwaigen Forderungen Dritter frei. Für die Bearbeitung von Verkehrsverstößen (Verwarnungen, Gebühren, Bußgelder, etc.) hat der Kunde für jeden Vorgang eine Kostenpauschale an wheego zu bezahlen. Die Höhe der Kostenpauschale ergibt sich aus der jeweils geltenden “Kosten- und Gebührenordnung wheego share”.

wheego ist nicht verpflichtet, Einsprüche des Kunden im Ordnungswidrigkeitsverfahren an die Behörden weiterzuleiten oder sonstige Recherche zu betreiben.

 

7. Änderungen der AGB

7.1 wheego behält sich das Recht vor, diese AGB und die “Kosten- und Gebührenordnung wheego share” mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern, soweit die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

 

7.2 Änderungen der AGB werden dem Kunden schriftlich, per E-Mail und/oder in sonstiger geeigneter Weise z.B. per App-Benachrichtigung einen Monat vorab bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt und mit Inkrafttreten für ein bestehendes Vertragsverhältnis als bindend, wenn der Kunde weder schriftlich noch per E-Mail Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird der Kunde bei der Bekanntgabe von Änderungen durch wheego besonders hingewiesen. Der Widerspruch des Kunden muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an wheego abgesendet werden. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs ist wheego berechtigt, den Nutzungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

 

8. Allgemeine Bestimmungen und Gerichtsstand

8.1 Die Geschäftsbeziehung zwischen wheego und dem Kunden unterliegt dem deutschen Recht. Wenn der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hat, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in diesen AGB getroffenen Rechtswahl unberührt.

 

8.2 Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kunden, die keine Verbraucher sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand Duisburg. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss einen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.

 

8.3 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrags in seinen übrigen Bestimmungen.

 

8.4 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) unter dem Link https://webgate.ec.europa.eu/odr/ bereit. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist wheego nicht verpflichtet und nicht bereit.

 

9. Widerrufsrecht

Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nur hinsichtlich des Rahmenvertrags nach folgender Maßgabe zu:

 

Widerrufsrecht

 

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

 

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Share-Tec GmbH, Theodor-Heuss-Straße 71-73, 47167 Duisburg E-Mail- Adresse: info@wheego-mobility.com) mittels einer eindeutigen schriftlichen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs

 

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

 

Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt auch dann, wenn wheego die Verifizierungsleistung vollständig erbracht hat und mit dieser erst begonnen hat, nachdem der Kunde dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Erfüllung des Rahmenvertrags durch wheego verliert.

 

Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück an:

share-tec GmbH

Theodor-Heuss-Strasse 71-73,

47167 Duisburg,

E-Mail-Adresse: sharing@wheego-mobility.com

 

  • Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
  • Bestellt am (*)/erhalten am (*) __________________________________________
  • Name des/der Verbraucher(s) __________________________________________
  • Anschrift des/der Verbraucher(s) ________________________________________
  • Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

__________________

Datum _______________

(*) Unzutreffendes streichen.

Allgemeine Vermietbedingungen der Share-Tec GmbH für den Bereich Car Sharing (AVB)

Stand: Januar 2023

1. Mietverträge und Reservierungen

1.1 Diese AVB regeln die Geschäftsbeziehung zwischen wheego als Vermieter und Kunden, die Mietverträge in Deutschland abschließen. Werden Mietverträge in anderen Ländern abgeschlossen, so gelten anstelle dieser AVB die jeweiligen lokalen Vermietbedingungen. Ergänzend regeln die AGB die Geschäftsbeziehung zwischen wheego und dem Kunden bezüglich des Rahmenvertrages.

 

1.2 Diese AVB werden durch die “Kosten- und Gebührenordnung wheego share” ergänzt, die unter https://www.wheego-mobility.com/de/agb#agb-share und in der wheego App abrufbar ist. Es gelten ausschließlich die aktuellen Preise und Kosten zum Zeitpunkt der Anmietung bzw. der Reservierung, sofern eine solche erfolgte.

Bei den Preisen handelt es sich jeweils um Bruttopreise, die die jeweilig gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer beinhalten.

 

1.3 Zur Anmietung und/oder Nutzung von Fahrzeugen gemäß diesen AVB und den AGB berechtigten Kunden ermöglicht wheego als Vermieter den Abschluss von Mietverträgen über die Nutzung der verfügbaren Fahrzeuge innerhalb des Geschäftsgebietes.

Das Geschäftsgebiet von wheego ist in der wheego App einsehbar.

Mietverträge können entweder auf Grundlage eines Nutzervertrags über die wheego App abgeschlossen werden oder über eine Mobilitäts-Plattform unter Nutzung der entsprechenden Anwendung.

Auch Kunden mit einem bestehenden Rahmenvertrag können alternativ auch Mietverträge über eine Mobilitäts-Plattform abschließen.

wheego als Vermieter behält sich das Recht vor, Mietverträge aus substantiierten und legitimen Gründen abzulehnen, insbesondere falls wheego Grund zu der Annahme hat, dass der potenzielle Mieter sich nicht vertragsgemäß verhalten wird. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug oder auf das Zustandekommen eines Mietvertrags.

 

1.4 „Geschäftsgebiet“ ist das Gebiet, in dessen räumlichen Grenzen das jeweilige von wheego zur Vermietung angebotene Fahrzeug angemietet werden kann. Das Geschäftsgebiet stellt gleichzeitig auch das Gebiet dar, in dessen räumlichen Grenzen die Beendigung der Miete erfolgen muss. Dabei ist es möglich, das Fahrzeug in einem anderen Geschäftsgebiet als demjenigen zurückzugeben, in welchem das Fahrzeug übernommen wurde. Hierfür fallen jedoch zusätzliche Gebühren an, die der “Kosten- und Gebührenordnung wheego share” zu entnehmen sind. Die Transporter Vermietung erfolgt stationsbasiert. Das heißt, Transporter müssen im selben Geschäftsgebiet, in welchem die Anmietung erfolgt ist, zurückgegeben werden.

Die Geschäftsgebiete von wheego und die verfügbaren Fahrzeuge sind abrufbar in der wheego App bzw. über Mobilitäts-Plattformen, über die Mietverträge abgeschlossen werden können.

In Einzelfällen kann es aufgrund von Ungenauigkeiten des GPS-Signals zu Abweichungen des tatsächlichen vom angezeigten Standort kommen.

Ein Fahrzeug kann nicht angemietet werden, wenn das Fahrzeug bereits durch einen anderen Kunden reserviert oder angemietet wurde oder wenn das Fahrzeug durch wheego als Vermieter gesperrt wurde.

 

1.5 Um ein Fahrzeug über die wheego App anmieten oder reservieren zu können, muss der Kunde in seinem Nutzerkonto in der App eingeloggt und online sein und die Verifizierung sowie die Eingaben aller für die Registrierung erforderlichen Daten abgeschlossen haben.

Um ein Fahrzeug über eine Mobilitäts-Plattform anzumieten, sind neben diesen AVB die jeweiligen Bedingungen der Mobilitäts-Plattform maßgeblich.

 

1.6 Über die wheego App bzw. die entsprechende Anwendung der Mobilitäts-Plattform kann der Kunde ein ausgewähltes Fahrzeug anmieten und/oder reservieren. wheego ist berechtigt, eine Reservierung abzulehnen, insbesondere, wenn nicht hinreichend Fahrzeuge zur Erfüllung der Reservierungsanfragen zur Verfügung stehen.

Wird bei direkter Anmietung innerhalb der kostenfreien Reservierungsdauer das Fahrzeug nicht geöffnet, so wird kein Mietvertrag geschlossen und das Fahrzeug wird wieder zur Benutzung für andere Kunden freigegeben. wheego behält sich vor, mehrfache oder aufeinanderfolgende Reservierungen abzulehnen oder bei missbräuchlicher Nutzung eine Vertragsstrafe zu berechnen.

 

1.7 Das Zustandekommen des Mietvertrags und dessen Abwicklung erfolgt im Falle einer Anmietung über die wheego App indem sich der Kunde über die wheego App in sein Benutzerkonto einloggt, seine persönliche PIN eingibt und ihm das Fahrzeug per wheego App geöffnet wird.

 

Zu Beginn des Mietvertrages wird ein Kautionsbetrag über die vom Kunden im Kundenprofil hinterlegte Kreditkarte reserviert. Bei Verlängerung der Miete über die App erfolgt die Abbuchung zum Zeitpunkt der Mietvertragsverlängerung. Bei Beendigung der Miete wird der Gesamtmietpreis ermittelt und aus der bestehenden Kartenreservierung gebucht.

 

Sofern der Kunde eine Anmietung über eine Anwendung einer Mobilitäts-Plattform nutzt, erfolgt diese, indem der Kunde über die entsprechende Anwendung der Mobilitäts-Plattform gemäß den Bedingungen der Mobilitäts-Plattform vorgeht.

 

Für die Öffnung des Fahrzeugs muss sich der Kunde in der unmittelbaren Nähe des angemieteten Fahrzeugs befinden.

 

1.8 Der Kunde ist verpflichtet, das angemietete Fahrzeug vor Fahrtantritt auf eventuelle Beschädigungen zu prüfen. Vor Öffnung des Fahrzeugs über die App wird der Kunde zur Erstellung von 4 Fotos zum Fahrzeugzustand aufgefordert. Neuschäden müssen vor dem Einsteigen in das Fahrzeug und vor dem Starten des Motors gemeldet werden. (In der wheego App bzw. über die Anwendung der Mobilitäts-Plattform wird dem Kunden die Möglichkeit gegeben, bereits bekannte und gemeldete Schäden einzusehen.)

Wenn der Kunde einen neuen Schaden feststellt, ist er verpflichtet, umgehend wheego als Vermieter zu benachrichtigen. Dies kann telefonisch, vor Fahrtantritt über die wheego App oder per E-Mail an sharing@wheego-mobility.com erfolgen.

Nachdem das wheego-Service-Team alle neuen Schäden erfasst hat, kann der Kunde die Fahrt beginnen, sofern wheego als Vermieter das Fahrzeug aufgrund des Umfangs des Schadens nicht sperren muss.

Die Entscheidung über die Fahrtüchtigkeit des wheego Fahrzeugs wird nur von wheego getroffen.

 

1.9 Die Miete wird vom Kunden ausschließlich über die wheego App beendet. Hierzu muss der Kunde den Mietvorgang ordnungsgemäß gemäß Ziffer 3 dieser AVB beenden.

Die Miete kann darüber hinaus auch von wheego gemäß diesen AVB einseitig beendet werden, sofern wheego hierzu berechtigt ist.

 

1.10 Die Vertragsparteien haben ein Recht zu einer außerordentlichen Kündigung eines Mietvertrags. Wheego als Vermieter kann insbesondere fristlos kündigen und den Kunden von einer Nutzung der Fahrzeuge ausschließen, wenn der Kunde

 

a) bei der Registrierung, Verifizierung oder im Laufe des Vertragsverhältnisses zu wheego unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb wheego die Fortsetzung des Vertrags nicht zuzumuten ist,

 

b) schwerwiegende Verletzungen des Vertragsverhältnisses zu wheego nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt,

 

c) eine Vertragsverletzung begangen hat, die unter den AGB oder den AVB mit einer Vertragsstrafe bewehrt ist. insbesondere Verletzungen der Verbote in Ziffer 2.2 und 2.3 der AVB.

 

d) seine Zahlungen allgemein eingestellt hat

 

e) ein Verbraucher ist und mit fälligen Zahlungen in Verzug ist

 

f) eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Rahmenvertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt und mit fälligen Zahlungen in Verzug ist

 

g)  bei der Registrierung oder im Laufe des Vertragsverhältnisses unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb wheego die Fortsetzung des Vertrags nicht zuzumuten ist

 

h) trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrags nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt

i) unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gefahren ist;

j) seine Kundenlogin-Daten ( Nutzername, Passwort und/oder PIN) an eine andere Person weitergegeben hat.

 

1.11 Wurde der Rahmenvertrag und/oder ein Mietvertrag gemäß Ziffer 1.10 dieser AVB oder Ziffer 2.12 der AGB außerordentlich gekündigt während der Kunde ein Fahrzeug von wheego nutzt, ist der Kunde verpflichtet, wheego sofort dieses Fahrzeug herauszugeben. Wheego ist berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen, wenn das Fahrzeug vom Kunden nicht unverzüglich herausgegeben wird.

 

1.12 Dem Kunden sind folgende Punkte untersagt

– ein Fahrzeug ohne Berechtigung zur Anmietung und/oder Nutzung gemäß Ziffer 3 der AGB zu mieten und/oder zu führen

– Überlassung des Fahrzeugs an andere Personen

– jedwede Handlung – auch durch Unterlassen – die es Dritten in irgendeiner Weise erlaubt, das Fahrzeug zu führen oder zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die andere Person selbst ein wheego Kunde ist.

Der Kunde ist bei Zuwiderhandlungen gegen eine oder mehrere der vorgenannten Pflichten zur Zahlung einer Vertragsstrafe gemäß “Kosten- und Gebührenordnung wheego share”  verpflichtet. Zudem haftet er grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften für alle daraus entstehenden Schäden. Es gelten die Haftungsregeln gemäß Ziffer 9 der AVB.

 

1.13 wheego behält sich das Recht vor, die Fahrzeugnutzung durch Kunden zu jeder Zeit dauerhaft zu sperren oder zeitweise einzuschränken. Dies umfasst ebenfalls die Möglichkeit, neue Mietverträge abzuschließen und/oder Reservierungen zu tätigen. Weiterhin beinhaltet dies auch die Sperrung der Möglichkeit zum Abschluss von Mietverträgen über Mobilitäts-Plattformen.

Dies gilt insbesondere bei Vertragsverletzungen des Kunden gegenüber wheego, etwa im Falle des Zahlungsverzuges oder bei Verstößen gegen die Pflichten, die mit einer Vertragsstrafe bewehrt sind.

Zudem kann eine Sperrung des Abschlusses von Mietverträgen über eine Mobilitäts-Plattform erfolgen, wenn der Rahmenvertrag gekündigt wurde bzw. Kündigungsgründe gemäß Ziffer 1.10 dieser AVB vorliegen. Solche Maßnahmen werden dem Kunden per E-Mail und/oder postalisch mitgeteilt, soweit er einen Rahmenvertrag mit wheego abgeschlossen hat.

Eine Sperrung des Nutzerkontos storniert gleichzeitig sämtliche noch vom Kunden in der Zukunft getätigten Reservierungen.

 

1.14 Die Anwendung von etwaigen mit dem Kunden vereinbarten Rabatten oder Sonderkonditionen auf Reservierungen und/oder Mietverträge, die mit einem anderen Vermieter als wheego oder über eine von Dritten betriebene Mobilitäts-Plattform abgeschlossen werden, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

 

1.15 Etwaige mit dem Kunden vereinbarte Rabatte oder Sonderkonditionen sind nicht auf einen anderen Kunden übertragbar.

 

2. Behandlung und Nutzung der Fahrzeuge

2.1 Der Kunde ist verpflichtet:

a) das genutzte wheego Fahrzeug schonend und pfleglich zu behandeln. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere die Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers sowie die Einfahrvorschriften und die Einhaltung der vorgeschriebenen maximalen Drehzahl und Geschwindigkeit zu jeder Zeit während der Nutzungsdauer zu beachten,

b) Im Falle von Unklarheiten zur Benutzung der Fahrzeuge hat der Kunde wheego zu kontaktieren.

c) wheego bei Gewalt- und Unfallschäden oder bei groben Verschmutzungen unverzüglich zu kontaktieren und diese mitzuteilen,

d) den Reifendruck, insbesondere bei längeren Fahrten und längerer Nutzungsdauer in regelmäßigen Abständen zu prüfen und gegebenenfalls gemäß Betriebsanleitung zu korrigieren,

e) stets sicherzustellen, dass das gemietete wheego Fahrzeug nur in verkehrs- und betriebssicheren Zustand genutzt wird,

f) sich vor Fahrtantritt selbständig mit den Abmessungen des Fahrzeugs genügend vertraut zu machen, um Durchfahrtshöhen- und Vorbeifahrtsbeschränkungen ordnungsgemäß beachten zu können,

g) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sowie die Betriebsanleitung zu beachten, insbesondere den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken,

h) regelmäßig den ausreichenden Motorölstand, bei Fahrzeugen mit einem AdBlue®-Tank zusätzlich die stets hinreichende Füllung des AdBlue®-Tank zu kontrollieren ebenso wie fällige Inspektionen zu beachten,

i) das wheego Fahrzeug grundsätzlich und zu jeder Zeit gegen Diebstahl zu sichern und insbesondere solange es nicht genutzt und verlassen wird, ordnungsgemäß in allen Teilen verschlossen zu halten (Fenster, Schiebedach, Verdeck und Türen müssen verschlossen sein), sich zu vergewissern ob der über die wheego App ausgelöste Schließvorgang beim Parken oder Beenden der Miete erfolgreich durchgeführt wurde, das Lenkradschloss einrasten zu lassen, während der Miete die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und den Wagen gegen abschüssiges Wegrollen zu sichern,

j) Ladungsgut ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gegen Verrutschen zu sichern,

k) alle gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb des wheego Fahrzeugs, insbesondere aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung, zu erfüllen, soweit sie nicht aufgrund dieses Vertrages von wheego übernommen werden,

l) im Falle des Aufleuchtens einer Warnleuchte in der Anzeige im Armaturenbrett unverzüglich bei nächster Gelegenheit anzuhalten und die wheego Service-Hotline zu kontaktieren, um abzustimmen, ob eine Fortsetzung der Fahrt erfolgen kann, sowie

m) sicherzustellen, dass bei der Nutzung eines wheego Elektrofahrzeugs die Batterie bei Fahrtantritt und während der Nutzungsdauer ausreichende Kapazität aufweist, um die geplante Strecke durchführen zu können und ggf. den Ladevorgang ordnungsgemäß starten zu können.

n) stets sicherzustellen, dass bei der Nutzung eines wheego Fahrzeugs mit konventionellem Antrieb (Diesel, Benzin) der Tankstand ausreichende Kapazität aufweist, um die geplante Strecke durchführen zu können

o) zur Betankung beziehungsweise zur Ladung des gemieteten wheego Fahrzeuges ausschließlich die im Fahrzeug hinterlegte und dem Fahrzeug zugeordnete wheego Tank- und Ladekarte zu nutzen und ausschließlich an den wheego Partner-Tankstellen zu tanken beziehungsweise an den wheego Partner-Ladestationen zu laden.

Eine Betankung mit Premium-Kraftstoffen ist nicht erlaubt.

wheego als Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch einen Verstoß des Kunden gegen eine dieser Pflichten entstehen.

Bei einem Verstoß des Kunden gegen die genannten Pflichten haftet der Kunde grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften für alle daraus entstehenden Schäden. Es gelten die Regelungen zur Haftung gemäß Ziffer 9 dieser AVB.

 

2.2 Dem Kunden ist es untersagt:

 

a) das wheego Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten zu führen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten. Bei der Nutzung der wheego Fahrzeuge gilt zu jeder Zeit ein striktes Alkoholverbot von 0,0‰,

b) mit Hilfe der Tankkarte andere Fahrzeuge zu betanken, als das wheego Fahrzeug, dem die Tankkarte zugeordnet ist oder mit dem Ladekabel und/oder der Ladekarte andere Fahrzeuge aufzuladen, als das wheego Fahrzeug, dem das Ladekabel und die Ladekarte zugeordnet ist; mit der Tankkarte sind ausschließlich TP24, Jet, Star, Orlen, Westfalen, Markant, HEM, Tamoil, Oil!, Q1, Hoyer, Go!, Aral, Shell, Total, Esso, Eni, Agip und sonstige DKV Servicestellen gem. Stationsfinder auf www.dkv-mobility.com; die Verwendung von Premium Kraftstoffen (z. B. VPower) ist unzulässig. Bei einem Verstoß hiergegen können von dem Kunden die Kosten gemäß “Kosten- und Gebührenordnung wheego share” für die Bearbeitung der Tankbelege berechnet werden,

c) den Beifahrerairbag zu deaktivieren, es sei denn, dies ist im Einklang mit IX (3) n) erforderlich, um Kinder oder Kleinkinder unter Verwendung einer erforderlichen Sitzerhöhung/Kindersitzvorrichtung zu befördern und/oder die Einhaltung der Herstellerhinweise zum Thema Montage von Babyschalen zu gewährleisten,

d) das wheego Fahrzeug für Geländefahrten, Motorsportveranstaltungen oder Rennen jeder Art oder zur verkehrswidrigen Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit zu verwenden,

e) das wheego Fahrzeug für Fahrzeugtests, Fahrerschulungen oder zur gewerblichen Mitnahme von Personen oder für gewerbliche Transporte (z.B. Kurierfahrten, Lieferfahrten) zu verwenden,

f) das wheego Fahrzeug für die Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe, soweit sie haushaltsübliche Mengen deutlich übersteigen, zu verwenden,

g) mit dem wheego Fahrzeug Gegenstände oder Stoffe zu transportieren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Größe, ihrer Form oder ihres Gewichts die Fahrsicherheit beeinträchtigen oder den Innenraum beschädigen könnten,

h) das wheego Fahrzeug für die Begehung von Straftaten zu verwenden,

i) im wheego Fahrzeug zu rauchen bzw. Mitfahrern das Rauchen zu gestatten –  hierzu zählen auch E-Zigaretten oder sonstige Liquid- und Tabakverdampfer,

j) Tiere mit in das Fahrzeug zu nehmen, es sei denn, sie befinden sich in einem geschlossenen Käfig, der sicher im Kofferraum untergebracht ist,

k) das wheego Fahrzeug grob zu verschmutzen oder Abfälle irgendwelcher Art im wheego Fahrzeug zurückzulassen,

l) mehr als die gemäß Fahrzeugzulassung erlaubte Anzahl von Fahrzeuginsassen zu befördern,

m) eigenmächtig Reparaturen oder irgendwelche Umbauten am wheego Fahrzeug auszuführen oder ausführen zu lassen,

n) Kinder oder Kleinkinder ohne Verwendung einer erforderliche Sitzerhöhung/Kindersitzvorrichtung zu befördern. Der Kunde hat sämtliche Herstellerhinweise zum Thema Montage von Babyschalen zu befolgen,

o) mit dem wheego Fahrzeug Fahrten ins Ausland, außer den von wheego als Vermieter ausdrücklich für Auslandsfahren freigegebenen Ländern zu benutzen; die zum gegebenen Zeitpunkt freigegebenen Territorien sind in den FAQ abrufbar, zu unternehmen,

p) wheego Fahrzeuge quer zur Fahrbahn zu parken.

q) im wheego Fahrzeug zu essen,

r) das wheego Fahrzeug auf Flächen mit einem Halteverbot (z.B. Halteverbotszonen, Feuerwehrzufahrten, Einfahrten o.ä) abzustellen, sowie

s) das wheego Fahrzeug für die Rückgabe nicht auf einem nicht zu wheego gehörenden Privatgelände oder auf Flächen mit einer Tages- oder Uhr-zeitbezogenen Einschränkung der Parkberechtigung (z.B. Halteverbote mit Zusatzschildern wie „7:00 – 17:00 Uhr“ oder „Montag 6:00 bis 12:00 Uhr“) abzustellen. Dies gilt auch für Verkehrsverbote, die bereits angeordnet sind, aber zeitlich noch nicht gültig sind (z.B. temporäre Parkverbote wegen Veranstaltungen oder Umzügen).

t) das Fahrzeug zum „Driften“ (Betätigen der Handbremse während der Fahrt) zu verwenden.

u) zur Weitervermietung oder für Werbemaßnahmen des Kunden,

v) zum Abschleppen von Anhängern, Fahrzeugen oder sonstigen Gegenständen,

 

w) Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug auszuführen oder ausführen zu lassen,

 

x) das Fahrzeug in Tiefgaragen oder Parkhäusern (ausgenommen die in der wheego App als erlaubte Parkflächen ausgewiesenen Tiefgaragen und Parkhäusern) sowie im Halte- oder Parkverbot gemäß Straßenverkehrsordnung abzustellen.

 

2.3 Zuwiderhandlungen gegen die Verbote in Ziffern 2.2 dieser AVB berechtigen wheego als Vermieter zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrags. Ersatzansprüche des Kunden sind in einem solchen Fall ausgeschlossen. Der Kunde ist bei Zuwiderhandlungen gegen die Verbote in Ziffern 2.2 AVB zur Zahlung einer Vertragsstrafe gemäß “Kosten- und Gebührenordnung wheego share” verpflichtet. Bei einem Verstoß des Kunden gegen die genannten Pflichten haftet der Kunde grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften für alle daraus entstehenden Schäden. Die Geltendmachung weitergehender Schäden sowie der Ausschluss oder etwaige Einschränkungen des Versicherungsschutzes für das angemietete wheego Fahrzeug aufgrund von Obliegenheits- oder Pflichtverletzungen bleiben hiervon unberührt. Gezahlte Vertragsstrafen sind jedoch auf entsprechende Schäden anzurechnen. Es gelten ansonsten die Regelungen zur Haftung gemäß Ziffer 10 dieser AVB.

 

2.4 Der Kunde hat im Interesse der Umwelt, der Allgemeinheit und der anderen Kunden auf eine umweltschonende und kraftstoffsparende Fahrweise zu achten.

 

2.5 wheego als Vermieter ist zu jeder Zeit berechtigt, das Fahrzeug in Abstimmung mit dem Kunden zurückzunehmen und durch ein vergleichbares Fahrzeug zu ersetzen. Sollte das Fahrzeug ohne Kundenverschulden nicht fahrtüchtig sein, wird dem Kunden kein Mietzins berechnet.

 

2.6 Wird vom Kunden ein Technikereinsatz durch eine unsachgemäße Bedienung des Fahrzeugs bzw. der Zugangstechnik oder durch eine bewusst fehlerhafte Meldung einer Störung ausgelöst, so wird dem Kunden eine Kostenpauschale gemäß “Kosten- und Gebührenordnung wheego share” in Rechnung gestellt.

 

3. Ende des Mietvertrags

3.1 Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Beendigung der Miete auf einem zulässigen nicht gebührenpflichtigen Parkplatz des öffentlichen Verkehrsraumes im Geschäftsgebiet ordnungsgemäß und der Straßenverkehrsordnung entsprechend abzustellen.

Sofern in einem Geschäftsgebiet die Beendigung der Miete auch auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz des öffentlichen Verkehrsraumes zulässig ist, so ist dies der wheego App zu entnehmen.

Der Kunde wird ggf. über die wheego App bzw. über die Mobilitäts-Plattform über weitergehende Regelungen zum Parken im Geschäftsgebiet informiert – so können z.B. Flächen definiert sein, in denen das Abstellen des Fahrzeugs zum Beenden der Miete generell nicht zulässig ist.

Neben dem öffentlichen Verkehrsraum bietet wheego eventuell in Kooperation mit Partnern auch die Möglichkeit, Parkplätze in Park- bzw. Tiefgaragen oder auf anderen Flächen zu nutzen. Diese Flächen werden von wheego oder vom jeweiligen Partner klar definiert. Durch das Nutzen dieser Flächen akzeptiert der Kunde die Nutzungsordnung der jeweiligen Parkflächenanbieter und ist an deren Anweisungen gebunden.

 

3.2 Nachdem der Kunde das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt hat und die Miete beenden möchte, vergewissert er sich, dass

  1. das Fahrzeug vollgetankt bzw. einen ausreichenden Tank- und Ladestand von mind. 25 % aufweist (PKW)
  2. er sich in einer zur Rückgabe zugelassenen Zone des Geschäftsgebiets von wheego aufhält
  3. Fenster und Türen geschlossen sind
  4. die Zündung ausgeschaltet ist
  5. der Fahrzeugschlüssel im Keyholder im Handschuhfach in die entsprechende Halterung eingesteckt ist (entfällt bei Fahrzeugen mit Keyless-Go ohne physischen Fahrzeugschlüssel)
  6. die Tank- und Ladekarte sich im Keyholder im Handschuhfach befindet (nur PKW)
  7. die Fahrzeugdokumente sowie sämtliches Zubehör ordnungsgemäß im Fahrzeug verstaut ist
  8. das Fahrzeug mittels Betätigung der Feststellbremse gegen Wegrollen gesichert ist
  9. das Lenkradschloss eingerastet ist
  10. sämtliches Kundeneigentum aus dem Fahrzeug entfernt ist

Dann verlässt der Kunde das Fahrzeug, verschließt sämtliche Türen und sonstigen Öffnungen (wie Fenster, Verdeck), erstellt 4 Fotos zum Fahrzeugzustand und beendet die Miete über die wheego App bzw. die entsprechende Anwendung der Mobilitäts-Plattform. Dies verschließt das Fahrzeug.

 

Für den Schließvorgang wird durch wheego geprüft, dass sich Tank- und Ladekarte/Parkkarte und der Schlüssel an ihrem vorgeschriebenen Platz befinden, dass sämtliche Fenster und Türen geschlossen sind, 4 Fotos zum Fahrzeugzustand erstellt worden sind und ob das Fahrzeug sich in einer “zur Rückgabe zugelassenen Fläche” befindet. Nur in diesem Fall kann der Vorgang zur Beendigung der Miete fortgesetzt werden.

Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug vor dem Beenden der Miete zu verlassen.

 

Am Ende des Verschluss Vorgangs hat der Kunde sich zu vergewissern, dass das Fahrzeug verschlossen ist. Sollte das Fahrzeug trotz beendeter Miete nicht verschlossen sein, so hat der Kunde unverzüglich telefonisch mittels des Telefon-Buttons in der App wheego zu kontaktieren und darf sich bis zu einer Abstimmung mit wheego über die erforderlichen Maßnahmen nicht vom Fahrzeug entfernen.

 

3.3 Der Mietvertrag wird erst beendet, wenn der Kunde

  1. über die wheego App bzw. die Anwendung der Mobilitäts-Plattform das wheego Fahrzeug erfolgreich verschlossen hat und
  2. die Zusammenfassung der beendeten Miete in der wheego App bzw. der entsprechenden Anwendung der Mobilitäts-Plattform angezeigt wird
  3. das Fahrzeug ordnungsgemäß durch den Beendigungsvorgang verschlossen wurde
  4. in einem für die Rückgabe gekennzeichneten Geschäftsgebiet steht

Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Beendigung der Miete vollständig abgeschlossen ist, bevor sich der Kunde vom Fahrzeug entfernt.

Sollten Zweifel oder Unsicherheiten in Bezug auf die erfolgreiche Beendigung der Miete beim Kunden auftreten, so muss der Kunde unverzüglich telefonisch wheego, mittels des Telefon-Buttons in der App, kontaktieren, bevor er sich vom Fahrzeug entfernt.

Der Mietvorgang kann in solchen Fällen dann durch wheego als Vermieter beendet werden. Hierüber erhält der Kunde stets eine Bestätigung durch das wheego Service-Team.

 

3.4 wheego als Vermieter behält sich vor, das Mietende nach ordnungsgemäßem Abstellen des Fahrzeugs auch automatisch einzuleiten.

wheego behält sich außerdem vor, das Mietende einzuleiten, wenn der Mietvertrag gemäß Ziffer 1.10 dieser AVB gekündigt wurde. In diesem Fall der Beendigung der Miete aufgrund einer Kündigung durch wheego hat der Kunde keinen Anspruch auf

  1. Fortsetzung der Miete
  2. Stellen eines Ersatzfahrzeuges
  3. Stellen eventueller Ersatzmobilität
  4. Hotelkosten
  5. Rücktransport
  6. jedwede weitere Kosten und Ersatzansprüche.

 

3.5 Die abgeschlossene Miete wird dem Kunden in seiner wheego App bzw. der entsprechenden Anwendung der Mobilitäts-Plattform angezeigt und der Kunde erhält eine schriftliche Zusammenfassung an die im Nutzerkonto bzw. bei der Mobilitäts-Plattform vom Kunden hinterlegten E- Mail-Adresse.

 

Bis zur erfolgreichen Beendigung der Miete ist die Fahrzeugnutzung gemäß den Vereinbarungen im Mietvertrag auf Basis des gewählten Tarifes zu vergüten.

 

3.6 Eine erfolgreiche Beendigung der Miete ist nur dann möglich, wenn am Rückgabeort  des Fahrzeuges eine sichere und stabile Mobilverbindung zum Fahrzeug hergestellt werden kann und sich das Fahrzeug innerhalb einer zur Rückgabe zugelassenen Zone des Geschäftsgebietes befindet. Kann keine Mobilverbindung zum Fahrzeug hergestellt werden, so ist der Kunde verpflichtet, das Fahrzeug umzuparken, um anschließend erneut einen Versuch zur Beendigung der Miete zu unternehmen.

 

3.7 Schlägt die Beendigung der Miete aus technischen Gründen fehl, so ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich wheego telefonisch mittels des Telefon-Buttons in der App zu kontaktieren, um die weitere Vorgehensweise mit wheego abzustimmen.

Zusätzlich entstehende Mietkosten werden nach der Prüfung durch wheego rückerstattet, sofern kein Kundenverschulden vorliegt.

Ein Verschulden des Kunden liegt aufzählend jedoch nicht abschließend vor, wenn das Fahrzeug eine Beendigung der Miete nicht zulässt, weil

  1. sich die Tank- und Ladekarte/Parkkarte nicht an ihrem vorgesehenen Platz befinden,
  2. der Schlüssel sich nicht am vorgesehenen Platz befindet,
  3. die Türen oder Fenster nicht geschlossen sind,
  4. sich das Fahrzeug außerhalb des definierten Geschäftsgebiets befindet,
  5. oder sich das Fahrzeug außerhalb der definierten Rückgabe Zonen des Geschäftsgebiets befindet.

 

3.8 Dem Kunden ist es verboten, das Fahrzeug zur Beendigung der Miete außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf Privat- oder Firmengelände abzustellen, soweit diese nicht ausdrücklich als Parkplätze im Sinne des Geschäftsgebiets ausgewiesen sind. Dies betrifft auch explizit Kundenparkplätze von Einkaufszentren, Geschäften und Supermärkten. Das Fahrzeug muss nach der Beendigung der Miete des Kunden jederzeit für andere Kunden frei und kostenfrei zugänglich sein.

 

Sollte ein Umparken des Fahrzeugs nach Beendigung der Miete durch wheego erforderlich sein oder wheego einen Abschleppdienst oder sonstigen Dienstleister beauftragen müssen, so ist der Kunde zur Zahlung einer Kostenpauschale gemäß “Kosten- und Gebührenordnung wheego share” verpflichtet. Die Geltendmachung eines weiteren darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Pflichten trägt der Kunde zudem eventuelle Bußgelder oder Abschleppkosten sowie die hierfür von wheego erhobenen Bearbeitungsgebühren gemäß “Kosten- und Gebührenordnung wheego share”.

 

3.9 Wenn die Beendigung der Miete in einem anderen Geschäftsgebiet erfolgt, als in dem Geschäftsgebiet, in welchem die Miete gestartet wurde, so zahlt der Kunde hierfür eine Gebühr gem. “Kosten- und Gebührenordnung wheego share”

 

3.10 Eine Beendigung der Miete außerhalb des wheego Geschäftsgebietes ist grundsätzlich nicht möglich und untersagt. Sollte der Kunde das Fahrzeug außerhalb des Geschäftsgebietes abstellen und den Fahrzeuggebrauch nicht mehr fortsetzen und/oder wheego gem. der Bedingungen für die einseitige Kündigung des Mietverhältnisses die Miete beenden, so endet der Mietvertrag erst, wenn wheego oder ein von wheego beauftragter Dritter das Fahrzeug wieder in Besitz nimmt und in ein wheego Geschäftsgebiet überführt hat. Der Kunde ist in diesen Fällen zur Entrichtung einer Vertragsstrafe sowie einer Entfernungspauschale gemäß  “Kosten- und Gebührenordnung wheego share” verpflichtet.

 

3.11 Beim Beenden der Miete muss der Transporter vollgetankt werden bzw. der PKW mindestens einen Tankstand bzw. eine Ladekapazität von 25% der Gesamtkapazität aufweisen. Bei schuldhaftem Verstoß des Kunden gegen diese Verpflichtung, ist der Kunde zur Zahlung einer Kostenpauschale gemäß  “Kosten- und Gebührenordnung wheego share” verpflichtet.

 

3.12 wheego als Vermieter ist berechtigt, die Kosten für die Miete auch nachträglich neu zu berechnen, wenn der Kunde das Fahrzeug entgegen den Verpflichtungen in den AVB abgestellt hat. Dies gilt insbesondere für den Fall dass der Kunde das Fahrzeug

  1. außerhalb des Geschäftsgebiets
  2. innerhalb des Geschäftsgebiets jedoch außerhalb der definierten Rückgabezonen des Geschäftsgebiets,
  3. innerhalb des Geschäftsgebiets jedoch in Park- oder Tiefgaragen, die nicht zum Parken freigegeben sind,
  4. innerhalb des Geschäftsgebiets jedoch auf privatem Parkraum
  5. innerhalb des Geschäftsgebiets jedoch in einer Zone, in der keine Mobilverbindung mit dem Fahrzeug hergestellt werden konnte

abgestellt hat.

Der Kunde ist in diesen Fällen zur Entrichtung einer Vertragsstrafe gemäß  “Kosten- und Gebührenordnung wheego share” verpflichtet.

Die Geltendmachung eines weiteren darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Pflichten trägt der Kunde zudem eventuelle Bußgelder oder Abschleppkosten sowie die hierfür von wheego erhobenen Bearbeitungsgebühren gemäß “Kosten- und Gebührenordnung wheego share”.

 

3.13 Im Falle eines Unfalls, durch den das Fahrzeug nicht mehr fortbewegt werden kann, endet die Miete spätestens mit der Übergabe des Fahrzeugs an das Abschleppunternehmen, einen anderen von wheego beauftragten Dritten oder an einen wheego Mitarbeiter.

 

4. Rückgabe des Fahrzeuges

4.1 Eine ordnungsgemäße Rückgabe des Fahrzeugs ist für die Beendigung des Mietvertrages Vorrausetzung. Eine ordnungsgemäße Rückgabe setzt insbesondere Folgendes voraus:

 

a) Das Fahrzeug ist innen sauber. Wird das Fahrzeug grob verschmutzt zurückgegeben oder befinden sich Abfälle jedweder Art im Fahrzeug, hat der Kunde für die Reinigung eine Kostenpauschale gemäß der “Kosten- und Gebührenordnung wheego share” zu tragen.

 

b) Der Tankstand des Fahrzeugs muss mindestens 25 % der Gesamtkapazität betragen. Wird das Fahrzeug mit einem geringeren Tank- oder Ladestand zurückgegeben, hat der Kunde eine Gebühr gemäß der “Kosten- und Gebührenordnung wheego share” zu tragen.

 

c) Das Fahrzeug muss vollständig gesichert und verschlossen werden. Vor allem müssen Türen, Fenster und Schiebedach verschlossen, die Feststellbremse angezogen, das Lenkradschloss eingerastet und die Lichter ausgeschaltet werden.

 

d) Das Fahrzeug muss mit sämtlichen überlassenen Dokumenten, Tank- und Ladekarten, eventuellen Parkkarten und/oder Parkausweisen zurückgegeben werden.

 

e) Es dürfen keine Ausstattungs- und Zubehörgegenstände des Fahrzeuges fehlen, vor allem nicht der Fahrzeugschlüssel.

 

f) Eine Rückgabe ist ausschließlich in einem von wheego gem. der App vorgesehenen Geschäftsgebiet möglich.

 

g) bei der Rückgabe sind zudem sämtliche Bedingungen gem. Punkt 3 der AVB zu beachten

 

h) Der Mietvorgang mit einem wheego Elektrofahrzeug, dessen Batterieleistung einen Wert von 25% und mehr aufweist, kann beendet werden. Für Beendigungen des Mietvorgangs unter 25 % fallen zusätzliche Gebühren an, siehe hierzu “Kosten- und Gebührenordnung wheego share”.

 

4.2 Sofern der Kunde Gegenstände gemäß Ziffer 4.1 d) und/oder e) dieser AVB nicht bei der Rückgabe des Fahrzeugs zurückgibt, ist er verpflichtet, dies unverzüglich nachzuholen und sich den Empfang von einem wheego Mitarbeiter quittieren zu lassen. Auch bei späterer Rückgabe der fehlenden Gegenstände fällt eine Kostenpauschale gemäß  “Kosten- und Gebührenordnung wheego share” an.

 

5. Tanken und Laden

5.1 Die Anmietung und Rückgabe eines Wheego Transporters erfolgt im Voll-/Voll-Prinzip. Das heißt, der Transporter ist unmittelbar vor der Rückgabe mit einem entsprechenden Kraftstoff voll zu tanken.

 

5.2 Sinkt der Tankstand bzw. die Ladekapazität (bei Elektrofahrzeugen) während der Miete auf weniger als 50 % der Gesamtfüllmenge, sollte der Kunde das Fahrzeug auftanken/aufladen.

 

5.3 Für die Betankung von PKW ist die im Fahrzeug vorhandene Tankkarte zu verwenden. Es sind ausschließlich folgende Tankstellen zulässig: TP24, Jet, Star, Orlen, Westfalen, Markant, HEM, Tamoil, Oil!, Q1, Hoyer, Go!, Aral, Shell, Total, Esso, Eni, Agip und sonstige DKV Servicestellen gem. Stationsfinder auf www.dkv-mobility.com.

Die Verwendung von Premium Kraftstoffen (z. B. VPower) ist unzulässig und führt zu einer Berechnung an den Kunden gem. der “Kosten- und Gebührenordnung wheego share”. Die Tankkarten PIN ist über die in der wheego App bzw. die entsprechenden Anwendung der Mobilitäts-Plattform für diesen Vorgang abzurufen und zu verwenden.

Sollte der Kunde eine andere Tankstelle als die von wheego freigegebenen nutzen, erfolgt die Erstattung, vorbehaltlich einer Prüfung des Tankvorganges, per Überweisung. Die Erstattung für eine Betankung, welche ohne unsere DKV-Karte erfolgt und die nicht auf einen technischen Fehler unsererseits zurückzuführen ist, erfolgt per Überweisung abzüglich einer Bearbeitungsgebühr. Siehe unsere Kosten- und Gebührenordnung https://www.wheego-mobility.com/de/agb#agb-share

 

5.4 Im Fall eines (voll- oder teil-)elektrischen Fahrzeugs ist das Laden des Fahrzeugs ausschließlich mit der im Fahrzeug vorhandenen Ladekarte möglich. Der Ladevorgang darf nur an einer wheego Ladestation oder einer Ladesäule aus dem DKV Netz gem. www.dkv-mobility.com/de/elektromobilitaet/ladestationen-in-der-naehe/ durchgeführt werden.

Sollte der Kunde eine andere Ladestelle als die von wheego freigegebenen nutzen, so muss der Kunde die Laderechnung selbst bezahlen und der Betrag wird von wheego grundsätzlich nicht erstattet.

 

5.5 Der Kunde ist verpflichtet, die Tank- und Ladekarte ausschließlich zur Betankung des von wheego gemieteten Fahrzeugs zu verwenden. Wheego wird jede anderweitige, missbräuchliche Verwendung der Tank- und Ladekarte bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige bringen.

 

5.6 Sollte sich bei Übergabe im wheego PKW oder Elektrofahrzeug keine Tank- und Ladekarte befinden oder diese während der Mietzeit dem Kunden abhanden kommen, so wird der Kunde wheego unverzüglich  telefonisch mittels des Telefon-Buttons in der App kontaktieren, um die Karte sperren zu lassen. Erfolgt schuldhaft die Meldung verspätet, so wird der Kunde etwaige Schäden hierdurch wheego ersetzen.

 

6. Pflichten bei Unfällen, Schäden, Diebstahl, Zerstörung und sonstigem Untergang des Fahrzeugs

 

6.1 Unfälle, Schäden, Diebstahl, Zerstörung, sonstiger Untergang des Fahrzeugs und Defekte, die während der Fahrt auftreten, hat der Kunde unverzüglich wheego telefonisch mittels des Telefonbuttons in der App mitzuteilen. Dies schließt ausdrücklich auch Unfälle, Schäden und Defekte ein, die das wheego Fahrzeug bereits bei Mietbeginn aufweist

 

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

 

Der Kunde hat sicherzustellen, dass alle Unfälle, an denen ein von ihm geführtes und/oder gemietetes wheego Fahrzeug beteiligt war, polizeilich aufgenommen werden. Dies gilt auch bei Unfällen mit Pollern, Zäunen oder auch sonstigen Absperrungen oder sonstigen Markierungen und Begrenzungen. Sollte die Polizei eine Unfallaufnahme verweigern, hat der Kunde dies unverzüglich telefonisch mittels des Telefon-Buttons in der App der wheego Service- Hotline mitzuteilen und gegebenenfalls nachzuweisen. In einem solchen Fall hat der Kunde die weitere Vorgangsweise mit dem wheego Service-Team abzustimmen und dessen Anweisungen Folge zu leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unfall selbst- oder fremdverschuldet war.

Bei Unfällen mit verletzten Personen ist unverzüglich die Feuerwehr zu informieren.

 

6.3 Der Kunde darf sich erst vom Unfallort entfernen, nachdem

a) die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen ist (oder, sollte eine polizeiliche Aufnahme nicht möglich sein, wheego davon gemäß 6.2 informiert wurde, und

b) nach Absprache mit wheego ggf. Maßnahmen zur Beweissicherung und Schadenminderung ergriffen wurden, und

c) das Fahrzeug an ein Abschleppunternehmen übergeben, oder nach Absprache mit wheego anderweitig sicher abgestellt worden ist bzw. durch den Kunden fortbewegt wurde.

Diese Pflichten des Kunden entfallen, wenn er sich aufgrund unfallbedingter Verletzungen eines Unfallbeteiligten berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt.

 

Die weitere Nutzung des beschädigten wheego Fahrzeugs darf nur erfolgen, wenn der Kunde von wheego die Erlaubnis erhalten hat, die Nutzung fortzusetzen und der Kunde geprüft hat, dass das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand ist.

 

6.4 Unabhängig davon, ob ein Unfall, zu dessen Meldung der Kunde gegenüber wheego unverzüglich verpflichtet ist, selbst- oder fremdverschuldet war, ist der Kunde verpflichtet die in der wheego App hinterlegte Schadenmeldung zusammen mit einem schriftlichen Unfallbericht  innerhalb von 3 Tagen vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt an wheego  zu senden und wheego das polizeiliche Aktenzeichen zu nennen (soweit ein solches vergeben wurde). Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Tag des Unfalls.

Der Kunde ist bei Verletzung dieser Pflicht zur Entrichtung einer Vertragsstrafe gemäß  “Kosten- und Gebührenordnung wheego share” verpflichtet.

 

Sollten wheego durch eine fehlerhafte oder unrichtige Schilderung des Unfallherganges durch den Kunden Kosten entstehen (z.B. Kosten für einen Sachverständigen), ist wheego berechtigt, diese Kosten in voller Höhe an den Kunden weiterzugeben.

 

Sofern der Kunde unrichtige Angaben macht oder seine Mitwirkung an der Aufklärung der Schadenereignisse verweigert, entfällt die mit dem Kunden im Mietvertrag vereinbarte Haftungsreduzierung und der Kunde haftet für den Schaden am wheego Fahrzeug in voller Höhe.

Es gelten die Regelungen zur Haftung gemäß Ziffer 9 dieser AVB.

 

6.5 Sämtliche Weisungen von wheego sind zu beachten.

Es ist dem Kunden ausdrücklich untersagt, im Falle von Unfällen, an denen ein von ihm geführtes wheego Fahrzeug beteiligt war, eine Haftungsübernahme oder vergleichbare Erklärung abzugeben. Wird trotz des Verbots eine Haftungszusage erteilt, gilt diese nur unmittelbar für den Kunden selbst. Weder Halter, wheego als Vermieter noch Versicherer sind an diese Zusage gebunden.

6.6 Auch im Falle eines Unfalls endet der Mietvertrag erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs gem. Ziffer 3 dieser AVB. Hierbei kann die Miete in Abstimmung mit dem Service-Team von wheego beendet werden.

Im Falle eines Unfalls, durch den das Fahrzeug nicht mehr fortbewegt werden kann, endet die Miete spätestens mit der Übergabe des Fahrzeugs an das Abschleppunternehmen, einen anderen von wheego beauftragten Dritten oder an einen wheego Mitarbeiter.

Wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder verkehrstüchtig ist, so hat der Kunde bei selbst verschuldeten Unfällen für alle Kosten der Rückführung des Fahrzeugs zu Wheego aufzukommen,

Die Entscheidung, ob ein Fahrzeug noch fahrtüchtig ist oder nicht, trifft ausschließlich wheego. Ausschließlich wheego trifft die Auswahl einer Werkstatt für die Reparatur im Fall von Schäden.

 

6.8 Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem wheego Fahrzeug stehen in jedem Fall wheego zu. Sind derartige Leistungen an den Kunden geflossen, muss er wheego umgehend darüber schriftlich in Kenntnis setzen und sie unaufgefordert und unverzüglich an wheego weiterleiten.

 

6.9 Auf Verlangen von wheego hat der Kunde jederzeit den genauen Standort des wheego Fahrzeugs mitzuteilen und die Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen.

7. Vertragsstrafe und Kostenpauschalen

7.1 Soweit der Kunde gemäß diesen AVB bzw. der gültigen “Kosten- und Gebührenordnung wheego share” zur Zahlung einer Vertragsstrafe oder Kostenpauschale verpflichtet ist, bleibt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch wheego davon unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe bzw. Kostenpauschale wird in diesem Fall auf den entsprechenden Schadensersatzanspruch von wheego angerechnet.

 

7.2  Sämtliche Kostenpauschalen werden nicht erhoben, soweit der Kunde nachweist, dass er für die Kosten nicht verantwortlich ist, dass keine Kosten entstanden sind bzw. der tatsächlich entstandenen Kosten wesentlich geringer sind als die Kostenpauschale. Wheego kann bei entsprechendem Nachweisen einen weitergehenden Schaden geltend machen, der über die Kostenpauschale hinausgeht.

 

8. Haftung von wheego als Vermieter

8.1 wheego haftet – außer bei Personenschäden – für einen Schaden des Kunden, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns von wheego oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung von wheego gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen.

 

8.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei in letzterem Fall der Höhe nach auf das Zweifache des für die bei Vertragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass bei Vertragsschluss für wheego ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Kunde nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist.

 

8.3 wheego ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Kunde bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

9. Haftung des Kunden und Versicherungsschutz

9.1 Der Kunde haftet gegenüber wheego für Schäden, die er verschuldet hat. Dies beinhaltet insbesondere Verstöße gegen Punkt 2, die Entwendung, Beschädigung oder den Verlust des wheego Fahrzeugs sowie Schlüssel und Zubehör (inkl. Park-/Tankkarte und Ladekabel). Im Falle der Haftung des Kunden ohne Versicherungsschutz der Fahrzeugversicherung, stellt der Kunde wheego von Forderungen Dritter frei.

 

9.2  Bei einem selbstverschuldeten Unfall erstreckt sich die Haftung des Kunden bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung auch auf die Schadennebenkosten, wie zum Beispiel Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten, Höherstufung der Versicherungsprämien und vorzeitige Beendigung von Leasing- oder Finanzierungsverträgen

Für die Bearbeitung von Schadensfällen hat der Kunde für jeden Vorgang eine Kostenpauschale an wheego zu bezahlen. Die Höhe der Kostenpauschale ergibt sich aus der jeweils geltenden “Kosten- und Gebührenordnung wheego share”.

9.3 Der Kunde ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die mit wheego Fahrzeugen begangen werden, haftbar. Er kommt für alle daraus entstehenden Kosten auf und stellt wheego vollständig von etwaigen Forderungen Dritter frei. Für die Bearbeitung von Verkehrsverstößen (Verwarnungen, Gebühren, Bußgelder, etc.) hat der Kunde für jeden Vorgang eine Kostenpauschale an wheego zu bezahlen. Die Höhe der Kostenpauschale ergibt sich aus der jeweils geltenden “Kosten- und Gebührenordnung wheego share”.

wheego ist nicht verpflichtet, Einsprüche des Kunden im Ordnungswidrigkeitsverfahren an die Behörden weiterzuleiten oder sonstige Recherche zu betreiben.

 

9.4 Sollte aufgrund eines Verstoßes gegen Punkt 2 ein Umparken durch wheego erforderlich sein oder ein Abschleppdienst durch einen Dritten beauftragt werden, wird der Kunde für diese Leistung und zusätzlichen Kosten gemäß aktueller “Kosten- und Gebührenordnung wheego share” belastet. Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe gemäß aktueller “Kosten- und Gebührenordnung wheego share”, wenn er das wheego Fahrzeug einem nicht Fahrberechtigten überlässt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Gezahlte Vertragsstrafen sind jedoch auf entsprechende Schäden anzurechnen.

 

9.5 Das wheego Fahrzeug ist haftpflichtversichert. Darüber hinaus besteht eine Haftungsbegrenzung für Schäden am wheego Fahrzeug zugunsten des Kunden gemäß der folgenden Bestimmungen. Daraus folgt für den Kunden eine Haftungsbegrenzung für Schäden am wheego Fahrzeug, die einem Vollkaskoschutz inklusive Teilkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, entspricht. Begünstigter der Haftungsbegrenzung ist nur der berechtigte Kunde.

 

9.6 Wird das wheego Fahrzeug während der Nutzungszeit des Kunden beschädigt oder verursacht der Kunde einen Schaden am Mietfahrzeug, einen Fahrzeugverlust oder einen Schaden durch Mietvertragsverletzung, ist die Haftung des Kunden für Schäden am wheego Fahrzeug beschränkt auf eine Selbstbeteiligung gemäß gültiger Kosten- und Gebührenordnung. Soweit verfügbar, kann vor Fahrtantritt die maximale Selbstbeteiligung durch Buchung der entsprechenden gebührenpflichtigen Zusatzoption in der wheego App reduziert werden.

 

9.7 Hat der Kunde in zuzurechnender Weise einen in Punkt 9.6 genannter Schaden grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Vermieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit, insbesondere nach Ziffer 2, grob fahrlässig verletzt, ist die Vermieterin berechtigt, die Haftenden in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadensfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze.

 

9.8 Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Kunde haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten.

9.9 Der Kunde und seine Erfüllungsgehilfen haften auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung unbeschränkt für während der Mietzeit und im Zusammenhang mit dem Abstellen des Fahrzeuges von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.

9.10 Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und sind daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere

  • Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung,
  • Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung,
  • Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln, Tankkarte, Fahrzeugschein oder sonstigem Zubehör,
  • Reifen- und Beladungsschäden,
  • Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden).
  • Schäden durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe und -breite des Fahrzeugs.

 

10. Entgelte, Zahlungsbedingungen

10.1 Die Preise für die Fahrzeugmiete werden bei Abschluss des Mietvertrages in der wheego App angezeigt. Die Preise für die Reservierung von Fahrzeugen werden ebenfalls in der wheego App angezeigt.

Beim Abschluss eines Mietvertrags oder bei einer Reservierung über eine Mobilitäts-Plattform gelten die dortigen Bedingungen der Mobilitäts-Plattform und die dort angegebenen Preise in der jeweiligen Anwendung der Mobilitäts-Plattform.

Die Abrechnung an den Kunden für die Miete richtet sich nach dem gewählten Tarif, der die Nutzungskosten für die Mietzeit und die enthaltenen Freikilometer sowie die Kosten für Mehrkilometer über die Freikilometer hinaus regelt. Neben dem Tarif stimmt der Kunde mit der Buchung auch den “Kosten- und Gebührenordnung wheego share” in der jeweils gültigen Fassung zu.

Der jeweils geltende Tarif wird dem Kunden vor Antritt jeder Miete bzw. Reservierung in der wheego App bzw. in der entsprechenden Anwendung der Mobilitäts-Plattform angezeigt.

 

10.2 Nach jeder Miete erhält der Kunde eine automatisch generierte E-Mail über das jeweils fällige Entgelt. Dieses Entgelt ist sofort und ohne Abzug fällig. Der Rechnungsversand erfolgt per E-Mail. Die elektronischen Rechnungen berechtigen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug. Beim Abschluss des Mietvertrags über eine Mobilitäts-Plattform kann die Rechnungsstellung für wheego ebenfalls über die Mobilitäts-Plattform erfolgen.

 

10.3 Zahlungen beim Abschluss eines Mietvertrags und/oder bei einer Reservierung auf Grundlage eines Nutzervertrags über die wheego App erfolgen über das vom Kunden gewählte und von wheego akzeptierte Zahlungsmittel.

Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein gewähltes Zahlungsmittel über eine ausreichende Deckung verfügt. Wird der eingezogene Betrag zurückbelastet und hat der Kunde diesen Umstand zu vertreten, hat der Kunde die wheego entstehenden Kosten zu erstatten sowie in der Folge eine Kostenpauschale laut aktuell gültiger “Gebühren- und Kostenordnung wheego share” zu entrichten. wheego behält sich das Recht vor, vom Kunden angegebene Zahlungsmittel abzulehnen. Sofern der Kunde mehrere Zahlungsmittel angibt, behält sich wheego das Recht vor, das vom Kunden als Standardzahlungsmittel ausgewählte Zahlungsmittel abzuändern, worüber der Kunde gegebenenfalls im Voraus informiert wird.

 

Wheego ist berechtigt, Dienstleister zur Abwicklung der Zahlung einzusetzen.

 

Der Kunde ermächtigt wheego mit Auswahl des Zahlungsmittels im Rahmen der Anlage des Nutzerkontos, das gewählte Zahlungsmittel mit allen Vergütungen (Anmeldegebühr, Entgelt für die Miete und / oder Reservierung), Kostenpauschalen und Vertragsstrafen sowie allen weiteren Kosten zu belasten, die unter dem Rahmenvertrag und/oder einem Mietvertrag zahlbar sind.

wheego kann einen angemessenen Betrag als Sicherheitskaution über das gewählte Zahlungsmittel vor Mietbeginn autorisieren und/oder abbuchen. Wheego wird den Kunden hier bei Abschluss des Mietvertrages und / oder Tätigen der Reservierung über die Höhe der Sicherheitskaution in der Wheego App informieren

 

Für die Zahlungsmittel gelten folgende Bedingungen:

 

a) Privat- und Geschäftskundekunde – SEPA Lastschriftverfahren

Die Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren setzt ein in der EU geführtes Girokonto voraus. Der Kunde ermächtigt wheego in diesem Fall widerruflich, die vom Kunden zu entrichtenden Entgelte per Lastschrift zu Lasten des angegebenen Girokontos einzuziehen. Mit der Angabe des Girokontos bestätigt der Kunde, dass er zum Bankeinzug über dieses Girokonto berechtigt ist. Auf Verlangen ist wheego der Nachweis der Kontoberechtigung zu erbringen.

Der Kunde erhält im SEPA-Lastschriftverfahren mindestens zwei Tage vor Einzug der Forderung eine Vorabankündigung die Einziehungstag und -betrag beinhaltet. Die Übermittlung der Vorabankündigung erfolgt per E-Mail. Der Kunde hat sicherzustellen, dass das angegebene Konto über ausreichende Deckung verfügt, so dass die SEPA-Lastschrift eingezogen werden kann. Sollte eine SEPA-Lastschrift unberechtigt vom Kunden zurückgegeben werden oder der Einzug der Forderung bei dessen Zahlungsdienstleister aus von ihm zu vertretenden Gründen – insbesondere wegen unzureichender Deckung, falscher oder ungültiger Kontodaten oder Widerspruch – scheitern, ist er verpflichtet, für ausreichend Deckung oder für die Behebung des Grundes der Zahlungsstörung zu sorgen, so dass neben dem ausstehenden Betrag die angefallenen Fremdgebühren des Zahlungsdienstleisters zu dem in der Mahnung genannten Tag eingezogen werden können. Wheego ist berechtigt, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

 

b) Geschäftskunde – SEPA-Abbuchungsverfahren

Die Zahlung per SEPA-Abbuchungsverfahren setzt ein in der EU geführtes Girokonto voraus. Der Geschäftskunde ermächtigt wheego in diesem Fall unwiderruflich, die vom Kunden zu entrichtenden Entgelte per Lastschrift (in Form eines Abbuchungsverfahrens) zu Lasten des angegebenen Girokontos einzuziehen. Mit der Angabe des Girokontos bestätigt der Kunde, dass er zum Bankeinzug über dieses Girokonto berechtigt ist.

Der Kunde muss hierzu ein SEPA Mandat ausfüllen und eine Bestätigung seiner Bank einholen und das Formular Wheego übermitteln.

Der Kunde erhält im SEPA-Abbuchungsverfahren mindestens zwei Tage vor Einzug der Forderung eine Vorabankündigung die Einziehungstag und -betrag beinhaltet. Die Übermittlung der Vorabankündigung erfolgt per E-Mail. Der Kunde hat sicherzustellen, dass das angegebene Konto über ausreichende Deckung verfügt, so dass die SEPA-Lastschrift eingezogen werden kann. Sollte bei einer SEPA-Abbuchung der Einzug der Forderung bei dessen Zahlungsdienstleister aus vom Geschäftskunden zu vertretenden Gründen – insbesondere wegen unzureichender Deckung scheitern, ist der Geschäftskunde verpflichtet, für ausreichend Deckung oder für die Behebung des Grundes der Zahlungsstörung zu sorgen, so dass neben dem ausstehenden Betrag die angefallenen Fremdgebühren des Zahlungsdienstleisters zu dem in der Mahnung genannten Tag eingezogen werden können. Wheego ist berechtigt, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

 

c) Zahlung per Kreditkarte:

Wheego behält sich vor, welche Kreditkarten zur Zahlung zugelassen sind und akzeptiert werden. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Forderung über die Kreditkarte eingezogen werden kann und ein ausreichender Verfügungsrahmen besteht. Zu Mietbeginn wird ein Kautionsbetrag reserviert. Die Abrechnung des tatsächlichen Miet-Betrages erfolgt nach Beendigung der Miete. Sollte der Kunde ungerechtfertigt im Rahmen einer Kreditkartenreklamation ein Charge Back (Rückgabe des Betrages) veranlassen oder der Einzug der Forderung aus von ihm zu vertretenden Gründen scheitern, ist er verpflichtet, für ausreichend Deckung oder für die Behebung des Grundes der Zahlungsstörung zu sorgen, so dass neben dem ausstehenden Betrag die angefallenen Fremdgebühren des Zahlungsdienstleisters zu dem in der Mahnung genannten Tag eingezogen werden können. Wheego ist berechtigt, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

 

d) Zahlung per PayPal:

Hat der Kunde Paypal als Zahlungsmittel ausgewählt, so wird er auf die Seite von PayPal geleitet, wo er die erforderlichen Daten eingibt.

Der Kunde schließt mit Wheego oder einem von wheego als Zahlungsdienstleister eingesetzten Unternehmen eine Abbuchungsvereinbarung (Billing Agreement), unter welcher der PayPal Account des Kunden mit den fälligen Forderungen belastet wird.

Die Buchung des Kunden kann nur dann angenommen werden, wenn die Belastung seines PayPal Accounts erfolgreich durchgeführt wird. Der Kunde erhält hierbei entweder eine Bestätigung oder Ablehnung.

Steht die Höhe der Forderung vor Fahrtantritt nicht fest, so wird ein Betrag autorisiert, dessen Höhe vom gebuchten Tarif abhängt. Die Höhe wird in der jeweiligen Buchung angegeben. Die Buchung des Kunden kann nur dann angenommen werden, wenn die Autorisierung erfolgreich ist.

Sobald die Höhe der fälligen Forderung nach Rückgabe des Fahrzeugs und Rechnungserstellung feststeht, so wird der PayPal Account mit dem Betrag der fälligen Forderung belastet und der übrige autorisierte Betrag verfällt. Überschreitet die fällige Forderung den autorisierten Betrag, so wird der fällige Differenzbetrag durch eine zweite Transaktion belastet.

 

e) Zahlung per Sofortüberweisung

 

Bei einer Zahlung per Sofortüberweisung löst der Kunde während der  Buchung die Zahlung über sein Onlinebanking Konto aus. Nach Auswahl der Zahlungsart Sofortüberweisung wird der Kunde im Rahmen der Buchung zum sicheren Zahlungsformular der SOFORT GmbH, Fußbergstraße 1, 82131 Gauting geleitet. Die SOFORT GmbH übernimmt ohne eine Einsichtsmöglichkeit von wheego oder dessen Zahlungsdienstleister automatisiert den Zahlungsvorgang, der vergleichbar mit einer EC-Kartenzahlung mit PIN ist. Ebenso wie bei einer EC-Kartenzahlung prüft bei einer Sofortüberweisung die SOFORT GmbH den Verfügungsrahmen des Kontos und nimmt bei einer entsprechenden Kontodeckung eine Überweisung an wheego bzw. dessen Zahlungsdienstleister vor. Außerdem prüft das System der SOFORT GmbH in etwa 30 Prozent der Fälle, ob vorausgegangene Zahlungen mit Sofortüberweisung verbucht wurden, um systematischen Betrug auszuschließen.

Um eine Sofortüberweisung durchzuführen, benötigt die SOFORT GmbH neben Ihrem Namen, Bankleitzahl, und Kontonummer die PIN und eine TAN Ihres Online-Banking-Kontos. Gespeichert werden nur Ihr Name, Bankleitzahl, Kontonummer, Verwendungszweck, Betrag und Datum der Überweisung nicht der Verfügungsrahmen oder Kontostand Ihres Kontos oder zurückliegende Umsätze.

Bei einer erfolgreichen Transaktion erhält Wheego von der SOFORT GmbH nur die automatisierte Bestätigung in Echtzeit, dass die Überweisung ausgeführt wurde, so dass die Buchung abgeschlossen werden kann.

 

f) Zahlung auf Rechnung für Geschäftskunden

Sollte für den Kunden die Zahlung auf Rechnung eingerichtet sein, so ist die Zahlung nach Rechnungserhalt zu dem auf der Zahlung genannten Datum fällig. Wheego behält sich vor, die Zahlungsart “auf Rechnung” nur bis zu einem bestimmten Verfügungsrahmen anzubieten und diese Zahlungsart bei Überschreitung des angegebenen Volumens abzulehnen. In diesem Fall wird Wheego den Kunden bei Buchung über die App über eine entsprechende Zahlungsbeschränkung hinweisen und/oder die Zahlart für Buchungen nicht mehr bereitstellen.

Wheego behält sich ferner vor, bei Auswahl der Zahlungsart “auf Rechnung” eine Bonitätsprüfung durchzuführen und diese Zahlungsart je nach Ergebnis der Bonitätsprüfung abzulehnen und / oder einzuschränken.

 

g) Zahlung über Apple Pay, Google Pay und sonstige Zahlarten

Wheego behält sich vor, welche weiteren Zahlarten zur Zahlung zugelassen sind und akzeptiert werden. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Forderung über die entsprechenden Zahlungsmittel eingezogen werden kann und ein ausreichender Verfügungsrahmen besteht. Sollte der Kunde ungerechtfertigt im Rahmen einer Reklamation ein Charge Back (Rückgabe des Betrages) veranlassen oder der Einzug der Forderung aus von ihm zu vertretenden Gründen scheitern, ist er verpflichtet, für ausreichend Deckung oder für die Behebung des Grundes der Zahlungsstörung zu sorgen, so dass neben dem ausstehenden Betrag die angefallenen Fremdgebühren des Zahlungsdienstleisters zu dem in der Mahnung genannten Tag eingezogen werden können. Wheego ist berechtigt, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

 

10.4 Bei nicht ausgeführter und/oder nicht rechtzeitiger Zahlung wird zusätzlich eine Kostenpauschale gemäß “Kosten- und Gebührenordnung wheego share”erhoben.

Wird ein eingezogener Betrag von der Bank oder einem sonstigen Zahlungsanbieter zurückbelastet und hat der Kunde diesen Umstand zu vertreten, hat der Kunde die durch die Rückbuchung entstehenden Kosten zu tragen. Diese Kosten werden auf die Gebühr gemäß “Kosten- und Gebührenordnung wheego share” angerechnet.

 

Sollte der Kunde Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abbuchung egal über welches Zahlungsmittel haben, so wird er gebeten, den Vorgang an den wheego Service Hotline zu melden, um eine schnelle Aufklärung zu unterstützen. Im Falle einer berechtigten Reklamation wird die eingezogene Zahlung an den Kunden erstattet oder eine Gutschrift erteilt.

 

Der Kunde ermächtigt wheego zur Durchführung von Bonitätsprüfungen und Abfragen bei Wirtschaftsauskunfteien sowie zur Durchführung von Prüfungen zur Betrugsprävention. Dies gilt sowohl im Rahmen der Registrierung, der Buchung und auch während und nach der Laufzeit eines Mietvertrages.

 

Gibt der Kunde Zahlungsmittel an, die ihm nicht gehören und/oder über die er keine legitime Verfügungsgewalt ausübt, so behält sich wheego vor, Anzeige zu erstatten und den Strafverfolgungsbehörden die für die Prüfung und Verfolgung der Anzeige notwendigen Dokumente und Daten zu übermitteln.

 

Der Kunde ist verpflichtet, Wheego auf Verlangen, Nachweise und Dokumente zur Berechtigung in Bezug auf das vom Kunden angegebene Zahlungsmittel zu übermitteln.

 

10.5 Gegen die Ansprüche von wheego kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, nur geltend machen, soweit sein Gegenanspruch unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist

 

10.6 Wheego behält sich vor, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an die Crefo-Factoring Berlin oder ein anderes Unternehmen abzutreten. Über eine entsprechende Abtretung wird der Kunde in der jeweiligen Rechnung verständigt.

In diesem Fall übermittelt wheego die für die Durchführung der Forderungsabtretung erforderlichen Daten an den Abtretungsempfänger, der diese Daten nicht für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen darf.

Im Falle einer Abtretung kann der Kunde Zahlungen nur noch an den Abtretungsempfänger mit schuldbefreiender Wirkung leisten, wobei wheego weiterhin zuständig für allgemeine Kundenanfragen, Reklamationen ist und auch Vertragspartner bleibt.

 

10.7 Zahlungen des Kunden aufgrund einer Reservierung und/oder des Abschlusses eines Mietvertrags über eine Mobilitäts-Plattform werden gemäß den Mobilitäts-Plattformbedingungen abgewickelt. Forderungen gegenüber dem Kunden werden hierbei gegebenenfalls von Wheego an den Betreiber der jeweiligen Mobilitäts-Plattform abgetreten – hierüber wird der Kunde dann in den Mobilitäts-Plattformbedingungen und / oder auf der Rechnung informiert.

 

10.8 Von wheego im Rahmen von Vertriebs- und Marketingaktionen oder Gewinnspielen bereitgestellte oder vom Kunden gegen Entgelt erworbene Guthaben können in Form von Freiminuten oder einem Euro-Guthaben gewährt werden (im Folgenden “Guthaben”). Es gelten die jeweils gültigen Konditionen die auf der wheego Webseite und/oder in der wheego share App veröffentlicht werden.

Erhält ein Kunde Guthaben, so wird dieses innerhalb von 3 Werktagen dem Guthaben-Konto des Kunden gutgeschrieben.

Der Kunde kann den aktuellen Stand seines Guthabens jederzeit in der wheego App einsehen.

 

10.9 Wenn der Kunde Guthaben bei wheego erwirbt, so wird es seinem Wheego Nutzerkonto zugeordnet. Dieses Guthaben kann ausschließlich für Buchungen über die Wheego App verwendet werden.

Erhält der Kunde ein Guthaben über einer Mobilitäts-Plattform, so wird es seinem Konto bei der Mobilitäts-Plattform zugeordnet.Dieses Guthaben kann ausschließlich für Buchungen über die Anwendung der Mobilitäts-Plattform verwendet werden.

 

10.10 Einlösung des Guthabens

  1. Hat der Kunde für Guthaben, die seinem Wheego-Nutzerkonto zugeordnet sind, eine Zahlung geleistet, gilt für die Einlösung die gesetzliche Verjährungsfrist. Eine Auszahlung des Kundenguthabens ist – auch nach Beendigung des Rahmenvertrages – nicht möglich
  2. Hat der Kunde für Guthaben, die seinem Wheego-Nutzerkonto zugeordnet sind, keine Zahlung geleistet, wird der Kunde bei Zuteilung über die Frist für die Einlösung informiert. Nicht innerhalb der Gültigkeit des jeweiligen Guthabens bzw. der jeweiligen Freiminuten genutzte Kontingente verfallen ersatzlos.

Wenn der Rahmenvertrag vor Ablauf der Frist für die Einlösbarkeit beendet wurde, verfällt ein zugeteiltes Guthaben.

  1. Für Guthaben, die dem Konto des Kunden bei einer Mobilitäts-Plattform zugeordnet sind, gelten die Mobilitäts-Plattformbedingungen.

Für die Begleichung der Kosten für Reservierungen und Anmietungen sowie damit zusammenhängende Gebühren gem. “Kosten- und Gebührenordnung wheego share” des Kunden, wird zunächst stets vorrangig das Guthabenkonto des Kunden verwendet.

 

11. Änderungen der AVB

11.1 wheego behält sich ausdrücklich das Recht vor, diese AVB und die “Kosten- und Gebührenordnung wheego share” jederzeit zu ändern. Die Änderung gilt für künftige Mieten.

 

11.2 Änderungen der AVB werden dem Kunden schriftlich, per E-Mail, in der wheego APP und/oder in sonstiger geeigneter Weise einen Monat vorab bekannt gegeben.

 

12. Allgemeine Bestimmungen und Gerichtsstand

12.1 Die Geschäftsbeziehung zwischen wheego als Vermieter und dem Kunden unterliegt dem deutschen Recht. Wenn der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land als Deutschland hat, so bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in diesen AVB getroffenen Rechtswahl unberührt.

 

12.2 Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kunden, die keine Verbraucher sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand Duisburg. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss einen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.

 

12.3 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AMB unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrags in seinen übrigen Bestimmungen.

 

12.4 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) unter dem Link https://webgate.ec.europa.eu/odr/ bereit. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist wheego nicht verpflichtet und nicht bereit.

 

13. Widerrufsrecht

Verbrauchern steht für die Fahrzeugreservierungen und die Fahrzeuganmietungen kein Widerrufsrecht zu.

Kosten- und Gebührenordnung wheego share Stand 02 / 2023 Alle angegeben Beträge verstehen sich inkl. der Mehrwertsteuer

AGB Abs 2.2

Registrierung

0€

AGB Abs 6

Selbstbeteiligung je Schadenfall

Gruppe XS: 500€ Gruppe S: 800€ Gruppe M: 1.000€ Gruppe P: 1.200€ 8/9-Sitzer: 1.200€ Transporter:  1.500€

Verlängerung der Reservierungszeit bis maximal 24 Stunden vor Mietbeginn (10 Minuten Reservierungszeit kostenlos)

0,04 € je Minute

Stornierungen ab geplantem Mietbeginn sowie Nicht-Antreten der Miete

100% des Mietpreises mindestens jedoch 45,00 €

AVB  Abs 3.5

Vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs und Beendigung des Mietvertrages (bei gebuchten Stunden- und Tagespaketen)

100% des gebuchten Mietpreises, es erfolgt keine Erstattung

Verspätete Rückgabe (bei gebuchten Stunden- und Tagespaketen)

Nach Ablauf des gebuchten Stunden- oder Tagespaketes erfolgt die Berechnung der weiteren Mietzeit auf Basis des Standardtarifs

Zusatzfahrer  (Zusatzfahrer müssen erfolgreich registrierte und verifizierte wheego-Sharingkunden sein)

5€/Tag; bei Minuten- und Stundenmieten bis zu 24h einmalig 5€

Young Driver (Fahrer unter 23 Jahren)

6€/Tag; bei Minuten- und Stundenmieten bis zu 24h einmalig 6€

FahrzeugFührerscheinMindestalterYoung Driver Fee (unter 23 Jahren)
Gruppe XS1 Jahr18 Jahre6€/Tag
Gruppe S1 Jahr18 Jahre6€/Tag
Gruppe M1 Jahr21 Jahre6€/Tag
Gruppe P1 Jahr21 Jahre6€/Tag
8/9-Sitzer1 Jahr21 Jahre6€/Tag
Transporter1 Jahr21 Jahre6€/Tag
 
Genehmigte Auslandsfahrt
Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Schweiz

20€ (einmalig)

Andorra,Estland,  Finnland,  Gibraltar,  Kroatien, Lettland, Litauen,  Monaco, Norwegen,  Polen, Portugal, San Marino, Schweden, Spanien, Slowakei,  Slowenien,  Tschechien, Ungarn

45€ (einmalig)

Griechenland, Irland, Island,  Malta,  UK (England, Schottland, Wales, Nordirland)

85€ (einmalig)

AVB  Abs 2.2o

unerlaubte Auslandsfahrt

200€ und Verlust des Versicherungsschutzes

Rückgabe im selben Geschäftsgebiet in dem die Anmietung erfolgt ist

0€

AVB  Abs 1.4, 3.9, 3.12

Rückgabe in einem anderen Geschäftsgebiet, als in dem, in dem die Anmietung erfolgte (One-Way-Miete)

Gruppen XS, S, M: 15,00€ Gruppen P, 8/9-Sitzer, Transporter: 75,00€

Transporter: nicht gestattet

Anmietung in einer Flughafen-Zone (außer Minutentarif)

9,90€

Rückgabe in einer Flughafen-Zone

9,90€

AVB  Abs 2.2 j,k,q

Sonderreinigung

mind. 49€ (genaue Kosten nach Aufwand)

AVB  Abs 2.2 i

Rauchen im Auto

mind. 99€ (genaue Kosten nach Aufwand)

AVB  Abs 9.2

Schadenbearbeitungsgebühr (bei Schäden durch Kundenverschulden)

50,00 €

AVB  Abs 6.1, 6.2, 6.4

Verspätete Schadensmeldung (nach Rückgabe) oder unterlassene Schadenmeldung

Vertragsstrafe in Höhe von 250€ sowie Wegfall der Haftungsreduzierung

AVB  Abs 3.12, 3.8  9.2

Verwaltungsgebühren Abschleppvorgang außerhalb Tiefgarage (zzgl. Abschleppgebühren)

39,00 €

AVB  Abs 3.12, 3.8  9.2

Verwaltungsgebühren Abschleppvorgang aus Tiefgarage (zzgl. Abschleppgebühren)

149,00 €

AVB  Abs 3.12, 3.8 9.4

Abschleppgebühren

Kosten richten sich gemäß Rechnung der Fremdfirma ggfs. zzgl. Nutzungsausfall.

AGB Abs 6, 9.3

Bearbeitungsgebühr für Verkehrsverstöße

29,00 €

AVB Abs 2.2b

Tanken/Laden für PKW und Elektrofahrzeuge in Deutschland und in den Mitgliedsstaaten der EU

kostenlos erlaubt mit wheego Tank-/Ladekarte nur an den ausgewiesenen wheego Partner-Tankstellen und wheego Partner-Ladestationen. Eine Betankung mit Premiumkraftstoffen ist nicht erlaubt.

AVB  Abs 2.2b 5.3

Nutzung von Tankstellen oder Ladestationen, die nicht Partner von wheego sind

25,00€ (die Erstattung des Kraftstoffes erfolgt anhand des eingereichten Tankbeleges, vorbehaltlich einer Prüfung und abzgl. der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00€)

AVB  Abs 2.2b, 5.2

Betankung mit Premiumkraftstoffen

20,00€

AVB   Abs3.2a, 3.11

Tankinhalt bei Rückgabe <25% oder bei Elektrofahrzeugen Ladestand bei Rückgabe <25%

19,00 €

Tankinhalt bei Rückgabe <1/8 oder bei Elektrofahrzeugen Ladestand bei Rückgabe <10%

49,00 €

Transporter: Rückgabe unbetankt (<8/8)

0,39 € pro Kilometer zzg. 25,00 € Servicepauschale

AVB 3.10, 3.12

Rückgabe/Beendigung außerhalb zugelassener Geschäftsgebiete

149,00 € zzgl. Aufwand

AVB  Abs 1.12, 9.4

Fahrzeug an einen unberechtigten Dritten geben

Vertragsstrafe in Höhe von 1.000€ sowie Wegfall der Haftungsreduzierung

AVG  Abs 9.10

Falschbetankung

250€ zzgl. Reparaturkosten und Nutzungsausfall

AGB  Abs 6 AVB  Abs 4.2

Verlust/Zerstörung Tankkarte

100€ zzgl. Neubeschaffungskosten

AGB  Abs 6 AVB  Abs 4.2

Verlust Fahrzeugschlüssel

200€ zzgl. Neubeschaffungskosten

AGB  Abs 6 AVB  Abs 4.2

Verlust Ladekabel

200€ zzgl. Neubeschaffungskosten

AVB  9.10

Verlust Fahrzeugschein

109,00€

Aggressives Fahrverhalten

250,00€

Fahrzeugblockierung

50,00€

AVB  Abs 1.12

Weitergabe Login-Daten/unberechtigte Nutzung

Vertragsstrafe in Höhe von 1.000€ sowie Wegfall der Haftungsreduzierung, wenn es zu einer unberechtigten Nutzung durch einen Dritten kommt

AGB 2.4

Unberechtigte Doppelt- oder Mehrfachanmeldung derselben Person

500€

AVB  Abs 9.4

Umparken von Fahrzeugen durch Kundenverschulden

mind. 70€ (nach Aufwand/Strecke)

AVB  Abs 2.6

Servicefahrt durch Kundenverschulden

mind. 70€ (nach Aufwand/Strecke)

Vertragsstrafe bei Verstößen gegen AGB

250,00 €

AVB  Abs 5.4

Verfolgung strafrechtlicher Tatbestände

250,00 €

AVB  Abs 10.3

Bearbeitung von Rücklastschriften

10€ zzgl. Rücklastschriftgebühr

AVB  Abs 10.3, 10.4

Bearbeitung von Mahnungen bei Zahlungsverzug

10,00 €

Insassen Unfallversicherung

10,00 €/ Tag

Allgemeine Vermietbedingungen der Share-Tec GmbH für den Bereich Rent (AVB)

Stand 02/2024

I. Vertragsverhältnis

Vertragspersonen werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrags. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, ausgenommen hiervon ist die telefonische Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter.

 

II. Mietpreis/Nutzungsentschädigung

(1) Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste beziehungsweise des bei der Buchung auf der wheego Webseite bestätigten Angebotspreises. Der Mietpreis basiert auf der beantragten Vermietgruppe und setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, welcher je nach Angebot bereits Inklusivkilometer enthält, etwaigen Mehrkilometern, Gebühren für zusätzliche oder junge Fahrer, Sonderleistungen sowie etwaigen Standortzuschlägen und Gebühren für Auslandsfahrten. Sonderleistungen sind insbesondere Einweggebühren, Servicegebühren, Versicherungsoptionen, Zubehör und Extras (z.B. Kindersitz, Schneeketten, Navigationsgerät etc.) als auch Zustellungs- und Abholungskosten. Für Nutzungsentschädigungen gilt immer für jeglichen Zeitraum der unberechtigten Nutzung ein Nutzungsentgelt auf Basis des anwendbaren Tarifs zu berechnen.

(2) Bei Nichtabholung des Fahrzeuges oder dessen vorzeitiger Rückgabe hat sich die Vermieterin auf Ihre Mietzinsansprüche das anrechnen zu lassen, was sie aus einer anderweitigen Vermietung erzielt. Ansonsten werden ersparte Aufwendungen der Vermieterin mit 20% des vereinbarten Mietzinses angerechnet, es sein denn, der Mieter weist wesentlich höhere ersparte Aufwendungen nach. Bei Überschreitung des vereinbarten Rückgabezeitpunkts ist bis zu tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeuges mindestens der vertraglich vereinbarte Mietzins zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Vermieterin bleiben hiervon unberührt.

(3) Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und/oder zu den vereinbarten Bedingungen und setzen neben der Zahlung des Sondertarifs bei Fälligkeit voraus, dass die vertragliche Bindung für den vereinbarten Mietzeitraum und/oder zu den vereinbarten Bedingungen erfolgt. Ansonsten gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.

(4) Die „wheego Tank- und Ladekarte” ist eine im wheego Fahrzeug hinterlegte und dem einzelnen Fahrzeug zugeordnete Tank- und Ladekarte, die den Mieter – in Abhängigkeit vom gebuchten Tarif – berechtigt, ausschließlich das gemietete Fahrzeug während der Mietzeit an den definierten Partnertankstellen und/oder Ladesäulen zu tanken bzw. zu laden.

Bei Verlust oder Beschädigung der wheego Tank- und Ladekarte berechnet die Vermieterin dem Mieter eine Gebühr in Höhe von 100€ zuzüglich Neubeschaffungskosten.

(4.1) Nutzung von Privatkundentarifen mit inkludierten Kraftstoffkosten:

Bei gesondert gekennzeichneten Privatkundenbuchungen sind die Kraftstoffkosten für das angemietete Fahrzeug in der Mietrate inkludiert. Hierbei muss der Mieter die nachfolgend dargestellten Vorgaben einhalten. Bei einer während des Mietzeitraums gegebenenfalls erforderlichen Nachbetankung ist der Mieter verpflichtet die im Mietfahrzeug hinterlegte und dem Fahrzeug zugeordnete Tankkarte zu nutzen und an einer der Partner-Tankstellen der Vermieterin in Deutschland zu tanken. Nutzt der Mieter nicht die im Fahrzeug hinterlegte Tankkarte oder tankt er an einer Tankstelle, die keine Partner-Tankstelle der Vermieterin ist oder tankt er im Ausland, dann trägt der Mieter die vollen Tankkosten.

(4.2) Nutzung von Tarifen ohne inkludierte Kraftstoffkosten:

Mieter, die einen Tarif ohne inkludierte Tank- und Ladekosten gewählt haben, sind generell nicht berechtigt, die im Fahrzeug hinterlegte Tank- und Ladekarte zu nutzen.

Bei widerrechtlicher Nutzung werden dem Kunden die entstandenen Treibstoffkosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt.

Bei Nutzung eines Tarifes ohne inkludierte Treibstoffkosten wird das Fahrzeug bei Übergabe mit einem vollen Tank übergeben und muss bei Mietende vom Mieter ebenfalls vollgetankt werden. Eventuelle Fehlmengen werden dem Mieter auf Basis der gültigen Gebührenordnung gesondert in Rechnung gestellt.

 

III. Mietdauer

Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem Tag und zur Uhrzeit des vertraglich vereinbarten Beginns des Mietverhältnisses und endet, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs, mit dessen vereinbartem Ende. Stundenmieten umfassen 60 Minuten, Tagesmieten umfassen 24 Stunden, Wochen laufen über 7 Kalendertage und Monatsmieten berechnen sich als 4 Wochenmieten und umfassen demzufolge 28 Kalendertage. Ein Wochenendtarif umfasst im PKW Bereich den Zeitraum von Freitags 10:00 Uhr bis Montags 09:00 Uhr. Im Transporterbereich umfasst der Wochenendtarif den Zeitraum von Freitags 12:00 Uhr bis Montag 09:00 Uhr. 

Telefonische Mietdauerverlängerungen gelten als mündlich vereinbarte Ergänzungen des Mietvertrages.

 

IV. Zahlung/Fälligkeit/Inkassokosten

(1) Der Mietpreis ist mangels anderer Absprache zu Beginn der Mietzeit und bei telefonischer, elektronischer oder schriftlicher Mietvertragsverlängerung zu Beginn der jeweiligen Mietverlängerung fällig. Wird mit dem Mieter eine nachgängige Abrechnung des Mietpreises vereinbart, so ist dieser sofort mit Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Zahlungsziele bedürfen vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen, so ist die Miete in Perioden von 28 Tagen und zu Beginn einer jeden Periode zu entrichten. Eine Mietverlängerung gilt als Beginn einer neuen Abrechnungsperiode. Eine zu zahlende Nutzungsentschädigung ist jeweils täglich nachschüssig fällig. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) dem Zahlungsmittel, insbesondere der Kreditkarte, Debitkarte oder Maestro-Karte, des Mieters belastet.

(2) Bei Unfallersatzwagenanmietungen gewährt die Vermieterin, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, dem Mieter eine Stundung des Mietpreises für die Anmietzeit, maximal jedoch von zwei Monatsmieten, sofern zu Beginn der Mietzeit entweder eine rechtsverbindlich erklärte Mietwagenkostenübernahmebestätigung eines Haftpflichtversicherers vorliegt oder der Mieter eine Sicherungsabtretungserklärung seiner Ersatzansprüche gegen die fremde Kraftfahrhaftpflichtversicherung und den Schädiger unterzeichnet. Der Mieter bleibt in jedem Fall zur Zahlung des gesamten Mietpreises verpflichtet.

(3) Wird bei Anmietung eine Anzahlung auf den zu erwartenden Mietendpreis vereinbart und geleistet, so gilt der Restbetrag mangels anderer Vereinbarung bis zum Ende der Mietzeit, maximal jedoch bis zum Ende einer Periode von 28 Tagen als gestundet.

(4) Wird bei Zahlungsverzug des Mieters die Beauftragung eines zugelassenen Inkassobüros erforderlich, so hat der Mieter die dadurch entstandenen Kosten im Rahmen der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes zu tragen, sofern er nicht erkennbar zahlungsunfähig oder -unwillig war und auch sonst keine Einwendungen gegen den Anspruchsgrund erhoben hat. Im Falle des Zahlungsverzugs schuldet der Mieter Verzugszinses in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz bzw. dem diesem entsprechenden Leitzins.

 

V. Kreditkartenzahlung

Der Mieter ermächtigt die Vermieterin sowie deren Inkassobevollmächtigte die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages oder nachträglich vorgelegten oder im Mietvertrag bezeichneten Kreditkarte abzubuchen. Der Mieter muss bei Abholung des Fahrzeuges die Kreditkarte vorlegen, mit der eine vorausbezahlte Buchung getätigt wurde, dies geschieht zur Identifizierung und aus Sicherheitsgründen. Ist die Karte, die ursprünglich genutzt wurde abgelaufen oder verloren gegangen oder gestohlen worden, dann muss eine Ersatzkarte des ursprünglichen Kreditinstituts vorgelegt werden. Die Ersatzkarte muss auf den Mieter ausgestellt sein und das Ausstell- / Ablaufdatum müssen mit dem der ursprünglichen Karte übereinstimmen.

 

VI. Rechnung

Der Mieter stimmt jederzeit widerruflich zu, dass die Vermieterin ihm Rechnungen als pdf-Datei an die bei Anmietung oder sonst von ihm angegebene E-Mail-Adresse übersenden darf (§ 14 Abs. 1 Satz 7, 8 UStG). Wählt die Vermieterin diese Rechnungsform und hat der Mieter nicht widersprochen, so verzichtet der Mieter auf sein Recht eine zusätzliche Rechnung in Papierform zu erhalten. Der Mieter ist in diesem Fall dafür verantwortlich, dass der von ihm angegebene E-Mail-Account gültig und der Empfang von E-Mails unter der von ihm angegebene E-Mail-Adresse möglich ist. Eine als pdf-Datei elektronisch versandte Rechnung gilt als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers (E-Mail-Posteingang) gelangt, dass dieser bei Annahme gewöhnlicher Umstände die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit für die Zukunft widersprechen. In diesem Fall wird die Vermieterin die Rechnungen in Papierform stellen; der Mieter hat die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto zu tragen.

 

VII. Sicherheitsleistung/Kaution

(1) Der Mieter ist mangels anderer Vereinbarung verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit und bei jeder Mietvertragsverlängerung als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ist von der Fahrzeuggruppe des gemieteten Fahrzeugs abhängig und richtet sich nach nachstehender Tabelle, wobei die Vermieterin je nach Umfang einer etwaig vereinbarten Haftungsreduzierung auf einen Teil der ihr sonst zustehenden Kaution verzichten kann.. Die Fahrzeuggruppe eines Fahrzeugs kann jederzeit telefonisch oder in einer Wheego-Station erfragt werden. Sie ist zudem in der Reservierungsbestätigung und dem Mietvertrag aufgeführt.

 

      

Fahrzeugart (Fahrzeuggruppe)

BASIC Schutzpaket

CLASSIC Schutzpaket

SMART Schutzpaket

PREMIUM Schutzpaket *

 

SB

Kaution

SB

Kaution

SB

Kaution

SB

Kaution

PKW + Busse

(alle Gruppe)

15.000,00 €

250,00 €

1000,00 €

250,00 €

500,00 €

250,00 €

0,00 €

250,00 €

PKW – Luxury  (alle Gruppen) 

80.000,00 €

2000,00 €

1500,00 €

1500,00 €

Transporter  

Gruppen: Transporter Mini, Transporter klein, Transporter Mittel, Transporter Lang, Transporter Extra Lang

20.000,00 €

250,00 €

1000,00 €

250,00 €

500,00 €

250,00 €

0,00 €

250,00 €

Transporter  

Gruppen: Transporter Koffer, Transporter Koffer LBW, Transporter Plane 

20.000,00 €

250,00 €

1500,00 €

250,00 €

750,00 €

250,00 €

0,00 €

250,00 €

*   PREMIUM Schutzpaket bei Transporter erst ab einem Mindestalter von 24 Jahren buchbar!

(2) Statt einer Kautionsleistung über eine autorisierte Belastungsbuchung einer von der Vermieterin akzeptierten, auf den Mieter ausgestellten und gültigen Kreditkarte ist auch die Zahlung der Kaution bargeldlos mittels EC/Maestro-Karte oder durch Zahlung über andere von der Vermieterin akzeptierten Zahlungsformen möglich. Die Vermieterin kann statt der Belastung der Kreditkarte des Kunden einen Betrag in Höhe der Kaution im Rahmen einer sogenannten Händleranfrage zu ihren Gunsten aus dem Kreditrahmen, der dem Kunden von seinem Kreditkarteninstitut für seine Kreditkarte eingeräumt worden ist, blockieren lassen. Eine Rückerstattung der Sicherheitsleistung bzw. eine Aufhebung der Blockierung erfolgt nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist und soweit feststeht, dass keine Ansprüche bestehen, für welche die Mietsicherheit haftet.

(3) Die Vermieterin ist weder zur Verzinsung der Sicherheitsleistung noch zu einer von ihrem Vermögen getrennten Verwahrung derselben verpflichtet. Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch noch während des Mietverhältnisses geltend machen. In diesem Fall wird die Sicherheitsleistung mit Zugang der Leistungsaufforderung zur Zahlung fällig.

 

 

VIII. Bei Anmietung vorzulegende Dokumente

(1) Der Mieter oder der berechtigte Fahrer muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, der Mieter darüber hinaus einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (in Verbindung mit einem Wohnsitznachweis / Meldebescheinigung nicht älter als 30 Tage) im Original und bei Anmietung unter Vermittlung eines Brokers zusätzlich den Voucher (in Papierform oder als E-Voucher) vorlegen. Erscheint für den Mieter ein Vertreter, hat dieser neben den vorgenannten Ausweisdokumenten des Mieters auch seine eigenen neben einer schriftlichen Vollmacht des Vertretenen vorzulegen. Die Vollmachtsvorlage ist entbehrlich, soweit sich seine Vertretungsbefugnis aus einem öffentlichen Register ergibt und stattdessen ein amtlich oder notariell beglaubigter Registerauszug, der nicht älter als 3 Monate ist, vorgelegt wird. Handelt der Vertreter in gesetzlicher oder gewillkürter Vertretung für eine juristische Person oder eine Gesellschaft oder eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, entfällt die Pflicht zur Vorlage von Ausweisdokumenten des Mieters; bei gewillkürter Vertretung sind stattdessen die Ausweisdokumente des jeweilig bevollmächtigenden Organs vorzulegen.

(2) Im Falle von Online-Buchungen oder Buchungen unter Vermittlung eines Brokers muss vom Mieter außerdem eine auf ihn ausgestellte gültige Kreditkarte (MasterCard; VISA-Card) mit ausreichendem Kreditrahmen vorgelegt werden.

(3) Liegen die vorgenannten Dokumente und/oder Zahlungsmittel bei Übergabe des Fahrzeugs nicht vor, ist die Vermieterin berechtigt von einem bereits geschlossenen (Vor-)Mietvertrag zurückzutreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen.

 

IX. Reservierungen

(1) Reservierungen sind nur für Fahrzeuggruppen und nicht für Fahrzeugtypen verbindlich (§ 311 BGB). Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht zur vereinbarten Anmietzeit, besteht ab diesem Zeitpunkt keine Reservierungsbindung der Vermieterin mehr. Die Vermieterin ist allerdings berechtigt das Fahrzeug bis zu 24 Stunden ab dem vereinbarten Abholtermin für den Kunden vorzuhalten. Die Öffnungszeiten der Anmietstation können jederzeit telefonisch erfragt oder auf wheego-mobility.com eingesehen werden.

(2) Reservierungsbuchungen, können nur bis zu 48 Stunden vor vereinbartem Mietbeginn kostenfrei storniert oder geändert werden. Im Falle einer nicht kostenfreien Stornierung einer Reservierungsbuchung innerhalb von weniger als 48 Stunden vor vereinbartem Mietbeginn oder bei Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs (“No-Show”) ist die Vermieterin berechtigt, Schadensersatz in Höhe des für die reservierte Mietzeit anfallenden Bruttomietpreises zzgl. sonstiger Entgelte zu verlangen, maximal jedoch für fünf Miettage, es sei denn, der Mieter weist nach, dass keine oder niedrigere Kosten bei der Vermieterin angefallen sind.

Eine Umbuchung / Änderung, die innerhalb von 24 Stunden vor Mietbeginn erfolgt, ist gegen eine Umbuchungsgebühr von EUR 30.- inkl. USt. möglich.

Eine bereits geleistete Mietvorauszahlung kann mit dem Schadensersatz für nicht kostenfrei stornierte Reservierungen oder kostenpflichtige Umbuchungen verrechnet werden. Eine Überzahlung wird innerhalb von 10 Tagen rückerstattet.

 

X. Fahrzeugübernahme

(1) Der Tankfüllstand beziehungsweise der Batterie-Ladestand bei Fahrzeugübernehme richtet sich nach dem vom Kunden ausgewählten Tarif.

(1.1) Bei Nutzung von Tarifen mit inkludierten Treibstoffkosten

Dem Mieter wird das Fahrzeug mit mindestens ¼ gefülltem Kraftstofftank beziehungsweise bei Elektrofahrzeugen mit einem Batterie-Ladestand von mindestens 25% und, soweit Fahrzeuge mit einem AdBlue®-Tank (AdBlue ist eine lizenzierte Reinigungsflüssigkeit zur Abgasnachbehandlung u.a. bei Dieselfahrzeugen) ausgestattet sind, mit mindestens ¼  AdBlue®-Tank übergeben.

(1.2) Bei Nutzung von Tarifen ohne inkludierte Kraftstoffkosten:

Dem Mieter  wird das Fahrzeug bei Übergabe mit einem vollen Tank beziehungsweise mit einem Batterie-Ladestand von ca. 100% übergeben und muss bei Mietende vom Mieter ebenfalls vollgetankt beziehungsweise vollgeladen zurückgebracht werden. Eventuelle Fehlmengen werden dem Mieter auf Basis der gültigen Gebührenordnung gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Der Mieter und/oder der Fahrer sind verpflichtet, das übernommene Fahrzeug bei Übernahme selbständig auf das Vorhandensein des vereinbarten Tankfüllstandes beziehungsweise bei Elektrofahrzeugen auf den vereinbarten Batterie-Ladestand, den aktuellen Kilometerstand und bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkennbare Schäden außen und innen zu prüfen und haben, soweit solche vorhanden sind, zusammen mit der Vermieterin für deren korrekte Aufnahme in ein Übergabeprotokoll Sorge zu tragen. Der Mieter und/oder der Fahrer können von der Vermieterin verlangen, das Fahrzeug vor Übernahme von möglicherweise sichtbehindernden Schmutz- und/oder Schneeresten zu befreien.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, eventuelle nachträgliche Beanstandungen des Übergabeprotokolls unverzüglich der Vermieterin zu melden. Die Vermieterin kann in solchem Fall die unverzügliche Vorführung des Fahrzeugs zur Besichtigung, soweit fahrbereit und verkehrssicher, in der nächstgelegenen Vermietstation verlangen. Kostenersatz für die Vorführung schuldet die Vermieterin nur bei berechtigter Beanstandung und von ihr diesbezüglich zu vertretendem Verschulden.

 

 

XI. Fahrzeugrückgabe/Vertragsstrafe

(1) Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum an dem im Vertrag vereinbarten Ort zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich durch Vereinbarung mit der Vermieterin verlängert wurde. Eine Verlängerung des Rückgabetermins gilt erst dann als bestätigt, wenn dieser durch die Vermieterin genehmigt und bestätigt wurde. Eine Rückgabe des Fahrzeugs liegt erst dann vor, wenn die Vermieterin den Besitz des Fahrzeugs und der Fahrzeugschlüssel erlangt hat, es sei denn dem Mieter ist die Rückgabe unmöglich geworden (z. Bsp. bei Diebstahl). Der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug willentlich zur Nutzung überlassen hat, ist auch im Hinblick auf die Rückgabeverpflichtung der Erfüllungsgehilfe des Mieters. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

(2)    Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort mit dem vereinbarten Tank-Füllstand bzw. dem vereinbarten Batterie-Ladestand zurückzugeben.

(2.1) Bei Nutzung von Tarifen mit inkludierten Treibstoffkosten

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort mit einem zu mindestens ¼ gefülltem Kraftstofftank beziehungsweise bei Elektrofahrzeugen mit einem Batterie-Ladestand von mindestens 25% und soweit Fahrzeuge mit einem AdBlue®-Tank  ausgestattet sind, mit mindestens 1/4 AdBlue®-Tankfüllstand zurückzugeben. Kommt der Mieter der Betankungsverpflichtung nicht nach, wird die Vermieterin dem Mieter für die Betankung/Ladung des Fahrzeugs eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 19€ in Rechnung stellen. Liegt der Füllstand des Kraftstofftanks unter ⅛ beziehungs bei Elektrofahrzeugen der Batterieladestand unter 10% wird dem Kunden seitens der Vermieterin eine erhöhte Aufwandsentschädigung in Höhe von 49€ in Rechnung gestellt.

(2.2) Bei Nutzung von Tarifen ohne inkludierte Kraftstoffkosten:

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort mit einem vollem Kraftstofftank beziehungsweise bei Elektrofahrzeugen mit einem Batterie-Ladestand von 100% und soweit Fahrzeuge mit einem AdBlue®-Tank  ausgestattet sind, mit 4/4 AdBlue®-Tankfüllstand zurückzugeben. Kommt der Mieter der Betankungsverpflichtung nicht nach, wird die Vermieterin dem Mieter für die Betankung/Ladung des Fahrzeugs eine Aufwandsentschädigung auf Basis der gültigen Gebührenordnung gesondert in Rechnung gestellt.

(3)    Bei der Rückgabe haben der Mieter und/oder der Fahrer zusammen mit der Vermieterin für die Erstellung eines Rückgabeprotokolls und die Feststellung bei Anwendung der üblichen Sorgfalt etwaig erkennbarer Schäden Sorge zu tragen. Eine vom Mieter sonst mit der Rückgabe betraute Person handelt als dessen Erfüllungsgehilfe. Der Mieter kann bei Fahrzeugrückgabe während der Geschäftszeiten eine gesonderte schriftliche Empfangsbestätigung bei der Anmietstation verlangen, die den Zustand des Fahrzeugs bezüglich der sichtbaren Schäden, den Tankfüllstand, den Kilometerstand und das Datum sowie die Uhrzeit der Rückgabe bescheinigt.

(4) Wird der Rückgabezeitpunkt – auch unverschuldet – bei Stundenmieten um 1 Minute überschritten,  ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Nutzungsentschädigung von einer Stundenmiete pro angefangener Stunde gemäß Ziffer I Abs. 1 der AVB zu entrichten, es sei denn die Vermieterin hat die verspätete Rückgabe zu vertreten. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Wird der Rückgabezeitpunkt – auch unverschuldet – bei Tages, Wochen, Wochenend- oder Monatsmieten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Nutzungsentschädigung von einer Tagesmiete pro angefangenen Tag gemäß Ziffer I Abs. 1 der AVB zu entrichten, es sei denn die Vermieterin hat die verspätete Rückgabe zu vertreten. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(6) Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, wobei die abredewidrige Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten nach Abs. 6 davon nicht umfasst ist, so gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert.

(7) Wird das Fahrzeug bei vereinbarter Rückgabe an einer Vermietstation vom Mieter ohne entsprechende vorherige Abrede außerhalb deren Stationsöffnungszeiten, die in den Geschäftslokalen der Vermieterin durch Aushang bekannt gemacht werden, – auch im Falle des evtl. Einwurfes der Fahrzeugschlüssel oder -papiere in einen Nachttresor – auf einem nicht gegen unbefugtes Betreten gesicherten Betriebsgelände der Station endgültig abgestellt, so verlängert sich der Mietvertrag (kostenfrei) bis zur Öffnung der Rückgabestation. In diesem Fall erfolgen die Fahrzeugbesichtigung und die Erstellung des Rückgabeprotokolls durch die Vermieterin erst zu Beginn der Geschäftszeiten am nächstfolgenden Werktag. Der Mieter hat für seine Teilnahme an der Besichtigung selbst zu sorgen. Sofern vor Anmietung noch nicht vorhandene Schäden am Fahrzeug festgestellt werden, wird die Vermieterin den bei der Besichtigung abwesenden Mieter unter Übersendung des Rücknahmeprotokolls möglichst samt Fotos der Schäden zu einer Stellungnahme auffordern, wobei sie im Falle einer Begutachtung des/der Schadens/Schäden durch einen Kfz-Sachverständigen mit der Aufforderung zuwarten kann bis dessen Gutachten vorliegt. Äußert sich der Mieter innerhalb angemessener Frist nach Zugang der Aufforderung nicht oder nicht genügend, ist die Vermieterin befugt über die Inrechnungstellung des Schadens zu entscheiden. Spätere Einwendungen des Mieters gegen seine Inanspruchnahme bleiben davon unberührt.

(8) Wird das Fahrzeug vom Mieter in zu vertretender Weise an einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten zurückgegeben, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe der Differenz zwischen dem für die Mietzeit vereinbarten Mietzins und dem Einwegnormaltarif für die Mietzeit zu zahlen. Die Vermieterin ist berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Auf den insgesamt entstandenen Schaden ist dann die Vertragsstrafe anzurechnen.

XII. Nutzung des Fahrzeugs/Reparaturen

(1) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nur in der vertraglich vereinbarten Art zu nutzen, insbesondere (a) sich vor Fahrtantritt selbständig mit den Abmessungen des Fahrzeugs genügend vertraut zu machen, um Durchfahrtshöhen- und Vorbeifahrtsbeschränkungen ordnungsgemäß beachten zu können, (b) vor Fahrtantritt selbständig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet und die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO noch nicht fällig ist, insbesondere die Reifen mittels einer Sichtkontrolle auf ausreichende Profiltiefe und sicherheitsgefährdende Beschädigungen hin zu untersuchen, (c) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sowie die Betriebsanleitung zu beachten, insbesondere den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken, (d) sich über die Mautpflichtigkeit des Fahrzeugs bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen zu informieren und mautpflichtige Straßen nur bei Gewährleistung der fristgerechten Entrichtung der Maut zu befahren, (e) regelmäßig den ausreichenden Motorölstand, bei Fahrzeugen mit einem AdBlue®-Tank zusätzlich die stets hinreichende Füllung des AdBlue®-Tank zu kontrollieren ebenso wie fällige Inspektionen zu beachten, (f) das Fahrzeug, solange es nicht genutzt und verlassen wird, ordnungsgemäß in allen Teilen verschlossen zu halten, das Lenkradschloss einrasten zu lassen, die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und den Wagen gegen abschüssiges Wegrollen zu sichern, (g) Ladungsgut ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gegen Verrutschen zu sichern, (h) das Fahrzeug nicht grob zu verschmutzen oder mit Abfällen aller Art zurückzulassen; (i) im Fahrzeug nicht zu rauchen sowie (j) das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln. Stellt der Mieter einen Zustand des Fahrzeugs fest, welcher dessen Verkehrssicherheit beeinträchtigt, so hat er unverzüglich die Vermieterin zu unterrichten und von einer Inbetriebnahme abzusehen. Bei technischen Warnhinweisen des Bordcomputers des Fahrzeugs hat sich der Mieter unverzüglich über die Möglichkeit einer gefahrlosen weiteren Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu vergewissern und im Zweifel das Fahrzeug vor Eintritt einer Beschädigung außer Betrieb zu setzen. Die Vermieterin ist von einer technisch wie aufgrund gesetzlicher Vorschriften bedingten Außerbetriebnahme unverzüglich zu verständigen. Auch bei Versagen des Kilometerzählers sowie Funktionsmängeln eines digitalen Fahrtenschreibers oder einer On-Board-Unit hat der Mieter die Vermieterin sofort zu benachrichtigen und deren Weisungen einzuholen. Bei vorsätzlicher Beschädigung der Plomben oder des Kilometerzählers, sowie im Falle der schuldhaften Nichtbenachrichtigung vom Versagen des Kilometerzählers, ist die Vermieterin berechtigt, der Abrechnung eine tägliche Fahrstrecke von 800km zugrunde zu legen, es sei denn, der Mieter weist eine geringere Kilometerleistung nach. Bei LKW hat der Mieter ferner für ordnungsgemäße Beförderungs- und Begleitpapiere und den ordentlichen wie den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Betrieb eines vorhandenen (digitalen) Fahrtenschreibers (auch bei PKW oberhalb von 2,8 to zulässiges Gesamtgewicht) sowie einer vorhandenen On-Board-Unit Sorge zu tragen. Der Mieter ist zum sorgsamen Umgang mit der On-Board-Unit sowie des (digitalen) Fahrtenschreibers gemäß Herstellervorgaben verpflichtet und hat diese vor rechtswidrigem Zugriff Dritter und Manipulationen zu schützen. Der Mieter ist für die korrekte Einstellung der On-Board-Unit, insbesondere der Achsenzahl und der Schadstoffklasse, selbst verantwortlich. Alle durch fehlerhafte Einstellungen der On-Board-Unit entstehenden Kosten trägt der Mieter. Beschädigungen sowie Funktionsstörungen der On-Board-Unit sind der Vermieterin unverzüglich zu melden. In diesen Fällen hat der Mieter sich manuell (online oder am Terminal) in das Mautsystem einzubuchen oder (gegebenenfalls) das mautpflichtige Streckennetz sofort zu verlassen. Für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 to und 11,99 to wird von der Vermieterin keine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Kraftfahrzeugsteuer entrichtet. Soweit ein angemieteter Lkw mit einem Anhänger betrieben wird, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeugsteuer für den Anhänger (Anhängerzuschlag) rechtzeitig und vollständig entrichtet wird.

(2) Verboten sind insbesondere • die gewerbliche Personenbeförderung; • die Verwendung des Fahrzeugs zu Testzwecken und die Teilnahme mit diesem an motorsportlichen Veranstaltungen. Hierzu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken, welche für das allgemeine Publikum freigegeben sind; • Fahrten unter dem Einfluss von Alkohol (Promillegrenze von 0,0 ‰) oder Drogen, sowie nach Einnahme von Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten; • Fahrten bei Vorhandensein körperlicher oder geistiger Einschränkungen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten (bspw. Epilepsie); • die nicht vorher von der Vermieterin gestattete Weitervermietung; • der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE); • die Überlassung an Fahrer, die über keine für das Führen des Fahrzeugs gültige Fahrerlaubnis verfügen oder die, soweit nicht vertraglich gestattet, nicht das erlaubte Mindestalter haben und/oder nicht die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes aufweisen (Ziffer XII 1); • die Benutzung des Fahrzeugs als Werbeträger oder -mittel für politische Parteien/Gruppierungen und/oder zur Darstellung von politischen Aussagen jeder Art auf öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen ohne zuvor die Zustimmung der Vermieterin hierzu eingeholt zu haben; • die Beförderung von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr Jahr, die kleiner sind als 150 cm, wenn keine geeigneten und altersgerecht zugelassenen Rückhalteeinrichtungen (Babyschale, Kindersitz, Sitzerhöhung) für die Kinder verwendet werden (es sind alle Herstellerhinweise zur Montage und Demontage von Kinderrückhaltesystemen zu befolgen); • die Deaktivierung des Beifahrerairbags, es sei denn, dies erfolgt zum Schutz von Kindern oder Kleinkindern, die unter Verwendung einer Sitzerhöhung transportiert werden oder zur Einhaltung von Sicherheitshinweisen, bei der Verwendung einer Babyschale; der Beifahrerairbag ist nach Ende der Nutzung wieder zu aktivieren; • die sonstige zweckentfremdende Nutzung des Fahrzeugs, • die missbräuchliche Nutzung der im Fahrzeug hinterlegten Tankkarte, welche ausschließlich zur Betankung des gemieteten Fahrzeugs in Deutschland verwendet werden darf, sofern ein Tarif mit inkludierten Treibstoffkosten genutzt wird. Bei Nutzung eines Tarifs ohne inkludierte Treibstoffkosten ist die Nutzung der im Fahrzeug hinterlegten Tankkarte grundsätzlich verboten.

(3)    Auslandsfahrten sind untersagt und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Zur Erteilung der schriftlichen Zustimmung, die von einer individuellen Kautionsstellung und der Zahlung eines Zuschlags auf den Mietpreis abhängig gemacht und die jederzeit widerrufen werden kann, ist der/die Leiter(in) der Anmietstation befugt. Gegen Gebühr (Cross-Border-Fee) und erhöhte Kaution sind Fahrten in die Schweiz, Liechtenstein, Spanien (ohne afrikanische Exklaven Ceuta und Melilla), Andorra, Gibraltar, Portugal, Frankreich, Großbritannien, Irland, Niederlande, Luxemburg, Belgien, Norwegen, Finnland, Schweden, Italien, San Marino, Vatikanstaat, Österreich, Schweiz, Liechtenstein, Tschechien, Slowakei, Polen, Slowenien, Kroatien, Spanien und Dänemark jederzeit widerruflich gestattet, sofern sie der Vermieterin vor Mietbeginn angezeigt werden. Im Falle eines Widerrufs der Gestattung erstattet die Vermieterin dem Mieter eine bereits gezahlte Auslandsfahrt sofern es noch zu keinem Grenzübertritt gekommen ist und der Widerruf nicht in einem vom Mieter zu vertretenden gefahrerhöhenden Handeln oder Unterlassen begründet liegt.

(4)    Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften und die Mautpflichten zu beachten. Er haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Er hat die Vermieterin von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrs-, Besitzstörungs- oder Mautzahlungsverstößen von Behörden oder sonstigen Dritten anlässlich solcher Verstöße gegenüber ihr als Halterin des Fahrzeugs geltend gemacht werden (z.B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Wird die Vermieterin aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrs- oder Mautverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung, hat der Mieter als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht in jedem Fall eine Aufwandspauschale von EUR 29,00 zu zahlen, es sei denn, er weist einen wesentlich geringeren Aufwand nach. Zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen ihre Inanspruchnahme und einer Information an den Mieter vor Inrechnungstellung ihres Aufwandes ist die Vermieterin nicht verpflichtet.

(5)    Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen, Steuern (einschließlich Zinsen, Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenforderungen), Kosten, Buß- und Verwarnungsgeldern frei, die Behörden wegen eines Verstoßes wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks der Vermieterin gegenüber geltend machen.

(6)    Der Mieter hat bei Fahrzeugüberlassung an einen berechtigten Fahrer eigenverantwortlich und in angemessenen Abständen zu prüfen, ob sich dieser im Besitz einer noch gültigen Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen der angemieteten Klasse berechtigt, befindet. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Erlangt der Mieter ohne eigenes Verschulden erst später vom Fehlen einer Fahrerlaubnis des berechtigten Fahrers Kenntnis, hat er unverzüglich eine weitere Benutzung des Fahrzeugs durch diesen zu unterbinden.

(7)    Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Nettokostenbetrag von EUR 50,- ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin beauftragen. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin, sofern der Mieter nicht hierfür haftet.

(8)    Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 28 Tagen (Langzeitmieten) hat der Mieter die Kosten bis zu einer Höhe von 8% der jeweiligen Monatsmiete (netto) zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird. Ebenso hat der Mieter bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 28 Tagen der Vermieterin unaufgefordert über in Bälde anstehende Termine zur Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO und sich der Mindestprofiltiefe annähernde Reifenprofilstände zu unterrichten.

 

XIII. Führungsberechtigung

(1) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder gegen eine entsprechende, in den aktuellen Preislisten angeführte Zusatzgebühr, von anderen geeigneten, vom Mieter im Vorhinein gegenüber der Vermieterin namentlich zu benennenden, Personen gelenkt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren wird, fällt für jeden weiteren Fahrer die im Mietvertrag angegebene Gebühr an. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des originalen Führerscheines etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf das Fahrzeug bei Firmenkunden und auch wenn der Mieter eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, von dem/n im Mietvertrag angegebenen und beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden, sofern sie die Anforderungen der Vermieterin an die Altersbeschränkung und Dauer des Führerscheinbesitzes erfüllen. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle, dass der Mieter aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen (z.B. medizinischen Notfällen) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug selbst zu lenken. Firmenkunden und die genannten Gesellschaften und Körperschaften haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Der Mieter hat im Falle, dass er das Fahrzeug nicht selbst lenkt, sämtliche sich aus dem Mietvertrag und diesen Bedingungen ergebenden Pflichten auf diese Person(en) zu übertragen.

(2) Sofern für bestimmte Fahrzeuge keine erhöhten Anforderungen aufgestellt sind, beträgt die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes 2 Jahre. Das Mindestalter des Fahrers beträgt 23 Jahre. Das maximale Alter des Fahrers beträgt 75 Jahre. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren werden soll, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Das Gleiche gilt, sofern das Fahrzeug von einem Fahrer gelenkt werden soll, der das vorgeschriebene Mindestalter und/oder die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes nicht erreicht (Junge Fahrer). Die jeweils gültigen Gebühren ergeben sich aus der Preisliste . Soweit folgende Altersgrenzen nicht erreicht sind, ist eine Lenkberechtigung ausgeschlossen:  

Pkw Economy – Compact

18 Jahre

Pkw Kombi – Mittelklasse

18 Jahre

Pkw Fullsize, Premium, Luxury

25 Jahre

Busse, Special

21 Jahre

Nutzfahrzeuge bis 7,49to

19 Jahre

Nutzfahrzeuge über 7,49to

20 Jahre

(3) Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren werden soll, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Das Gleiche gilt, sofern das Fahrzeug von einem Fahrer gelenkt werden soll, der das vorgeschriebene Mindestalter und/oder die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes nicht erreicht (Young Driver). Die jeweils gültigen Gebühren können vor Reservierung oder Anmietung telefonisch oder in der Anmietstation direkt erfragt werden.

(4) Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/r Dritten wie für eigenes Handeln. Der Mieter ist verpflichtet, auf berechtigtes Verlangen der Vermieterin Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges während der Mietzeit bekanntzugeben, soweit diese nicht bereits im Mietvertrag genannt sind.

 

XIV.  Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden/Obliegenheiten

Nach jedem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall (auch ohne Mitwirkung Dritter), Diebstahl, Brand, Wildzusammenstoß oder sonstigen Schaden mit dem Mietfahrzeug, selbst wenn letzterer nur gering ist, ist der Mieter und/oder Fahrer verpflichtet: a) unverzüglich die Vermieterin telefonisch zu verständigen und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen. b) unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Lehnt die Polizei eine Unfallaufnahme ab, hat der Mieter hierüber eine schriftliche Bestätigung der Polizei zu verlangen und bei Erhalt der Vermieterin vorzulegen. c) die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung samt zugehöriger Versicherungsscheinnummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten, soweit dies möglich ist. d) die Vermieterin unverzüglich und umfassend über den Unfallhergang zu informieren und der Vermieterin einen in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Unfallbericht zu übermitteln. Auf Verlangen der Vermieterin hat der Mieter das ihm der Vermieterin überlassene Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben innerhalb von 7 Tagen an die Vermieterin zurückzusenden. Wird der Schaden aufgrund schuldhaft verspäteter Rücksendung von der Versicherung nicht reguliert, behält sich die Vermieterin vor, den Mieter mit allen unfallbedingten Kosten zu belasten. e) alle im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen liegenden Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadenereignisses und der Beweissicherung dienlich und förderlich sind, insbesondere die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und zeitnah zu beantworten. Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere unverzüglich bei der Polizei oder der nächstgelegenen Vermietstation abzugeben. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben, keinen Vergleichen, welche die Schadenersatzansprüche der Vermieterin zum Gegenstand haben, zuzustimmen und keine Abschlepp- und Reparaturdienste u.ä. ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin zu beauftragen.

 

XV. Haftung des Mieters

(1) Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Wird mit dem Mieter eine am Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart und hat der Mieter das hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Vermieterin stellt die vorgenannten Personen insoweit nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale von EUR 50,00 sowie Gutachterkosten frei. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, ist im Mietvertrag genannt. Die rückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausgeschlossen.

Bei einem selbstverschuldeten Unfall erstreckt sich die Haftung des Mieters bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung auch auf Schadennebenkosten, wie zum Beispiel Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten, Höherstufung der Versicherungsprämien.

(2) Wurde in zuzurechnender Weise ein in Absatz 1 genannter Schaden vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Vermieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit, insbesondere nach Ziffer XIII, grob fahrlässig verletzt, ist die Vermieterin berechtigt, die Haftenden in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadensfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze.

(3) Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten.

(4) Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.

(5) Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere

• Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung, • Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung, • Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln, Tankkarte, Fahrzeugschein oder sonstigem Zubehör, • Reifen- und Beladungsschäden, • Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden).

 

XVI. Haftung der Vermieterin

(1) Die Vermieterin haftet – außer bei Personenschäden – für einen Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns der Vermieterin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung der Vermieterin gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei in letzterem Fall der Höhe nach auf das Zweifache des für die bei Vertragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsschluss für die Vermieterin ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist.

(3) Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

XVII. Fahrzeugtausch

Die Vermieterin ist bei berechtigtem Interesse, z. Bsp. Leasingrückläufer oder anstehendem Verkauf, jederzeit befugt auf ihre Kosten ein an den Mieter überlassenes Fahrzeug gegen ein solches mindestens derselben Fahrzeugklasse zu tauschen. Der Mieter ist seinerseits verpflichtet den Tausch des Fahrzeugs zu ermöglichen, soweit ihm dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht unzumutbar ist.

 

XVIII. Haftpflichtversicherung

Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von EUR 50 Mio. Die maximale Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf EUR 8 Mio. und ist auf Europa beschränkt. Falls der Mieter eine Insassen-Unfallversicherung abgeschlossen hat, besteht eine Deckungssumme nach dem Pauschalsystem im Todesfall in Höhe von EUR 10.000 und bei Invalidität in Höhe von bis zu EUR 20.000.

 

XIX. Kündigung

(1) Beide Parteien können einen Mietvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch die Vermieterin gilt insbesondere • eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, oder • ein nicht gestattetes, auch nur vorübergehendes Verbringen des Fahrzeugs ins Ausland, oder • eine verbotene Nutzung des Fahrzeugs nach Ziffer XII Abs. 3, oder • ein grob unsachgemäßer und/oder unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeugs, oder • eine missbräuchliche Nutzung der im Fahrzeug hinterlegten Tankkarte, oder • ein vom Mieter und/oder Fahrer schuldhaft verursachter, erheblicher Schaden am Mietfahrzeug, oder • wenn der Mieter – mit der Entrichtung der fälligen Miete vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 7 Tage in Verzug ist, oder – mit der Entrichtung der nach Mietbeginn oder bei Mietvertragsverlängerung fällig gewordenen Sicherheitsleistung vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 3 Tage in Verzug ist, oder – auf ein unter angemessener Fristsetzung und Angabe von Gründen erfolgtes und berechtigtes Verlangen der Vermieterin dieser trotz Zumutbarkeit nicht die Möglichkeit zur Besichtigung des Fahrzeugs einräumt, oder • wenn der Mieter und/oder dessen Erfüllungsgehilfe: – bewusst falsche oder erheblich unvollständige Angaben zur eigenen Person oder der des Fahrers gemacht hat, oder – einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden widerrechtlich verbirgt oder zu verbergen versucht hat, oder – die Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr schuldhaft missachtet hat.

(2) Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist widerleglich insbesondere dann anzunehmen, wenn der Mieter aus dem gekündigten Mietverhältnis seiner Fahrzeugückgabeverpflichtung schuldhaft nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen ist.

(3) Kündigt die Vermieterin einen oder mehrere Mietverträge außerordentlich, ist der Mieter verpflichtet, das oder die Fahrzeug(e) samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen.

 

XX. Sonstige Bestimmungen/Gerichtsstand

Der Mieter kann gegenüber Forderungen der Vermieterin eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären. Gerichtsstand ist Duisburg, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

XXI. Persönliche Daten

Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder –beendigung von der Vermieterin oder einen durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Vermieterin ist die verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG (DSGVO). Unsere Datenschutzrichtlinie finden Sie unter www.wheego-mobility.com sowie als Aushang an jeder Abholstation. Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er selbst vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Fahrzeug befindet oder bei jeder Vermietstation eingesehen werden kann. Die Vermieterin ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.

 

Ergänzender Hinweis:

Die Share-Tec GmbH betreibt eine gewerbliche Autovermietung unter der Marke Wheego. Dabei erhebt, verarbeitet und nutzt sie auf Basis des Art. 6 Abs. 1 b DSGVO personenbezogene Fahrer- bzw. Mieterdaten für eigene Geschäftszwecke, nämlich zur Erstellung des Mietvertrags, zur Abwicklung der Miete und des anschließenden Bezahlvorgangs als auch zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht gegenüber staatlichen Behörden. „Herrin der Daten“ und damit alleinverantwortlich für deren datenschutzkonforme Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ist die Share-Tec GmbH. Eine Auftragsdatenverarbeitung für Mieter oder sonstige Dritte im Sinne des Art. 28 DSGVO ist darin nicht zu sehen.

Allgemeine Vermietbedingungen (AVB)

Stand 12 / 2021

wheego Auto Abo Direktmiete

 

I. Mietpreis/Nutzungsentschädigung/Tankregelung/Fahrzeugzustellung  

(1) Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste.Der Mietpreis basiert im Tarif Auto Abo auf dem gebuchten Herstellermodell. Der Mietpreis ergibt sich aus der Buchungsbestätigung bzw. dem Mietvertrag und setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, etwaigen Mehrkilometern, Gebühren für zusätzliche oder junge Fahrer sowie etwaigen Sonderleistungen. Sonderleistungen sind insbesondere Servicegebühren, Zubehör und Extras als auch Zustellungs- und Abholungskosten. Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholungsgebühren gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Für Nutzungsentschädigungen gilt beim Tarif Auto Abo der Monats-Mietpreis der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Preisliste mit 1/30tel pro Tag. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht.   (2) Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und/oder zu den vereinbarten Bedingungen und setzen neben der Zahlung des Sondertarifs bei Fälligkeit voraus, dass die vertragliche Bindung für den vereinbarten Mietzeitraum und/oder zu den vereinbarten Bedingungen erfolgt. Ansonsten gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif. (3) Überschreitet der Mieter das Angebot an Inklusiv-Kilometern, richtet sich die Zuzahlung je zusätzlichem Mehrkilometer nach der jeweiligen Fahrzeugklasse. Die Höhe der vom Mieter zu leistenden Zuzahlung kann der Preisliste entnommen werden.   (4) Der Mieter hat die Kosten bis zu einer Höhe von 8% der jeweiligen Periodenmiete (netto) zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird. Der Mieter verpflichtet sich dazu, die erforderlichen Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck in regelmäßigen Abständen zu prüfen und unter Beachtung der Betriebsanleitung des jeweiligen Fahrzeugs auf eigene Kosten zu korrigieren. (5) Die Preisangaben für gewerbliche Kunden (vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer im Sinne des UStG) enthalten Nettopreise. Endpreise verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.  

II. Mietdauer  

(1) Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem Tag und zur Uhrzeit des vertraglich vereinbarten Beginns des Mietverhältnisses und endet, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs, mit dessen vereinbartem Ende. Mieten nach dem Tarif Auto Abo umfassen volle Monate; für die Berechnung gelten die Regelungen der §§ 187, 188 BGB.  (2) Im Tarif Auto Abo verlängert sich die Mietdauer um jeweils einen weiteren vollen Monat, sofern nicht der Mieter oder die Vermieterin den Mietvertrag unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen (= 3 Wochen) vor Ablauf der jeweiligen Mietzeit kündigt.  

III. Zahlung/Fälligkeit/Inkassokosten  

(1) Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit und bei Mietvertragsverlängerung zu Beginn der jeweiligen Mietverlängerung fällig. Wird mit dem Mieter eine nachgängige Abrechnung des Mietpreises vereinbart, so ist dieser sofort mit Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Zahlungsziele bedürfen vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Eine zu zahlende Nutzungsentschädigung ist jeweils täglich nachschüssig fällig. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle anfallenden Gebühren, Kautionszahlungen, Entgelte und sonstige Zahlungen (z.B. bei Bußgeldern) dem Zahlungsmittel des Mieters belastet. Soweit im Rahmen des Buchungsprozesses nicht anderweitig angegeben hat der Mieter Zahlungen per SEPA Lastschrift zu leisten. Der Mieter hat hierzu ein SEPA-Lastschriftmandat zugunsten von Share-Tec einzurichten. Der Mieter ermächtigt die Vermieterin, das SEPA-Lastschriftmandat für sämtliche Forderungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen der Vermieterin und dem Mieter zu verwenden. Im Fall einer Rücklastschrift im Rahmen eines Lastschrifteinzuges, die vom Mieter zu vertreten ist, leistet der Mieter eine Pauschalzahlung von 7,45 EUR an die Vermieterin. Es bleibt dem Kunden vorbehalten nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten angefallen sind. Bei erteilter SEPA-Lastschrift wird eine vorgelegte Kreditkarte nur dann in Anspruch genommen, wenn der Lastschrifteinzug nicht oder nicht zur Gänze bedient wird. (2) Wird bei Zahlungsverzug des Mieters die Beauftragung eines zugelassenen Inkassobüros erforderlich, so hat der Mieter die dadurch entstandenen Kosten im Rahmen der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes zu tragen, sofern er nicht erkennbar zahlungsunfähig oder -unwillig war und auch sonst keine Einwendungen gegen den Anspruchsgrund erhoben hat.

IV. Kreditkartenzahlung  

Der Mieter ermächtigt die Vermieterin sowie deren Inkassobevollmächtigte die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages oder nachträglich vorgelegten oder im Mietvertrag bezeichneten Kreditkarte abzubuchen. Diese Ermächtigung gilt auch, wenn der Mieter ein SEPA-Lastschriftverfahren eingerichtet hat.

 

V. Rechnung  

Der Mieter stimmt jederzeit widerruflich zu, dass die Vermieterin ihm Rechnungen als pdf-Datei an die bei Anmietung oder sonst von ihm angegebene E-Mail-Adresse übersenden darf (§ 14 Abs. 1 Satz 7, 8 UStG). Wählt die Vermieterin diese Rechnungsform und hat der Mieter nicht widersprochen, so verzichtet der Mieter auf sein Recht eine zusätzliche Rechnung in Papierform zu erhalten. Der Mieter ist in diesem Fall dafür verantwortlich, dass der von ihm angegebene E-Mail-Account gültig und der Empfang von E-Mails unter der von ihm angegebene E-Mail-Adresse möglich ist. Eine als pdf-Datei elektronisch versandte Rechnung gilt als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers (E-Mail-Posteingang) gelangt, dass dieser bei Annahme gewöhnlicher Umstände die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit für die Zukunft widersprechen. In diesem Fall wird die Vermieterin die Rechnungen in Papierform stellen; der Mieter hat die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto zu tragen.

 

VI. Sicherheitsleistung/Kaution  

(1) Der Mieter ist mangels anderer Vereinbarung verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit und bei jeder Mietvertragsverlängerung als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ist von der Fahrzeuggruppe des gemieteten Fahrzeugs abhängig und richtet sich nach der Preisliste bzw. individueller Vereinbarung. (2) Die Vermieterin ist weder zur Verzinsung der Sicherheitsleistung noch zu einer von ihrem Vermögen getrennten Verwahrung derselben verpflichtet. Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch noch während des Mietverhältnisses geltend machen. In diesem Fall wird die Sicherheitsleistung mit Zugang der Leistungsaufforderung zur Zahlung fällig.  

VII. Bei Anmietung vorzulegende Dokumente  

(1) Der Mieter oder der berechtigte Fahrer muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, der Mieter darüber hinaus einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (in Verbindung mit einem Wohnsitznachweis) im Original vorlegen. Erscheint für den Mieter ein Vertreter, hat dieser neben den vorgenannten Ausweisdokumenten des Mieters auch seine eigenen neben einer schriftlichen Vollmacht des Vertretenen vorzulegen. Die Vollmachtsvorlage ist entbehrlich, soweit sich seine Vertretungsbefugnis aus einem öffentlichen Register ergibt und stattdessen ein amtlich oder notariell beglaubigter Registerauszug, der nicht älter als 3 Monate ist, vorgelegt wird. Handelt der Vertreter in gesetzlicher oder gewillkürter Vertretung für eine juristische Person oder eine Gesellschaft oder eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, entfällt die Pflicht zur Vorlage von Ausweisdokumenten des Mieters; bei gewillkürter Vertretung sind stattdessen die Ausweisdokumente des jeweilig bevollmächtigenden Organs vorzulegen. Soll ein Fahrer nachträglich benannt werden, so hat der Mieter der Vermieterin eine Führerscheinkopie des Fahrers per E-Mail zuzusenden. Erst nach Bestätigung durch die Vermieterin ist dem Fahrer gestattet das Fahrzeug zu lenken. (2) Führerscheine aus Nicht-EU/-EWR Staaten werden akzeptiert, wenn (i) im Pass des Mieters oder des berechtigten Fahrers kein Visum eingetragen ist oder (ii) der der Mieter oder der berechtigte Fahrer ein Visum im Pass hat und sich zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat aufhält. Ist er länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat, so muss ein Führerschein aus einem EU-/EWR-Staat vorgelegt werden. Ein nicht in lateinischer Schrift ausgestellter Führerschein (arabisch, japanisch, kyrillisch usw.) muss mit einem internationalen Führerschein ergänzt vorgelegt werden. Bei Führerscheinen aus Ländern, die den internationalen Führerscheinabkommen nicht angehören, bedarf es zusätzlich zum Original-Führerschein einer beglaubigten Übersetzung.   (3) Liegen die vorgenannten Dokumente und/oder Zahlungsmittel bei Übergabe des Fahrzeugs nicht vor, ist die Vermieterin berechtigt von einem bereits geschlossenen (Vor-)Mietvertrag zurückzutreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der der Vermieterin auf Grund der Verletzung einer der vorstehenden Bestimmungen entsteht, bleibt unberührt. (4) Die Vermieterin kann anlassbezogen auch nach Überlassung des Mietfahrzeugs im datenschutzrechtlich zulässigen Maße verlangen, dass der Mieter sich und die benannten Führer des Mietfahrzeuges mithilfe eines von der Vermieterin gewählten Legitimationsverfahrens identifiziert und die erforderliche Fahrerlaubnis nachweist.  

VIII. Nichtübernahme bei Zustellung  

Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens 59 Minuten nach der vereinbarten (Zustell-)Zeit (Kulanzzeit) am vereinbarten Ort, ist die Vermieterin berechtigt von einem bereits geschlossenen (Vor-)Mietvertrag zurückzutreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der der Vermieterin auf Grund der Verletzung der Nichtübernahme entsteht, bleibt unberührt

 

IX. Fahrzeugübernahme  

(1) Der Mieter und/oder der Fahrer sind verpflichtet, das übernommene Fahrzeug bei Übernahme selbständig auf das Vorhandensein des vereinbarten Tankfüllstandes, den aktuellen Kilometerstand und bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkennbare Schäden außen und innen zu prüfen und haben, soweit solche vorhanden sind, zusammen mit der Vermieterin für deren korrekte Aufnahme in ein Übergabeprotokoll Sorge zu tragen. Der Mieter und/oder der Fahrer können von der Vermieterin verlangen, das Fahrzeug vor Übernahme von möglicherweise sichtbehindernden Schmutz- und/oder Schneeresten zu befreien. (2) Der Mieter ist verpflichtet, eventuelle nachträgliche Beanstandungen des Übergabeprotokolls unverzüglich der Vermieterin zu melden. Die Vermieterin kann in solchem Fall die unverzügliche Vorführung des Fahrzeugs zur Besichtigung, soweit fahrbereit und verkehrssicher, am ursprünglichen Übergabeort verlangen. Kostenersatz für die Vorführung schuldet die Vermieterin nur bei berechtigter Beanstandung und von ihr diesbezüglich zu vertretendem Verschulden. (3) Wurde das Fahrzeug dem Mieter mit Allwetterreifen überlassen, liegt es im Ermessen des Mieters, ob das Führen des Fahrzeugs unter den gegebenen Witterungsbedingungen sicher ist. Dem Mieter ist es gestattet, auf eigene Kosten Winter- oder Sommerreifen montieren zu lassen. Bei Rückgabe des Fahrzeugs müssen die bei der Übergabe an den Kunden montierten Reifen auf dem Fahrzeug montiert sein.  

X. Fahrzeugrückgabe  

(1) Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum unter Beachtung von Verlängerungen gem. II (2) an dem im Vertrag vereinbarten Ort zurückzugeben. Eine Rückgabe des Fahrzeugs liegt erst dann vor, wenn die Vermieterin den Besitz des Fahrzeugs und der Fahrzeugschlüssel erlangt hat, es sei denn dem Mieter ist die Rückgabe unmöglich geworden (z. Bsp. bei Diebstahl). Der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug willentlich zur Nutzung überlassen hat, ist auch im Hinblick auf die Rückgabeverpflichtung der Erfüllungsgehilfe des Mieters. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.  (2) Der Mieter hat das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem nicht auf Reserve befindlichen Kraftstofftank und, soweit das Fahrzeug mit einem AdBlue®-Tank ausgestattet ist, mit vollem AdBlue®-Tank zurückzugeben, sofern nicht individuell mit dem Mieter abweichende Rückgabebedingungen im Vertrag vereinbart worden sind. Wird das Fahrzeug nicht vertragsgemäß betankt zurückgegeben, wird die Vermieterin dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff sowie AdBlue® die Entgelte gemäß der bei Rückgabe gültigen Tarife in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder wesentlich niedrigere Kosten angefallen sind. Die Zuzahlungen werden mit Rückgabe des Mietfahrzeugs fällig und gesondert in Rechnung gestellt. (3) Bei der Rückgabe haben der Mieter und/oder der Fahrer zusammen mit der Vermieterin für die Erstellung eines Rückgabeprotokolls und die Feststellung bei Anwendung der üblichen Sorgfalt etwaig erkennbarer Schäden Sorge zu tragen. Eine vom Mieter sonst mit der Rückgabe betraute Person handelt als dessen Erfüllungsgehilfe. Der Mieter kann anlässlich der Fahrzeugrückgabe eine gesonderte schriftliche Empfangsbestätigung verlangen, die den Zustand des Fahrzeugs bezüglich der sichtbaren Schäden, den Tankfüllstand und das Datum sowie die Uhrzeit der Rückgabe bescheinigt. (4) Wird der Rückgabezeitpunkt – auch unverschuldet – um mehr als 59 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Nutzungsentschädigung gemäß Ziffer I Absatz 1 der AVB zu entrichten, es sei denn die Vermieterin hat die verspätete Rückgabe zu vertreten. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. (5) Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert. (6) Wird das Fahrzeug vom Mieter in zu vertretender Weise an einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten zurückgegeben oder kann die Vermieterin nur an diesem anderen Ort wieder unmittelbaren Besitz am Fahrzeug erlangen, ist die Vermieterin berechtigt nach den gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. (7) Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug von innen und außen gereinigt an die Vermieterin zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vertragsgemäß gereinigt zurückgegeben, wird die Vermieterin dem Mieter für die Reinigung des Fahrzeugs gemäß der bei Rückgabe gültigen Tarife in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Reinigung keine oder wesentlich niedrigere Kosten angefallen sind. Die Zuzahlungen werden mit Rückgabe des Mietfahrzeugs fällig und gesondert in Rechnung gestellt.  

XI. Nutzung des Fahrzeugs/Reparaturen  

(1) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nur in der vertraglich vereinbarten Art zu nutzen, insbesondere (a) sich vor Fahrtantritt selbständig mit den Abmessungen des Fahrzeugs genügend vertraut zu machen, um Durchfahrtshöhen- und Vorbeifahrtsbeschränkungen ordnungsgemäß beachten zu können, (b) vor Fahrtantritt selbständig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet und die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO noch nicht fällig ist, insbesondere die Reifen mittels einer Sichtkontrolle auf ausreichende Profiltiefe und sicherheitsgefährdende Beschädigungen hin zu untersuchen, (c) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sowie die Betriebsanleitung zu beachten, insbesondere den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken,  (d) sich über die Mautpflichtigkeit des Fahrzeugs bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen zu informieren und mautpflichtige Straßen nur bei Gewährleistung der fristgerechten Entrichtung der Maut zu befahren, (e) regelmäßig den ausreichenden Motorölstand und zusätzlich die stets hinreichende Füllung des AdBlue®-Tank zu kontrollieren ebenso wie fällige Inspektionen zu beachten, (f) das Fahrzeug, solange es nicht genutzt und verlassen wird, ordnungsgemäß in allen Teilen verschlossen zu halten, das Lenkradschloss einrasten zu lassen, die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und den Wagen gegen abschüssiges Wegrollen zu sichern,  (g) Ladungsgut ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gegen Verrutschen zu sichern,  (h) das Fahrzeug nicht grob zu verschmutzen oder mit Abfällen aller Art zurückzulassen; (i) im Fahrzeug nicht zu rauchen sowie (j) das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln.  

Stellt der Mieter einen Zustand des Fahrzeugs fest, welcher dessen Verkehrssicherheit beeinträchtigt, so hat er unverzüglich die Vermieterin zu unterrichten und von einer Inbetriebnahme abzusehen. Bei technischen Warnhinweisen des Bordcomputers des Fahrzeugs hat sich der Mieter unverzüglich über die Möglichkeit einer gefahrlosen weiteren Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu vergewissern und im Zweifel das Fahrzeug vor Eintritt einer Beschädigung außer Betrieb zu setzen. Die Vermieterin ist von einer technisch wie aufgrund gesetzlicher Vorschriften bedingten Außerbetriebnahme unverzüglich zu verständigen. Auch bei Versagen des Kilometerzählers sowie Funktionsmängeln eines digitalen Fahrtenschreibers hat der Mieter die Vermieterin sofort zu benachrichtigen und deren Weisungen einzuholen.

Bei Fahrzeugen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, hat der Mieter ferner für den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Betrieb desselben (auch bei PKW oberhalb von 2,8 to zulässiges Gesamtgewicht) sowie einer vorhandenen On-Board-Unit Sorge zu tragen. Der Mieter ist zum sorgsamen Umgang mit dem (digitalen) Fahrtenschreiber gemäß Herstellervorgaben verpflichtet und hat diesen vor rechtswidrigem Zugriff Dritter und Manipulationen zu schützen. (2) Verboten sind insbesondere

  • die gewerbliche Personenbeförderung;
  • die Verwendung des Fahrzeugs zu Testzwecken und die Teilnahme mit diesem an motorsportlichen Veranstaltungen. Hierzu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken, welche für das allgemeine Publikum freigegeben sind;
  • Fahrten unter dem Einfluss von Alkohol (Promillegrenze von 0,0 ‰) oder Drogen, sowie nach Einnahme von Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten;
  • Fahrten bei Vorhandensein körperlicher oder geistiger Einschränkungen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten (bspw. Epilepsie);
  • die nicht vorher von der Vermieterin gestattete Weitervermietung;
  • der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE);
  • die Überlassung an Fahrer, die über keine für das Führen des Fahrzeugs gültige Fahrerlaubnis verfügen oder die, soweit nicht vertraglich gestattet, nicht das erlaubte Mindestalter haben und/oder nicht die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes aufweisen (Ziffer XII 1);
  • die Benutzung des Fahrzeugs als Werbeträger oder -mittel für politische Parteien/Gruppierungen und/oder zur Darstellung von politischen Aussagen jeder Art auf öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen ohne zuvor die Zustimmung der Vermieterin hierzu eingeholt zu haben;
  • die Beförderung von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr Jahr, die kleiner sind als 150 cm, wenn keine geeigneten und altersgerecht zugelassenen Rückhalteeinrichtungen (Babyschale, Kindersitz, Sitzerhöhung) für die Kinder verwendet werden (es sind alle Herstellerhinweise zur Montage und Demontage von Kinderrückhaltesystemen zu befolgen);
  • die Deaktivierung des Beifahrerairbags, es sei denn, dies erfolgt zum Schutz von Kindern oder Kleinkindern, die unter Verwendung einer Sitzerhöhung transportiert werden oder zur Einhaltung von Sicherheitshinweisen, bei der Verwendung einer Babyschale; der Beifahrerairbag ist nach Ende der Nutzung wieder zu aktivieren;
  • die Nutzung des Fahrzeugs mit nicht den Witterungsbedingungen angemessenen Reifen, mit zu niedrigem Motorölstand, Kühlwasserstand oder Reifendruck;
  • die sonstige zweckentfremdende Nutzung des Fahrzeugs.

Auslandsfahrten sind nur in folgende Länder erlaubt: Andorra, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Irland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn. Im Übrigen sind Fahrten ins Ausland untersagt und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.  

(3) Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften und die Mautpflichten zu beachten. Er haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Er hat die Vermieterin von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrs-, Besitzstörungs- oder Mautzahlungsverstößen von Behörden oder sonstigen Dritten anlässlich solcher Verstöße gegenüber ihr als Halterin des Fahrzeugs geltend gemacht werden (z.B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Wird die Vermieterin aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrs- oder Mautverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung, hat der Mieter als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht in jedem Fall eine Aufwandspauschale von EUR 29,00 zu zahlen, es sei denn, er weist einen wesentlich geringeren Aufwand nach. Zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen ihre Inanspruchnahme und einer Information an den Mieter vor Inrechnungstellung ihres Aufwandes ist die Vermieterin nicht verpflichtet. (4) Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieterin wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei. (5) Der Mieter hat bei Fahrzeugüberlassung an einen berechtigten Fahrer eigenverantwortlich und in angemessenen Abständen zu prüfen, ob sich dieser im Besitz einer noch gültigen Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen der angemieteten Klasse berechtigt, befindet. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Erlangt der Mieter ohne eigenes Verschulden erst später vom Fehlen einer Fahrerlaubnis des berechtigten Fahrers Kenntnis, hat er unverzüglich eine weitere Benutzung des Fahrzeugs durch diesen zu unterbinden. Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis einer berechtigten Person oder eines nutzungsberechtigten Dritten erlischt unmittelbar dessen Fahrberechtigung für das Mietfahrzeug für die Dauer des Verlustes oder Entzuges. Dies gilt auch für ein Fahrverbot. Der Mieter hat die Entziehung oder Einschränkungen der Fahrerlaubnis, wirksam werdende Fahrverbote oder eine vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins hinsichtlich aller berechtigten Personen unverzüglich gegenüber der Vermieterin anzuzeigen. (6) Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Nettokostenbetrag von EUR 50,- ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin beauftragen. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin, sofern der Mieter nicht hierfür haftet. (7) Der Mieter hat die Vermieterin unaufgefordert über während der Mietzeit anstehende Termine zur Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO und sich der Mindestprofiltiefe annähernde Reifenprofilstände zu unterrichten.  

XII. Führungsberechtigung  

(1) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder gegen eine entsprechende, in den aktuellen Preislisten angeführte Zusatzgebühr, von anderen geeigneten, vom Mieter im Vorhinein gegenüber der Vermieterin namentlich zu benennenden, Personen gelenkt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren wird, fällt für jeden weiteren Fahrer die im Mietvertrag angegebene Gebühr an. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des originalen Führerscheines etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf das Fahrzeug bei Firmenkunden und auch wenn der Mieter eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, von dem/n im Mietvertrag angegebenen und beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden, sofern sie die Anforderungen der Vermieterin an die Altersbeschränkungund Dauer des Führerscheinbesitzes erfüllen. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle, dass der Mieter aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen (z.B. medizinischen Notfällen) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug selbst zu lenken. Firmenkunden und die genannten Gesellschaften und Körperschaften haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Der Mieter hat im Falle, dass er das Fahrzeug nicht selbst lenkt, sämtliche sich aus dem Mietvertrag und diesen Bedingungen ergebenden Pflichten auf diese Person(en) zu übertragen.  (2) Sofern für bestimmte Fahrzeuge keine erhöhten Anforderungen aufgestellt sind, beträgt die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes 2 Jahre. Das Mindestalter des Fahrers beträgt 23 Jahre. Das maximale Alter des Fahrers beträgt 75 Jahre. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren werden soll, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Das Gleiche gilt, sofern das Fahrzeug von einem Fahrer gelenkt werden soll, der das vorgeschriebene Mindestalter und/oder die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes nicht erreicht (Young Driver). Die jeweils gültigen Gebühren ergeben sich aus der Preisliste . Soweit folgende Altersgrenzen nicht erreicht sind, ist eine Lenkberechtigung ausgeschlossen:  

    Pkw Mini – Compact

18 Jahre

    Pkw Intermediate – Standard

21 Jahre

    Pkw Fullsize, Premium, Luxury

21 Jahre

    Busse

21 Jahre

    Nutzfahrzeuge bis 7,49to

21 Jahre

    Nutzfahrzeuge über 7,49to

21 Jahre

(3) Die jeweiligen Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, auch wenn diese keine Fahrer sind, haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/r Dritten wie für eigenes Handeln. Der Mieter ist verpflichtet, auf berechtigtes Verlangen der Vermieterin Namen und Anschrift aller berechtigten Fahrer des Fahrzeuges während der Mietzeit bekanntzugeben, soweit diese nicht bereits im Mietvertrag genannt sind.  

 

XIII. Obliegenheiten  

(1) Nach jedem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall (auch ohne Mitwirkung Dritter), Diebstahl, Brand, Wildzusammenstoß oder sonstigen Schaden mit dem Mietfahrzeug, selbst wenn letzterer nur gering ist, ist der Mieter und/oder Fahrer verpflichtet: (a) unverzüglich die Vermieterin zu verständigen und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen. (b) unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Lehnt die Polizei eine Unfallaufnahme ab, hat der Mieter hierüber eine schriftliche Bestätigung der Polizei zu verlangen und bei Erhalt der Vermieterin vorzulegen. (c) die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung samt zugehöriger Versicherungsscheinnummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten, soweit dies möglich ist. (d) die Vermieterin unverzüglich und umfassend über den Unfallhergang zu informieren und der Vermieterin einen in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Unfallbericht zu übermitteln. Auf Verlangen der Vermieterin hat der Mieter ein ihm der Vermieterin überlassenes Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben innerhalb von 7 Tagen an die Vermieterin zurückzusenden. Wird der Schaden aufgrund schuldhaft verspäteter Rücksendung von der Versicherung nicht reguliert, behält sich die Vermieterin vor, den Mieter mit allen unfallbedingten Kosten zu belasten. (e) alle im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen liegenden Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadenereignisses und der Beweissicherung dienlich und förderlich sind, insbesondere die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und zeitnah zu beantworten.  

(2) Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere unverzüglich bei der Polizei oder am Sitz der Vermieterin abzugeben. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben, keinen Vergleichen, welche die Schadenersatzansprüche der Vermieterin zum Gegenstand haben, zuzustimmen und keine Abschlepp- und Reparaturdienste u.ä. ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin zu beauftragen.  (3) Der Mieter hat der Vermieterin unaufgefordert im Tarif Auto Abo mit Ablauf jeden vollen Mietmonats den Kilometerstand per E-Mail an tem.abo@wheego-mobility.com mitzuteilen. Übermittelt ein Mieter den Kilometerstand entgegen der genannten Regelung nicht fristgerecht, kann die Vermieterin dem Mieter eine Aufwandpauschale in Höhe von 10 Euro für die Kontaktaufnahme und die nachträgliche Erfassung der gefahrenen Kilometer mit der jeweils nächsten Abrechnungsperiode in Rechnung stellen.  

XIV. Haftung des Mieters  

(1) Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Wird mit dem Mieter eine am Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart und hat der Mieter das hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Vermieterin stellt die vorgenannten Personen insoweit nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale von EUR 39,00 frei. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, ist im Mietvertrag genannt. Die rückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausgeschlossen.  (2) Wurde in zuzurechnender Weise ein in Absatz 1 genannter Schaden vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Vermieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit, insbesondere nach Ziffer XIII, grob fahrlässig verletzt, ist die Vermieterin berechtigt, die Haftenden in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadensfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze.  (3) Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten.  (4) Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere 

  • Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung, 
  • Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung, 
  • Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör, 
  • Reifen- und Beladungsschäden, 
  • Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden).

(5) Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.   

 

XV. Haftung der Vermieterin  

(1) Die Vermieterin haftet – außer bei Personenschäden – für einen Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns der Vermieterin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung der Vermieterin gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen. (2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei in letzterem Fall der Höhe nach auf das Zweifache des für die bei Vertragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsschluss für die Vermieterin ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist.  (3) Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.  

XVI. Fahrzeugtausch  

Die Vermieterin ist bei berechtigtem Interesse, z. Bsp. Leasingrückläufer oder anstehendem Verkauf, jederzeit befugt auf ihre Kosten ein an den Mieter überlassenes Fahrzeug im Tarif Auto Abo gegen solches des gleichen Hersteller-Modells zu tauschen. Der Mieter ist seinerseits verpflichtet den Tausch des Fahrzeugs zu ermöglichen, soweit ihm dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht unzumutbar ist.

 

XVII. Haftpflichtversicherung  

Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von EUR 50 Mio. Die maximale Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf EUR 8 Mio. und ist auf Europa beschränkt.

Kündigung  

(1) Beide Parteien können einen Mietvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch die Vermieterin gilt insbesondere 

  • eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, oder
  • ein nicht gestattetes, auch nur vorübergehendes Verbringen des Fahrzeugs ins Ausland, oder
  • eine verbotene Nutzung des Fahrzeugs nach Ziffer XI Abs. 3
  • ein grob unsachgemäßer und/oder unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeugs, oder
  • ein vom Mieter und/oder Fahrer schuldhaft verursachter, erheblicher Schaden am Mietfahrzeug, oder 
  • wenn der Mieter
    • mit der Entrichtung der fälligen Miete vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 7 Tage in Verzug ist, oder
    • mit der Entrichtung der nach Mietbeginn oder bei Mietvertragsverlängerung fällig gewordenen Sicherheitsleistung vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 3 Tage in Verzug ist, oder
    • auf ein unter angemessener Fristsetzung und Angabe von Gründen erfolgtes und berechtigtes Verlangen der Vermieterin dieser trotz Zumutbarkeit nicht die Möglichkeit zur Besichtigung des Fahrzeugs einräumt, oder
  • wenn der Mieter und/oder dessen Erfüllungsgehilfe:
    • bewusst falsche oder erheblich unvollständige Angaben zur eigenen Person oder der des Fahrers gemacht hat, oder
    • einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden widerrechtlich verbirgt oder zu verbergen versucht hat, oder
    • die Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr schuldhaft missachtet hat.

(2) Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist widerleglich insbesondere dann anzunehmen, wenn der Mieter aus dem gekündigten Mietverhältnis seiner Fahrzeugückgabeverpflichtung schuldhaft nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen ist. (3) Kündigt die Vermieterin einen oder mehrere Mietverträge außerordentlich, ist der Mieter verpflichtet, das oder die Fahrzeug(e) samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen.  

 

XVIII. Sonstige Bestimmungen/Gerichtsstand  

(1) Der Mieter kann gegenüber Forderungen der Vermieterin eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.  (2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur Vertragsinhalt, wenn sie mit den hiesigen AVB übereinstimmen oder die Vermieterin die Bedingungen des Mieters ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die Vermieterin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichender Bedingungen des Mieters die Vermietung an ihn vorbehaltlos ausführt. (3) Gerichtsstand ist Duisburg, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.  

XIX. Persönliche Daten  

Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder –beendigung von der Vermieterin oder einen durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Vermieterin ist die verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG (DSGVO). Unsere Datenschutzrichtlinie finden Sie unter wheego-mobility.com. Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er selbst vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Fahrzeug befindet. Die Vermieterin ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.

Ergänzender Hinweis:

Die Share-Tec GmbH betreibt eine gewerbliche Autovermietung unter der Marke Wheego. Dabei erhebt, verarbeitet und nutzt sie auf Basis des Art. 6 Abs. 1 b DSGVO personenbezogene Fahrer- bzw. Mieterdaten für eigene Geschäftszwecke, nämlich zur Erstellung des Mietvertrags, zur Abwicklung der Miete und des anschließenden Bezahlvorgangs als auch zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht gegenüber staatlichen Behörden. „Herrin der Daten“ und damit alleinverantwortlich für deren datenschutzkonforme Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ist die Share-Tec GmbH. Eine Auftragsdatenverarbeitung für Mieter oder sonstige Dritte im Sinne des Art. 28 DSGVO ist darin nicht zu sehen.

  1. das Mindestalter von 18 Jahren vollendet haben, sofern nicht für bestimmte Fahrzeugmodelle ein höheres Mindestalter erforderlich ist. Dieses wird in der wheego App und in der Kosten und Gebührenordnung wheego share angezeigt. Bei Buchungen über eine Mobilitäts-Plattform kann ggf. der Abschluss von Mietverträgen auch mit einem anderen Mindestalter möglich sein,
  2. im Besitz einer im Land, in dem der Mietvertrag geschlossen wird, gültige Fahrerlaubnis zur Führung des jeweiligen Fahrzeugs ist. Daneben hat der Kunde insbesondere alle darin ggf. enthaltenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen und diese während der Miete stets bei sich zu tragen
  3. mindestens seit 1 Jahren im Besitz dieser Fahrerlaubnis zu sein. Bei Buchungen über eine Mobilitäts-Plattform können gegebenenfalls weitere einschränkende Vorgaben für den Abschluss von Mietverträgen gelten,
  4. über eine Meldeadresse in dem Land, in dem der Mietvertrag abgeschlossen wird, oder einem anderen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verfügen.
    • Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung,

    • Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung,

    • Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln, Tankkarte, Fahrzeugschein oder sonstigem Zubehör,

    • Reifen- und Beladungsschäden,

    • Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden).

    1. wheego haftet – außer bei Personenschäden – für einen Schaden des Kunden, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns von wheego oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung von wheego gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen.

    2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei in letzterem Fall der Höhe nach auf das Zweifache des für die bei Vertragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass bei Vertragsschluss für wheego ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Kunde nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist.

    3. wheego ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Kunde bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

    • Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

    • Bestellt am (*)/erhalten am (*) __________________________________________

    • Name des/der Verbraucher(s) __________________________________________

    • Anschrift des/der Verbraucher(s) ________________________________________

    • Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

    1. Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste.Der Mietpreis basiert im Tarif Auto Abo auf dem gebuchten Herstellermodell. Der Mietpreis ergibt sich aus der Buchungsbestätigung bzw. dem Mietvertrag und setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, etwaigen Mehrkilometern, Gebühren für zusätzliche oder junge Fahrer sowie etwaigen Sonderleistungen. Sonderleistungen sind insbesondere Servicegebühren, Zubehör und Extras als auch Zustellungs- und Abholungskosten. Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholungsgebühren gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Für Nutzungsentschädigungen gilt beim Tarif Auto Abo der Monats-Mietpreis der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Preisliste mit 1/30tel pro Tag. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht.

    2. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und/oder zu den vereinbarten Bedingungen und setzen neben der Zahlung des Sondertarifs bei Fälligkeit voraus, dass die vertragliche Bindung für den vereinbarten Mietzeitraum und/oder zu den vereinbarten Bedingungen erfolgt. Ansonsten gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.

    3. Überschreitet der Mieter das Angebot an Inklusiv-Kilometern, richtet sich die Zuzahlung je zusätzlichem Mehrkilometer nach der jeweiligen Fahrzeugklasse. Die Höhe der vom Mieter zu leistenden Zuzahlung kann der Preisliste entnommen werden.

    4. Der Mieter hat die Kosten bis zu einer Höhe von 8% der jeweiligen Periodenmiete (netto) zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird. Der Mieter verpflichtet sich dazu, die erforderlichen Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck in regelmäßigen Abständen zu prüfen und unter Beachtung der Betriebsanleitung des jeweiligen Fahrzeugs auf eigene Kosten zu korrigieren.

    5. Die Preisangaben für gewerbliche Kunden (vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer im Sinne des UStG) enthalten Nettopreise. Endpreise verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

    6. Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem Tag und zur Uhrzeit des vertraglich vereinbarten Beginns des Mietverhältnisses und endet, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs, mit dessen vereinbartem Ende. Mieten nach dem Tarif Auto Abo umfassen volle Monate; für die Berechnung gelten die Regelungen der §§ 187, 188 BGB.

    7. Im Tarif Auto Abo verlängert sich die Mietdauer um jeweils einen weiteren vollen Monat, sofern nicht der Mieter oder die Vermieterin den Mietvertrag unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen (= 3 Wochen) vor Ablauf der jeweiligen Mietzeit kündigt.

    8. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit und bei Mietvertragsverlängerung zu Beginn der jeweiligen Mietverlängerung fällig. Wird mit dem Mieter eine nachgängige Abrechnung des Mietpreises vereinbart, so ist dieser sofort mit Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Zahlungsziele bedürfen vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Eine zu zahlende Nutzungsentschädigung ist jeweils täglich nachschüssig fällig. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle anfallenden Gebühren, Kautionszahlungen, Entgelte und sonstige Zahlungen (z.B. bei Bußgeldern) dem Zahlungsmittel des Mieters belastet. Soweit im Rahmen des Buchungsprozesses nicht anderweitig angegeben hat der Mieter Zahlungen per SEPA Lastschrift zu leisten. Der Mieter hat hierzu ein SEPA-Lastschriftmandat zugunsten von Share-Tec einzurichten. Der Mieter ermächtigt die Vermieterin, das SEPA-Lastschriftmandat für sämtliche Forderungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen der Vermieterin und dem Mieter zu verwenden. Im Fall einer Rücklastschrift im Rahmen eines Lastschrifteinzuges, die vom Mieter zu vertreten ist, leistet der Mieter eine Pauschalzahlung von 7,45 EUR an die Vermieterin. Es bleibt dem Kunden vorbehalten nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten angefallen sind. Bei erteilter SEPA-Lastschrift wird eine vorgelegte Kreditkarte nur dann in Anspruch genommen, wenn der Lastschrifteinzug nicht oder nicht zur Gänze bedient wird.

    9. Wird bei Zahlungsverzug des Mieters die Beauftragung eines zugelassenen Inkassobüros erforderlich, so hat der Mieter die dadurch entstandenen Kosten im Rahmen der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes zu tragen, sofern er nicht erkennbar zahlungsunfähig oder -unwillig war und auch sonst keine Einwendungen gegen den Anspruchsgrund erhoben hat.

    10. Der Mieter ist mangels anderer Vereinbarung verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit und bei jeder Mietvertragsverlängerung als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ist von der Fahrzeuggruppe des gemieteten Fahrzeugs abhängig und richtet sich nach der Preisliste bzw. individueller Vereinbarung.

    11. Die Vermieterin ist weder zur Verzinsung der Sicherheitsleistung noch zu einer von ihrem Vermögen getrennten Verwahrung derselben verpflichtet. Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch noch während des Mietverhältnisses geltend machen. In diesem Fall wird die Sicherheitsleistung mit Zugang der Leistungsaufforderung zur Zahlung fällig.

    12. Der Mieter oder der berechtigte Fahrer muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, der Mieter darüber hinaus einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (in Verbindung mit einem Wohnsitznachweis) im Original vorlegen. Erscheint für den Mieter ein Vertreter, hat dieser neben den vorgenannten Ausweisdokumenten des Mieters auch seine eigenen neben einer schriftlichen Vollmacht des Vertretenen vorzulegen. Die Vollmachtsvorlage ist entbehrlich, soweit sich seine Vertretungsbefugnis aus einem öffentlichen Register ergibt und stattdessen ein amtlich oder notariell beglaubigter Registerauszug, der nicht älter als 3 Monate ist, vorgelegt wird. Handelt der Vertreter in gesetzlicher oder gewillkürter Vertretung für eine juristische Person oder eine Gesellschaft oder eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, entfällt die Pflicht zur Vorlage von Ausweisdokumenten des Mieters; bei gewillkürter Vertretung sind stattdessen die Ausweisdokumente des jeweilig bevollmächtigenden Organs vorzulegen. Soll ein Fahrer nachträglich benannt werden, so hat der Mieter der Vermieterin eine Führerscheinkopie des Fahrers per E-Mail zuzusenden. Erst nach Bestätigung durch die Vermieterin ist dem Fahrer gestattet das Fahrzeug zu lenken.

    13. Führerscheine aus Nicht-EU/-EWR Staaten werden akzeptiert, wenn (i) im Pass des Mieters oder des berechtigten Fahrers kein Visum eingetragen ist oder (ii) der der Mieter oder der berechtigte Fahrer ein Visum im Pass hat und sich zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat aufhält. Ist er länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat, so muss ein Führerschein aus einem EU-/EWR-Staat vorgelegt werden. Ein nicht in lateinischer Schrift ausgestellter Führerschein (arabisch, japanisch, kyrillisch usw.) muss mit einem internationalen Führerschein ergänzt vorgelegt werden. Bei Führerscheinen aus Ländern, die den internationalen Führerscheinabkommen nicht angehören, bedarf es zusätzlich zum Original-Führerschein einer beglaubigten Übersetzung.

    14. Liegen die vorgenannten Dokumente und/oder Zahlungsmittel bei Übergabe des Fahrzeugs nicht vor, ist die Vermieterin berechtigt von einem bereits geschlossenen (Vor-)Mietvertrag zurückzutreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der der Vermieterin auf Grund der Verletzung einer der vorstehenden Bestimmungen entsteht, bleibt unberührt.

    15. Die Vermieterin kann anlassbezogen auch nach Überlassung des Mietfahrzeugs im datenschutzrechtlich zulässigen Maße verlangen, dass der Mieter sich und die benannten Führer des Mietfahrzeuges mithilfe eines von der Vermieterin gewählten Legitimationsverfahrens identifiziert und die erforderliche Fahrerlaubnis nachweist.

    16. Der Mieter und/oder der Fahrer sind verpflichtet, das übernommene Fahrzeug bei Übernahme selbständig auf das Vorhandensein des vereinbarten Tankfüllstandes, den aktuellen Kilometerstand und bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkennbare Schäden außen und innen zu prüfen und haben, soweit solche vorhanden sind, zusammen mit der Vermieterin für deren korrekte Aufnahme in ein Übergabeprotokoll Sorge zu tragen. Der Mieter und/oder der Fahrer können von der Vermieterin verlangen, das Fahrzeug vor Übernahme von möglicherweise sichtbehindernden Schmutz- und/oder Schneeresten zu befreien.

    17. Der Mieter ist verpflichtet, eventuelle nachträgliche Beanstandungen des Übergabeprotokolls unverzüglich der Vermieterin zu melden. Die Vermieterin kann in solchem Fall die unverzügliche Vorführung des Fahrzeugs zur Besichtigung, soweit fahrbereit und verkehrssicher, am ursprünglichen Übergabeort verlangen. Kostenersatz für die Vorführung schuldet die Vermieterin nur bei berechtigter Beanstandung und von ihr diesbezüglich zu vertretendem Verschulden.

    18. Wurde das Fahrzeug dem Mieter mit Allwetterreifen überlassen, liegt es im Ermessen des Mieters, ob das Führen des Fahrzeugs unter den gegebenen Witterungsbedingungen sicher ist. Dem Mieter ist es gestattet, auf eigene Kosten Winter- oder Sommerreifen montieren zu lassen. Bei Rückgabe des Fahrzeugs müssen die bei der Übergabe an den Kunden montierten Reifen auf dem Fahrzeug montiert sein.

    19. Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum unter Beachtung von Verlängerungen gem. II (2) an dem im Vertrag vereinbarten Ort zurückzugeben. Eine Rückgabe des Fahrzeugs liegt erst dann vor, wenn die Vermieterin den Besitz des Fahrzeugs und der Fahrzeugschlüssel erlangt hat, es sei denn dem Mieter ist die Rückgabe unmöglich geworden (z. Bsp. bei Diebstahl). Der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug willentlich zur Nutzung überlassen hat, ist auch im Hinblick auf die Rückgabeverpflichtung der Erfüllungsgehilfe des Mieters. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

    20. Der Mieter hat das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem nicht auf Reserve befindlichen Kraftstofftank und, soweit das Fahrzeug mit einem AdBlue®-Tank ausgestattet ist, mit vollem AdBlue®-Tank zurückzugeben, sofern nicht individuell mit dem Mieter abweichende Rückgabebedingungen im Vertrag vereinbart worden sind. Wird das Fahrzeug nicht vertragsgemäß betankt zurückgegeben, wird die Vermieterin dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff sowie AdBlue® die Entgelte gemäß der bei Rückgabe gültigen Tarife in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder wesentlich niedrigere Kosten angefallen sind. Die Zuzahlungen werden mit Rückgabe des Mietfahrzeugs fällig und gesondert in Rechnung gestellt.

    21. Bei der Rückgabe haben der Mieter und/oder der Fahrer zusammen mit der Vermieterin für die Erstellung eines Rückgabeprotokolls und die Feststellung bei Anwendung der üblichen Sorgfalt etwaig erkennbarer Schäden Sorge zu tragen. Eine vom Mieter sonst mit der Rückgabe betraute Person handelt als dessen Erfüllungsgehilfe. Der Mieter kann anlässlich der Fahrzeugrückgabe eine gesonderte schriftliche Empfangsbestätigung verlangen, die den Zustand des Fahrzeugs bezüglich der sichtbaren Schäden, den Tankfüllstand und das Datum sowie die Uhrzeit der Rückgabe bescheinigt.

    22. Wird der Rückgabezeitpunkt – auch unverschuldet – um mehr als 59 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Nutzungsentschädigung gemäß Ziffer I Absatz 1 der AVB zu entrichten, es sei denn die Vermieterin hat die verspätete Rückgabe zu vertreten. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

    23. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert.

    24. Wird das Fahrzeug vom Mieter in zu vertretender Weise an einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten zurückgegeben oder kann die Vermieterin nur an diesem anderen Ort wieder unmittelbaren Besitz am Fahrzeug erlangen, ist die Vermieterin berechtigt nach den gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

    25. Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug von innen und außen gereinigt an die Vermieterin zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vertragsgemäß gereinigt zurückgegeben, wird die Vermieterin dem Mieter für die Reinigung des Fahrzeugs gemäß der bei Rückgabe gültigen Tarife in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Reinigung keine oder wesentlich niedrigere Kosten angefallen sind. Die Zuzahlungen werden mit Rückgabe des Mietfahrzeugs fällig und gesondert in Rechnung gestellt.

    26. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nur in der vertraglich vereinbarten Art zu nutzen, insbesondere

    27. sich vor Fahrtantritt selbständig mit den Abmessungen des Fahrzeugs genügend vertraut zu machen, um Durchfahrtshöhen- und Vorbeifahrtsbeschränkungen ordnungsgemäß beachten zu können,

    28. vor Fahrtantritt selbständig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet und die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO noch nicht fällig ist, insbesondere die Reifen mittels einer Sichtkontrolle auf ausreichende Profiltiefe und sicherheitsgefährdende Beschädigungen hin zu untersuchen,

    29. alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sowie die Betriebsanleitung zu beachten, insbesondere den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken,

    30. sich über die Mautpflichtigkeit des Fahrzeugs bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen zu informieren und mautpflichtige Straßen nur bei Gewährleistung der fristgerechten Entrichtung der Maut zu befahren,

    31. regelmäßig den ausreichenden Motorölstand und zusätzlich die stets hinreichende Füllung des AdBlue®-Tank zu kontrollieren ebenso wie fällige Inspektionen zu beachten,

    32. das Fahrzeug, solange es nicht genutzt und verlassen wird, ordnungsgemäß in allen Teilen verschlossen zu halten, das Lenkradschloss einrasten zu lassen, die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und den Wagen gegen abschüssiges Wegrollen zu sichern,

    33. Ladungsgut ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gegen Verrutschen zu sichern,

    34. das Fahrzeug nicht grob zu verschmutzen oder mit Abfällen aller Art zurückzulassen;

    35. im Fahrzeug nicht zu rauchen sowie

    36. das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln.

    37. Verboten sind insbesondere

    • die gewerbliche Personenbeförderung;

    • die Verwendung des Fahrzeugs zu Testzwecken und die Teilnahme mit diesem an motorsportlichen Veranstaltungen. Hierzu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken, welche für das allgemeine Publikum freigegeben sind;

    • Fahrten unter dem Einfluss von Alkohol (Promillegrenze von 0,0 oder Drogen, sowie nach Einnahme von Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten;

    • Fahrten bei Vorhandensein körperlicher oder geistiger Einschränkungen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten (bspw. Epilepsie);

    • die nicht vorher von der Vermieterin gestattete Weitervermietung;

    • der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE);

    • die Überlassung an Fahrer, die über keine für das Führen des Fahrzeugs gültige Fahrerlaubnis verfügen oder die, soweit nicht vertraglich gestattet, nicht das erlaubte Mindestalter haben und/oder nicht die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes aufweisen (Ziffer XII 1);

    • die Benutzung des Fahrzeugs als Werbeträger oder -mittel für politische Parteien/Gruppierungen und/oder zur Darstellung von politischen Aussagen jeder Art auf öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen ohne zuvor die Zustimmung der Vermieterin hierzu eingeholt zu haben;

    • die Beförderung von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr Jahr, die kleiner sind als 150 cm, wenn keine geeigneten und altersgerecht zugelassenen Rückhalteeinrichtungen (Babyschale, Kindersitz, Sitzerhöhung) für die Kinder verwendet werden (es sind alle Herstellerhinweise zur Montage und Demontage von Kinderrückhaltesystemen zu befolgen);

    • die Deaktivierung des Beifahrerairbags, es sei denn, dies erfolgt zum Schutz von Kindern oder Kleinkindern, die unter Verwendung einer Sitzerhöhung transportiert werden oder zur Einhaltung von Sicherheitshinweisen, bei der Verwendung einer Babyschale; der Beifahrerairbag ist nach Ende der Nutzung wieder zu aktivieren;

    • die Nutzung des Fahrzeugs mit nicht den Witterungsbedingungen angemessenen Reifen, mit zu niedrigem Motorölstand, Kühlwasserstand oder Reifendruck;

    • die sonstige zweckentfremdende Nutzung des Fahrzeugs.

    1. Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften und die Mautpflichten zu beachten. Er haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Er hat die Vermieterin von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrs-, Besitzstörungs- oder Mautzahlungsverstößen von Behörden oder sonstigen Dritten anlässlich solcher Verstöße gegenüber ihr als Halterin des Fahrzeugs geltend gemacht werden (z.B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Wird die Vermieterin aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrs- oder Mautverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung, hat der Mieter als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht in jedem Fall eine Aufwandspauschale von EUR 29,00 zu zahlen, es sei denn, er weist einen wesentlich geringeren Aufwand nach. Zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen ihre Inanspruchnahme und einer Information an den Mieter vor Inrechnungstellung ihres Aufwandes ist die Vermieterin nicht verpflichtet.

    2. Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieterin wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.

    3. Der Mieter hat bei Fahrzeugüberlassung an einen berechtigten Fahrer eigenverantwortlich und in angemessenen Abständen zu prüfen, ob sich dieser im Besitz einer noch gültigen Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen der angemieteten Klasse berechtigt, befindet. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Erlangt der Mieter ohne eigenes Verschulden erst später vom Fehlen einer Fahrerlaubnis des berechtigten Fahrers Kenntnis, hat er unverzüglich eine weitere Benutzung des Fahrzeugs durch diesen zu unterbinden. Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis einer berechtigten Person oder eines nutzungsberechtigten Dritten erlischt unmittelbar dessen Fahrberechtigung für das Mietfahrzeug für die Dauer des Verlustes oder Entzuges. Dies gilt auch für ein Fahrverbot. Der Mieter hat die Entziehung oder Einschränkungen der Fahrerlaubnis, wirksam werdende Fahrverbote oder eine vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins hinsichtlich aller berechtigten Personen unverzüglich gegenüber der Vermieterin anzuzeigen.

    4. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Nettokostenbetrag von EUR 50,- ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin beauftragen. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin, sofern der Mieter nicht hierfür haftet.

    5. Der Mieter hat die Vermieterin unaufgefordert über während der Mietzeit anstehende Termine zur Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO und sich der Mindestprofiltiefe annähernde Reifenprofilstände zu unterrichten.

    6. Wenn das gemietete Fahrzeug durch einen vom Mieter verursachten Schaden nicht genutzt werden kann sowie grundsätzlich für alle Werkstattaufenthalte stellt die Vermieterin dem Mieter kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Sollte die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges durch die beauftragte Werkstatt vom Mieter in Anspruch genommen werden, so trägt der Mieter die Kosten.

    7. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder gegen eine entsprechende, in den aktuellen Preislisten angeführte Zusatzgebühr, von anderen geeigneten, vom Mieter im Vorhinein gegenüber der Vermieterin namentlich zu benennenden, Personen gelenkt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren wird, fällt für jeden weiteren Fahrer die im Mietvertrag angegebene Gebühr an. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des originalen Führerscheines etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf das Fahrzeug bei Firmenkunden und auch wenn der Mieter eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, von dem/n im Mietvertrag angegebenen und beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden, sofern sie die Anforderungen der Vermieterin an die Altersbeschränkung und Dauer des Führerscheinbesitzes erfüllen. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle, dass der Mieter aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen (z.B. medizinischen Notfällen) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug selbst zu lenken. Firmenkunden und die genannten Gesellschaften und Körperschaften haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Der Mieter hat im Falle, dass er das Fahrzeug nicht selbst lenkt, sämtliche sich aus dem Mietvertrag und diesen Bedingungen ergebenden Pflichten auf diese Person(en) zu übertragen.

    8. Sofern für bestimmte Fahrzeuge keine erhöhten Anforderungen aufgestellt sind, beträgt die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes 2 Jahre. Das Mindestalter des Fahrers beträgt 23 Jahre. Das maximale Alter des Fahrers beträgt 75 Jahre. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren werden soll, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Das Gleiche gilt, sofern das Fahrzeug von einem Fahrer gelenkt werden soll, der das vorgeschriebene Mindestalter und/oder die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes nicht erreicht (Young Driver). Die jeweils gültigen Gebühren ergeben sich aus der Preisliste . Soweit folgende Altersgrenzen nicht erreicht sind, ist eine Lenkberechtigung ausgeschlossen:

    9. Die jeweiligen Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, auch wenn diese keine Fahrer sind, haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/r Dritten wie für eigenes Handeln. Der Mieter ist verpflichtet, auf berechtigtes Verlangen der Vermieterin Namen und Anschrift aller berechtigten Fahrer des Fahrzeuges während der Mietzeit bekanntzugeben, soweit diese nicht bereits im Mietvertrag genannt sind.

    10. Nach jedem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall (auch ohne Mitwirkung Dritter), Diebstahl, Brand, Wildzusammenstoß oder sonstigen Schaden mit dem Mietfahrzeug, selbst wenn letzterer nur gering ist, ist der Mieter und/oder Fahrer verpflichtet:

    11. unverzüglich die Vermieterin zu verständigen und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen.

    12. unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Lehnt die Polizei eine Unfallaufnahme ab, hat der Mieter hierüber eine schriftliche Bestätigung der Polizei zu verlangen und bei Erhalt der Vermieterin vorzulegen.

    13. die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung samt zugehöriger Versicherungsscheinnummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten, soweit dies möglich ist.

    14. die Vermieterin unverzüglich und umfassend über den Unfallhergang zu informieren und der Vermieterin einen in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Unfallbericht zu übermitteln. Auf Verlangen der Vermieterin hat der Mieter ein ihm der Vermieterin überlassenes Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben innerhalb von 7 Tagen an die Vermieterin zurückzusenden. Wird der Schaden aufgrund schuldhaft verspäteter Rücksendung von der Versicherung nicht reguliert, behält sich die Vermieterin vor, den Mieter mit allen unfallbedingten Kosten zu belasten.

    15. alle im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen liegenden Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadenereignisses und der Beweissicherung dienlich und förderlich sind, insbesondere die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und zeitnah zu beantworten.

    16. Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere unverzüglich bei der Polizei oder am Sitz der Vermieterin abzugeben. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben, keinen Vergleichen, welche die Schadenersatzansprüche der Vermieterin zum Gegenstand haben, zuzustimmen und keine Abschlepp- und Reparaturdienste u.ä. ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin zu beauftragen.

    17. Der Mieter hat der Vermieterin unaufgefordert im Tarif Auto Abo mit Ablauf jeden vollen Mietmonats den Kilometerstand per E-Mail an team.abo@wheego-mobility.com mitzuteilen. Übermittelt ein Mieter den Kilometerstand entgegen der genannten Regelung nicht fristgerecht, kann die Vermieterin dem Mieter eine Aufwandpauschale in Höhe von 10 Euro für die Kontaktaufnahme und die nachträgliche Erfassung der gefahrenen Kilometer mit der jeweils nächsten Abrechnungsperiode in Rechnung stellen.

    18. Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Wird mit dem Mieter eine am Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart und hat der Mieter das hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Vermieterin stellt die vorgenannten Personen insoweit nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale von EUR 50,00 sowie Gutachterkosten frei. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, ist im Mietvertrag genannt. Die rückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausgeschlossen. Bei einem selbstverschuldeten Unfall erstreckt sich die Haftung des Mieters bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung auch auf Schadennebenkosten, wie zum Beispiel Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten, Höherstufung der Versicherungsprämien.

    19. Wurde in zuzurechnender Weise ein in Absatz 1 genannter Schaden vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Vermieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit, insbesondere nach Ziffer XIII, grob fahrlässig verletzt, ist die Vermieterin berechtigt, die Haftenden in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadensfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze.

    20. Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten.

    21. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere

    • Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung,

    • Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung,

    • Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör,

    • Reifen- und Beladungsschäden,

    • Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden).

    1. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.

    2. Die Vermieterin haftet – außer bei Personenschäden – für einen Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns der Vermieterin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung der Vermieterin gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen.

    3. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei in letzterem Fall der Höhe nach auf das Zweifache des für die bei Vertragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsschluss für die Vermieterin ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist.

    4. Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

    5. Beide Parteien können einen Mietvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch die Vermieterin gilt insbesondere

    • eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, oder

    • ein nicht gestattetes, auch nur vorübergehendes Verbringen des Fahrzeugs ins Ausland, oder

    • eine verbotene Nutzung des Fahrzeugs nach Ziffer XI Abs. 3

    • ein grob unsachgemäßer und/oder unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeugs, oder

    • ein vom Mieter und/oder Fahrer schuldhaft verursachter, erheblicher Schaden am Mietfahrzeug, oder

    • wenn der Mieter

    • mit der Entrichtung der fälligen Miete vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 7 Tage in Verzug ist, oder

    • mit der Entrichtung der nach Mietbeginn oder bei Mietvertragsverlängerung fällig gewordenen Sicherheitsleistung vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 3 Tage in Verzug ist, oder

    • auf ein unter angemessener Fristsetzung und Angabe von Gründen erfolgtes und berechtigtes Verlangen der Vermieterin dieser trotz Zumutbarkeit nicht die Möglichkeit zur Besichtigung des Fahrzeugs einräumt, oder

    • wenn der Mieter und/oder dessen Erfüllungsgehilfe:

    • bewusst falsche oder erheblich unvollständige Angaben zur eigenen Person oder der des Fahrers gemacht hat, oder

    • einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden widerrechtlich verbirgt oder zu verbergen versucht hat, oder

    • die Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr schuldhaft missachtet hat.

    1. Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist widerleglich insbesondere dann anzunehmen, wenn der Mieter aus dem gekündigten Mietverhältnis seiner Fahrzeugückgabeverpflichtung schuldhaft nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen ist.

    2. Kündigt die Vermieterin einen oder mehrere Mietverträge außerordentlich, ist der Mieter verpflichtet, das oder die Fahrzeug(e) samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen.

    3. Der Mieter kann gegenüber Forderungen der Vermieterin eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.

    4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur Vertragsinhalt, wenn sie mit den hiesigen AVB übereinstimmen oder die Vermieterin die Bedingungen des Mieters ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die Vermieterin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichender Bedingungen des Mieters die Vermietung an ihn vorbehaltlos ausführt.

    5. Gerichtsstand ist Duisburg, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.